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Ach so.

Montag, 4. Mai 2009 | Autor: Michael

Offenbar ist mir bei den letzten Gesetzesänderungen etwas entgangen: so ersetzt offenbar die Kenntnis von einer Personalnummer die Unterschrift unter einen Vertrag. Wahrscheinlich der neue § 126d BGB. Oder so.

“Sofern Sie und ihr Mandant uns mitteilen, dass der Vertrag unwirksam sei weil der Vertrag keine Unterschrift unsererseits enthält, können wir dies nicht nachvollziehen, für unser Vertragsverhältnis ist es zumindest unerheblich.  Unsere Mitarbeiterin  hat ihre Personalnummer in unseren Verträgen angegeben. Damit ist die Namensmitteilung des Kundenberaters eindeutig möglich. Einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es hier nicht. Der Vertrag ist für die Mindestlaufzeit von 48 Monaten voll wirksam.”

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Thema: Rechtliches

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6 Kommentare

  1. 1
    doppelfish 

    Nein, § 126b BGB war das. Das mit dem “oder anders”.

    Hm. Das eröffnet ja ungeahnte Möglichkeiten.

  2. 2
    Malte S. 

    Ich hoffe doch, es handelte sich nicht um einen Unternehmer-Verbraucher-Vertrag oder aber einen Individualvertrag. Ansonsten dürfte die Vertragslaufzeit auch etwas wehtun…
    Und die Schriftformklausel scheint ja im Vertrag enthalten gewesen zu sein. Wer ist denn so blöd, selbst eine solche AGB einzubringen und sie dann nicht zu beachten?

  3. 3
    skugga 

    “… für unser Vertragsverhältnis ist es zumindest unerheblich.”

    Kühl. Das merk ich mir für zukünftigen Bedarf. “Wie Ihr Vertragsverhältnis aussieht, ist mir wurscht, meines ist anders.”

  4. 4
    brötchen 

    Jupp, Hamse verpasst:

    Par. 13f BipFördV:

    Die Formvorschriften der Par. 126 ff treten hinter den den Wünschen einer Vertragspartei zurück, sofern dies dem Bruttoinlandsprodukt der Bundesrepublik Deutschland förderlich ist. (einseitig gewillkürte Form). Das Gegenteil ist nicht (immer) der Fall.

    Par. 13a
    Hat ein Vertragsschluss nicht stattgefunden, wäre er aber dem Bruttoinladsprodukt der Bundesrepublik Deutschland förderlich gewesen, so gilt er als formwirksam geschlossen, sofern eine der beiden Parteien dies wünscht. (ausgedachte Form). Dem steht die Kenntnisnahme eines Finanzbeamten gleich.

  5. 5
    brötchen 

    Spass beiseite: Befremdlich, sehr befremdlich.

    Aber dennoch: Textform: “Solange Sie den von Ihnen einseitig unterschriebenen Vertrag liegenlassen, haben wir einen Vertrag. Falls WIR wollen”

    Muss ich mir merken.

    Da ist doch bestimt irgendwo Schriftform geregelt, oder? Gibts ne Unterschriftszeile für die Firma?

  6. 6
    Johanna 

    Ich setzte dann gleich mal ein paar Verträge auf!

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