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Vorsicht bei Räumungsvergleichen nach Eigenbedarfskündigung

Donnerstag, 16. Mai 2013 | Autor: Michael

Das Amtsgericht München hatte über folgenden Fall zu entscheiden (Urt. v. 13.1.2013,  474 C 19752/11) :

Der Mieter verlangte von der Vermieterin Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs. Zur Begründung des Eigenbedarfs hatte die Vermieterin in der Kündigung ausgeführt, dass sie beabsichtige ihren Lebensmittelpunkt schrittweise nach München zu verlegen, insbesondere um sich um ihre Mutter kümmern zu können und mit der Absicht, nach Beendigung der Facharztausbildung ihren Arbeitsplatz nach München zu verlegen. Nach erhobener Räumungsklage einigten die Parteien sich dahingehend, dass die Mieterin sich gegen Zahlung eines gewissen Betrages zur Räumung verpflichtete.

Der Mieter räumte die Wohnung und gab sie an die Vermieterin heraus, die jedoch nicht einzog, sondern die Wohnung auf die Mutter übertrug. Das Amtsgericht wies die Schadensersatzklage des Mieters gegen die Vermieterin ab, da die Parteien durch den Vergleich einen Schlussstrich unter die mietvertraglichen Beziehungen haben ziehen wollen, so dass es auf die etwaige Täuschung der Vermieterin nicht mehr ankam.

Der Fall zeigt, dass Vergleiche einmal mehr haftungsträchtig sein können. Unter Umständen hätte der den Mieter vertretende Kollege im Vergleich ausdrücklich eine Klausel aufnehmen lassen müssen, wonach Schadensersatzansprüche des Mieters im Falle der Nichtumsetzung des behaupteten Eigenbedarfs vorbehalten bleiben. Selbst in offenbar krassen Fällen wie diesem empfiehlt sich ein solcher Vorbehalt. Ob der Vergleich dann aus Sicht der Parteien noch interessant ist, ist eine andere Frage.

Thema: Rechtliches | Beitrag kommentieren

Personenkontrolle beim Amtsgericht, Dritter Akt.

Mittwoch, 15. Mai 2013 | Autor: Michael

Ich bin hocherfreut.

Vor einiger Zeit berichtete ich bereits hier oder da über die Notwendigkeit, die Justiz und ihre Besucher vor Anschlägen so weit wie möglich zu schützen.

Jetzt ist es auch beim Amtsgericht Reinbek so weit. Heute konnte ich feststellen, dass dort eine Sicherheitsschleuse eingebaut werden soll.

Ein älterer Justizwachtmeister, mit dem ich sprach, berichtete von der Notwendigkeit. Noch im alten Amtsgerichtsgebäude, vor 20 Jahren, habe man so etwas überhaupt nicht für erforderlich geachtet. Die Zeiten aber hätten sich geändert. Die Menschen seien aggressiver geworden, fordernder, oft auch schwieriger als früher. Das sei sein Eindruck, dem ich hier nicht widersprechen will. Nirgendwo übt der Staat mehr “Gewalt” über seine Bürger aus als in Gefängnissen, Polizeiwachen oder Gerichten. Tut er dies, gesetzlich legitimiert, so muss er auch die Bürger in den Gebäuden schützen, in denen diese Gewalt auf Gegengewalt stößt.

Thema: Berufliches | Beitrag kommentieren

Machen Sie es gut, Herr Schaaf.

Mittwoch, 15. Mai 2013 | Autor: Michael

Eigentlich wollte ich an dieser Stelle zunächst nichts schreiben. Dann wenigstens ein “Tschüss Thomas” und nix mehr.

Aber dann fielen mir die letzten Wochen und Monate ein. Und nur deshalb also ein paar Zeilen mehr.

Es ist gut, dass Sie gehen, Herr Schaaf. Es ist gut, dass Sie jetzt gehen, Herr Schaaf. Es ist gut, dass Sie 14 Jahre da waren, Herr Schaaf. Es ist gut, dass Sie jetzt diesem Pressewahnsinn aus dem Weg gegangen sind, Herr Schaaf. Es ist gut, wenn Sie jetzt eine lange Erholungspause einlegen, Herr Schaaf.  Es ist gut, dass Sie 14 Jahre lang bewiesen haben, dass Bundesliga und Verträge auch anders gehen, Herr Schaaf. Es ist gut, dass Sie jetzt mehr Zeit für Ihre Familie haben, Herr Schaaf. Es ist gut, dass die Fans in den letzten drei Spielen waren wie sie waren, Herr Schaaf.

Machen Sie lange erholsamen Urlaub von den letzten irren Wochen, Herr Schaaf.

Machen Sie es gut, Herr Schaaf.

Thema: Menschliches | 4 Kommentare

Katzentisch und auf nach Bonn – NSU-Prozesstag 2

Dienstag, 14. Mai 2013 | Autor: Michael

Der 2. Prozesstag verläuft wie erwartet. Ich bin beruhigt. Auch wenn ich mich ein wenig über die Diffamierung des Haustiers Katze geärgert habe (wieso eigentlich heißt ein Tisch in zweiter Reihe “Katzentisch”?).

Verstanden habe ich aber nicht alles. Ein Kollege möchte den Prozess nun wegen der Saalgröße nach Bonn verlegt haben. Bonn ist auch schön. Allerdings lernte ich einmal etwas vom Gerichtsstand des Tatorts und dem Wahlrecht der Staatsanwaltschaft, die mit der Anklageerhebung das zuständige Gericht bestimmt (falls mehrere Gerichtsstände in Betracht kommen). Vermutlich gilt das in Bayern nicht. Egal.

Und ich finde es auch gut, dass die Verteidigung Hilfe bei den Justizbeamten sucht, wenn sie beleidigt wird. Austeilen ist gut, einstecken ist doof.

Ich persönlich hätte ja Taormina, römisches Theater, als Verhandlungsort vorgeschlagen. Der Blick auf den Ätna und auf das Meer entspannt die Beteiligten. Aber auf mich hört ja wieder keiner.

Thema: Rechtliches, Unhöfliches. | Ein Kommentar

Bei 50 km/h zuviel droht schon Gefängnis pur.

Montag, 13. Mai 2013 | Autor: Michael

Die Schweizer Gemütlichkeit gilt auch auf den Autobahnen. Wer dort innerorts statt 50 km/h über 100 km/h fährt und hier mit einer satten Geldbuße und einem Fahrverbot von 1-3 Monaten je nach Fall rechnen muss, dem droht in den Bergen eine satte Freiheitsstrafe auch dann, wenn er niemand gefährdete und es nach deutschem Recht nur eine Ordnungswidrigkeit wäre:

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht.” besagt Art. 90 Abs. 3 des schweizerischen Straßenverkehrsgesetzes. Wer denkt, hier sei analog § 315c StGB in Deutschland  eine konkrete Gefahr für Leib und Leben notwendig, irrt:

Wenn der Fahrer die Höchstgeschwindigkeit «krass» missachtet,  greift bereits die Strafandrohung mit einem Jahr Gefängnis aufwärts.  Was unter «krass» zu verstehen ist, wird  in Absatz 4 der Norm ausgeführt: Auf einer Strasse mit Höchstgeschwindigkeit 80 reicht z.B. eine Geschwindigkeit von 140 Stundenkilometern.

Heute morgen hörte ich von einem Urteil eines Schweizer Gerichts im Radio, das auf die Berufung des Angeklagten hin die Strafe sogar noch deutlich erhöhte; wenn ich mich richtig erinnere, erhielt er eine Geldstrafe von ca. 30.000 Euro (aber keine Freiheitsstrafe). Online findet man ähnliche Berichte etwa hier. Neutral geht, bei allem Verständnis, anders…

Thema: Rechtliches, Urlaubliches | Beitrag kommentieren

Geld gibt es nicht: das stumpfe Schwert der Verzögerungsrüge in § 198 GVG

Donnerstag, 9. Mai 2013 | Autor: Michael

Das Gesetz gilt gerade eineinhalb Jahre. Aber schon jetzt ist erkennbar, dass die Tendenz der Oberlandesgerichte, Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz bei unangemessenen Verzögerungen durch die Gerichte anzuerkennen, eher zurückhaltend ist.

Ein Beispiel ist eine neue Entscheidung des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts (18 SchH 3/13):

Der Kläger erhob am 15.12.2005 gegen den Unfallverursacher u. seine Versicherung  Klage auf Feststellung. Am 11.05.2006 bezifferte der Kläger seinen Schaden erstmalig mit 72.044,09 € teilweise, verlangte im Übrigen weiter Feststellung und erstmalig zudem ein angemessenes Schmerzensgeld. Der Zahlungsanspruch wurde von ihm im Folgenden wiederholt erhöht zuletzt am 12. November 2010. In der Zeit vom 16. November 2010 bis zum 21. August 2012 wurde das Verfahren nicht gefördert. Der Kläger begehrt Zahlung von 9600 Euro aufgrund unangemessener Verfahrensdauer.

Zu Unrecht, meint der Senat. In schwierigen Verfahren mit komplizierten medizinischen und betriebswirtschaftlichen Fragen bestehe kein Anspruch auf Geldentschädigung, sondern nur auf Feststellung einer Verfahrensüberlänge, wenn der Kläger den Streitgegenstand fortlaufend erweitert und dadurch selbst entscheidend zur bisherigen Länge des Verfahrens beigetragen habe. Daher erkannte der Senat nur auf Feststellung, dass der Rechtsstreit vor dem LG Lübeck unangemessen lang andauere.

Unstreitig wurde das Verfahren fast 2 Jahre lang gar nicht gefördert. Damit hätte das OLG eher jedenfalls für diese Dauer, also ca. 21 Monate, immateriellen Schadensersatz in Höhe von 2100 Euro (100 Euro pro Monat) ausurteilen müssen (s. § 198 II GVG). Allerdings war die Besonderheit, dass das Verfahren vor dem LG offenbar noch andauerte als der Senat zu entscheiden hatte.  Richtigerweise war daher eine Aussetzung gem. § 201 III GVG geboten. Setzt sich diese Tendenz des Senats hingegen fort, so macht es kaum noch Sinn, von der Verzögerungsrüge und der nachfolgenden Entschädigungsklage Gebrauch zu machen.  Komplizierte Rechtsfragen stellen sich aller Orten und führen oft gerade bei Ausuferung des Streitstoffs zu einer Verzögerung. Das Gesetz läuft so schlichtweg leer.

Thema: Rechtliches, Unlogisches | Beitrag kommentieren

Am Ende zählt nur noch der Hosenanzug. Zum NSU-Prozess im Jahre 2021.

Mittwoch, 8. Mai 2013 | Autor: Michael

2021.

Fünfhundertsiebenundzwanzigster Hauptverhandlungstag. Nach dreihunderteinunddreißig Befangenheitsanträgen und dem eintausendzwölften Beweisantrag der Verteidigung (man munkelt, ca. 300 hätte man sich sparen können, hätte die Verteidigung sich auch nur einmal beim Vorsitzenden entschuldigt) sitzen noch zwei Reporter im Gerichtssaal. Im Übrigen ist der Saal leer. Die beiden gähnen.

Dennoch wird an diesem Tag etwas geschehen, was den NSU-Prozess zumindest wieder auf Seite 3 der Tageszeitungen rücken wird. Die Angeklagte trägt einen neuen Hosenanzug. Mittlerweile berichten selbst seriöse Tageszeitungen nicht mehr über die Beweisaufnahme, sondern über Auftreten und Kleidung der Angeklagten.

Und über den Gerichtssaal selbst. Viele Jahre gab es einen Streit darüber, ob das Kruzifix im Gerichtssaal hängen darf oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2020 abschließend darüber, dass das Kreuz jeden fünften Verhandlungstag aufgehängt werden dürfe, der Bedeutung der christlichen Religion im Verhältnis zu anderen Religionen entsprechend.

Und die leeren Plätze. Der Vorsitzende verweist wiederholt auf die Kosten der Reinigung (Staub!) eines riesigen Saales, den nun niemand mehr will. Riesige Staubschichten liegen auf den Stühlen. Seit 2017. Das war das Jahr, in dem das Interesse an dem Verfahren endgültig verpuffte. Und das Jahr, in dem der Vorsitzende alle Pressevertreter anwies, sie sollten gefälligst für die Reinigung ihrer Plätze sorgen. Oder sich entschuldigen. Nichts geschah.

Seitdem herrscht eine merkwürdige Stimmung wenn der Vorsitzende den Saal betritt. Er wirkt dauerhaft gekränkt. Seine Pensionierung steht unmittelbar bevor. Ein Urteil? Frühestens in ein oder zwei Jahren.

Der Prozess wird daher von vorne beginnen. Ein Richter, der am Verfassen des Urteils mitwirkt, muss seine Erkenntnisse aus der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung schöpfen können, also alle Tage dabei gewesen sein. Das geht nun nicht mehr. Pressesprecherin Titz: Beginn des Verfahrens unter einem neuen Vorsitzenden: 2023.  Natürlich nach einem neuen Losverfahren, gerecht und korrekt wie immer.

Thema: Allgemein | Ein Kommentar

Anfassen verboten, Herr Götzl.

Montag, 6. Mai 2013 | Autor: Michael

Ich habe mir heute vorgestellt wie ich reagiert hätte, hätte man mich einer Personenkontrolle am Eingang des Gerichtssaales des OLG München unterziehen wollen.

Ich wäre gegangen.

Nein, kann man mir vorwerfen, das kann man nicht tun. Doch, hätte ich entgegnet. Doch. Und ich hätte erwartet, dass auch die Kollegen es tun. Der kollektive Abgang der Verteidigung. Ob Pflicht- oder Wahlverteidiger – alle weg.

Es rührt an den Grundfesten demokratischen Verständnisses  zu unterstellen, ein Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege stelle eine Gefahr für die Prozessbeteiligten oder die Öffentlichkeit dar, so dass man ihn auf Waffen untersuchen müsse. Nun behauptet der Vorsitzende  nicht, die Verteidiger der Angeklagten im NSU-Prozess würden Waffen in den Gerichtssaal schmuggeln. Vielmehr meint er, dass die Gefahr bestehe, dass die Verteidiger von Dritten erpresst würden, Waffen oder Sprengsätze in den Sitzungssaal mitzubringen.  Anhaltspunkte für eine solche Gefahr hat er offenkundig nicht. Zudem: auch andere nicht zu durchsuchende Dritte wie Polizeibeamte könnten so ohne weiteres erpresst werden.

Wären alle gegangen, hätte  der Vorsitzende vermutlich alle entpflichtet. Und andere Verteidiger bestellt, nachdem das Verfahren für ein halbes Jahr unterbrochen worden wäre. Und wieder hätte er dann angeordnet, dass die neuen Verteidiger vor der Verhandlung ebenfalls zu durchsuchen wären. Auch hier wäre ein Abgang die einzig richtige Konsequenz gewesen. Undsoweiterundsofort.

Nein, die Verteidiger der Angeklagten wählten einen anderen Weg. Sie ließen die Durchsuchung zu und stellten einen Befangenheitsantrag, der von hier aus nicht kommentiert werden soll (nur soviel: spätestens dann, wenn tatsächlich die Nebenklagevertreter nicht durchsucht worden sein sollten, hätte ich Verständnis für diesen Antrag…). Damit lassen sie sich jedoch bereits grundsätzlich auf die Regeln ein, die der Vorsitzende unter Hinweis auf § 176 GVG (Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden) ihnen aufnötigt.

Ein durch nichts begründeter Generalverdacht gegen alle Verteidiger. Das hat was. Ich wäre gegangen. Und hätte von allen Kollegen erwartet, dass sie es mir gleich tun.

Thema: Ballerisches, Politisches | 7 Kommentare

Eigentlich ist alles wie immer in der Justiz: der NSU-Prozess und Opferschutz.

Sonntag, 5. Mai 2013 | Autor: Michael

“Die Weisheit eines Menschen misst man nicht nach seinen Erfahrungen, sondern nach seiner Fähigkeit, Erfahrungen zu machen.” sprach einst weise George Bernhard Shaw.

Die deutsche Justiz hat, nach diesen Vorgaben, die Weisheit gepachtet. Juristen wissen alles besser. Dies zeigt sich im morgen beginnenden Prozess vor dem OLG München um so mehr.

Eigentlich war fast alles voraussehbar. Dies gilt vor allem auch für den Umgang mit den Angehörigen der Opfer. Der deutsche Strafrichter kümmert sich regelmäßig nun einmal – sorry – einen Dreck um diese Gruppe. Opferschutz finden im deutschen Strafprozess nicht statt. Wer regelmäßig Vertreter von Nebenklägern ist, lernt das schnell. Nach meiner intern geschätzt gefühlten Statistik werde ich in jeder zweiten Sache, in der ich ein Opfer etwa vor dem LG wegen einer sexuellen Missbrauchssache vertrete, nicht einmal vom Termin benachrichtigt. Das gilt auch für die Aufhebung eines Termins: gerade wieder am Donnerstag, vor drei Tagen geschehen. Pünktlich um 9.30 beim LG, dritter Fortsetzungstermin. Nein, ein Schöffe ist krank, der Termin findet nicht statt. Oh, man hat vergessen, die Nebenklage zu unterrichten? Das tut uns aber leid.

§ 398 StPO lautet:
Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.

Übersetzt: Terminsverlegungsanträge von Opferanwälten sind irrelevant. Genau genommen sind sie sogar unzulässig. Während Hauptverhandlungstermine mit Verteidigern wochenlang abgestimmt werden, erhält der Opferanwalt – wenn überhaupt – erst wenige Tage vor dem Termin eine Ladung oder Nachricht. Ruft man dann beim Gericht an weil der Terminkalender Kollisionen ohne Ende auswirft, wird man streng auf § 398 StPO hingewiesen.

Die Entscheidung des OLG München, die bereits abgestimmten Termine zu verschieben um die Presseplätze neu zu verlosen, war bereits ein Schlag ins Gesicht der Angehörigen der Opfer, die teilweise von weit her anreisen und Urlaub genommen haben, um dabei sein zu können.  Die  Justiz verfährt mit ihnen wie immer, in der ureigenen typischen Arroganz. Es ist dieselbe Arroganz, mit der Richter wie etwa Herr Götzl mit der Presse oder mit Zeugen verfährt.  Irgendwann ist es – und das übersehen Richter wie Herr Götzl – den Opfern und auch der Öffentlichkeit egal, ob ein Urteil Verfahrensfehler aufweist und daher vielleicht nicht perfekt revisionssicher ist. Irgendwann wollen auch Angehörige der Opfer einfach nur wahrgenommen und nicht wie Sachen behandelt werden.

Eine Justiz, die nicht aus Erfahrungen lernt, ist unweise. Sie pubertiert noch vor sich hin.  Und sie darf sich nicht wundern, wenn Außenstehende sie eben genauso behandeln wie ein pubertierendes Kind. Irgendwann versucht man nur noch, es ernst zu nehmen, aber es gelingt nicht mehr. Die Justiz braucht keine perfekten, sondern sozial kompetente Richter mit Empathie.

Thema: Rechtliches, Unmenschliches | 3 Kommentare

Uli Hoeneß in Stadelheim? Bist narrisch?? – Oder: Warum ihm das Gefängnis erspart bleibt.

Donnerstag, 2. Mai 2013 | Autor: Michael

Und wieder einmal darf in diesem Lande herumspekuliert werden was Herrn Hoeneß so erwartet oder auch nicht.  Nun denn. Nach der Lektüre des heutigen Interviews in der ZEIT wird man nach den von ihm selbst eingeräumten Fakten und den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft von folgenden Umständen ausgehen können:

- Uli Hoeneß hat über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren Steuern hinterzogen

- der hinterzogene Betrag beläuft sich jedenfalls auf 3,2 Mio Euro

- Uli Hoeneß hat in seinem Leben bislang über 50 Mio Euro Steuern gezahlt.

- die Selbstanzeige wegen des Kontos bei der Vontobel-Bank war unzureichend

- die unzureichende Selbstanzeige beruht auf Fehlern von Hoeneß´ Beratern.

Nun denn.

Immer wieder geistern Berichte durch die Presse, wonach bei hinterzogenen Beträgen von über einer Million Euro eine Bewährungsstrafe nicht mehr in Betracht kommt.  Ein gewisses Boulevardblatt etwa zitiert den Chef der Steuergewerkschaft mit den Worten:  “Ab einer Million Euro führt kein Weg am Gefängnis vorbei.

Berufen wird sich immer wieder auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einem Betrag wie hier (über einer Million Euro) eine Bewährungsstrafe nicht möglich sein soll.

Das jedoch ist falsch. Auch Boris Becker etwa musste trotz eines hinterzogenen Betrages von 1,7 Mio Euro nicht ins Gefängnis. Warum also dies?

Kurzum: es gibt eine “Lebensleistungsrechtsprechung” des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs. Dieser formulierte nämlich wie folgt:

Ein die Indizwirkung des Hinterziehungsbetrages beseitigender Milderungsgrund ist etwa gegeben, wenn sich der Täter im Tatzeitraum im Wesentlichen steuerehrlich verhalten hat und die Tat nur einen verhältnismäßig geringen Teil seiner steuerlich relevanten Betätigungen betrifft. Bedeutsam ist daher das Verhältnis der verkürzten zu den gezahlten Steuern. Hat sich der Täter vor der Tat über einen längeren Zeitraum steuerehrlich verhalten, ist auch dies in den Blick zu nehmen. In die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist auch die Lebensleistung und das Verhalten des Täters nach Aufdeckung der Tat einzubeziehen, etwa ein (frühzeitiges) Geständnis, verbunden mit der Nachzahlung verkürzter Steuern oder jedenfalls dem ernsthaften Bemühen hierzu. Der „Schadenswiedergutmachung“ durch Nachzahlung verkürzter Steuern kommt schon im Hinblick auf die Wertung des Gesetzgebers im Falle einer Selbstanzeige (§ 371 AO) besondere strafmildernde Bedeutung zu.”

Also subsumieren wir mal schön unter alle in Betracht kommenden Milderungsgründe:

1. Selbstverständlich hat sich Herr Hoeneß vor der Tat über einen längeren Zeitraum steuerehrlich verhalten. Das tat er auch während des Tatzeitraums, abgesehen natürlich von dem Schweizer Konto.

2. Die Tat bezieht sich nur auf 3,2 Mio Euro. Stellt man diesem Betrag den insgesamt gezahlten Betrag von über 50 Mio Euro gegenüber, so geht es nur um einen verhältnismäßig geringen Teil der steuerlich relevanten Betätigungen im Sinn der BGH-Entscheidung (ca. 6 %).

3. Die “Lebensleistung” von Uli Hoeneß ist strafmildernd mit einzubeziehen. Keine Wortmeldungen dazu. Danke.

4. Nach der Tat: ein frühzeitiges Geständnis. Aber sowas von. Siehe nur das in der ZEIT von heute. Nachtigall?

5. Nach der Tat: die Nachzahlung verkürzter Steuern. Soll sofort geschehen sein.

6. Eine verspätete Selbstanzeige. Wirkt zwar nicht strafbefreiend aber strafmildernd.

7. Spielsucht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist sie grundsätzlich zwar kein Milderungsgrund mit der möglichen Konsequenz einer Verschiebung des Strafrahmens zu seinen Gunsten. Aber dennoch kann sie strafmildernd wirken.

8. Reue? Aber sowas von. Der Artikel der ZEIT tropft noch immer.

Eben. Die Strafmilderungsgründe überwiegen. Die Lebensleistung siegt. Uli Hoeneß wird verurteilt werden. Aber nur zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden wird. Und einer Geldauflage von 1 Million Euro, maximal eineinhalb Millionen.

(P.S.: Anmerkung für den sog. einfachen Bürger: machen Sie sich nichts draus. Ihre Lebensleistung ist eben nichts Wert. Und da Sie, sehr geehrter einfacher Bürger, auch nicht in der Lage sind, siebenstellige Millionenbeträge als Kaution zu hinterlegen und dann auch noch Bundesligavereine erfolgreich zu führen, Wimbledon zu gewinnen oder als erster Deutscher den Mars zu betreten, werden Sie eben wie jeder andere gute Deutsche in einem ähnlichen Fall Stadelheim oder Santa Fu oder Lauerhof von innen kennen lernen. Mindestens einige Jahre. Da dürfen Sie dann schwitzen. Und sich jede Nacht wälzen.)

Thema: Brennendes, Menschliches, Rechtliches, Unlogisches | 3 Kommentare

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