Gauck als Bundespräsident – die einzig logische Lösung
Sonntag, 19. Februar 2012 | Autor: Michael
Juristen halten Motivirrtümer für unbeachtlich. Kauft man ein Fahrzeug in der irrigen Annahme, vier große Reisekoffer würden hineinpassen und stellt sich dies als Irrtum heraus, kann man den Kaufvertrag nicht anfechten. Das mag für das Kaufrecht gelten. Aber auch für die Bundespräsidentenwahl?
Hätten die Wahlfrauen und Wahlmänner der Bundesversammlung Ende Juni 2010 gewusst, dass Christian Wulff offenkundig Altlasten wie nun deutlich geworden mit sich herumträgt… es wäre vielleicht unwahrscheinlich, dass er dann noch gewählt worden wäre. Gut, vielleicht hätte die CDU einen anderen Kandidaten aufgestellt. Aber: das Hinzudenken von Ersatzursachen gildet nicht, sagt eine der Regeln der hypothetischen Kausalität.
Joachim Gauck ist also so zu stellen wie er stehen würde, hätte Wulff bei seiner Wahl Ende 2010 die Bundesversammlung über seine “geschäftlichen Aktivitäten” aufgeklärt. Dann hätte Wulff gar nicht erst gewählt werden dürfen – das ergibt schon ein Blick in Art. 55 II GG, wonach geschäftliche Abhängigkeiten des Bundespräsidenten grundsätzlich strikt verboten sind (er darf zB keinen Beruf, kein Gewerbe ausüben oder der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines Unternehmens angehören). Hier deutet bereits die Verfassung selbst an wie wichtig vor allem die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Bundespräsidenten selbst ist. Die Wahlfrauen und -männer am 30.6.2010 hätten – notfalls auf Weisung der Parteien hin – diese Regel beachten müssen.
Schon daher verbietet sich jede Diskussion über die Kandidatur einer anderen Person als Joachim Gauck.
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