Home

Bergedorfer Strafrichter als Verteidiger unterwegs.

Samstag, 31. Januar 2009 | Autor: Michael

Heutiger Leitartikel in der Bergedorfer Zeitung:

Gefährdet ein Bergedorfer Richter seine Unabhängigkeit?
Bergedorf (knm). Normalerweise sitzt Günter Stello als Richter Prozessen vor, verurteilt Ladendiebe oder Verkehrssünder und ist streng zur Unabhängigkeit verpflichtet. Doch jüngst hat der stellvertretende Direktor des Bergedorfer Amtsgerichts nicht auf, sondern vor der Richterbank Platz genommen. Bei einem Strafprozess gegen seinen Freund Heinrich Quast in Harburg trat er als dessen Verteidiger auf. Das stößt bei der Rechtsanwaltskammer auf harsche Kritik. „Das ist in Hamburg ein absolut einmaliger Fall, ich habe das noch nicht erlebt“, ordnet Otmar Kury, Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer den Vorgang ein. Mit der gebotenen Unabhängigkeit eines Richters ist dieser Rollentausch, seiner Meinung nach, nicht zu vereinbaren. Allerdings tut Stello nichts Unrechtes. In Bergedorf, seinem eigenen Gerichtsbezirk, könne Stello die Verteidiger-Rolle selbstverständlich nicht übernehmen, erläutert Sabine Annette Westphalen, Sprecherin des Oberlandesgerichts Hamburg. In Harburg sei das etwas anderes, auch wenn die Staatsanwaltschaft die Sache „unglücklich“ gefunden habe.

Hoppla.

Gemäß § 138 StPO dürfen vor einem Strafrichter als Verteidiger auftreten Anwälte und Professoren sowie “andere Personen nur mit Genehmigung des Gerichts”. Diese Genehmigung ist vorliegend, so erfuhr man aus dem Artikel weiter, vom zuständigen Harburger Strafrichter erteilt worden.

Die Genehmigung ist nach pflichtgemäßen Ermessen zu erteilen, in die Abwägung sind auch die “Bedürfnisse der Rechtspflege” mit einzustellen. Spontan hätte ich da nicht unerhebliche Bedenken.

Trackback: Trackback-URL | Feed zum Beitrag: RSS 2.0
Thema: Berufliches, Rechtliches

Diesen Beitrag kommentieren.

Keine Kommentare

  1. 1
    Erforderlich 

    Worin ist denn die Rechtspflege “nicht unerheblich” gefährdet?

    Andere AG-Bezirk, also wird er wohl kaum dienstlich mit dem Fall zu tun haben. Inwieweit das (bezahlte?) Vertreten vor Gericht relevant ist, ist wohl keine Frage der Bedürfnisse der Rechtspflege.

    So ein Rollentausch kann ja durchaus auch interessante Ansichten für einen langjährigen Richter ergeben. Vielleicht sollte man das sogar stärker fördern?

    Oder gehts hier schlicht darum, dass befürchtet wird, verteidigende Richter würden im Markt der Strafverteidiger Nachfrage abziehen?

  2. 2
    ballmann 

    Ich hätte es nicht getan
    Weder verteidigt noch die Genehmigung zur Verteidigung erteilt

  3. 3
    Michael 

    @ Erforderlich: Zwischen Bergedorf und Harburg liegen ca. 15 km. Bei der “Klientel” gibt es Schnittmengen. Ich habe Probleme damit. Noch immer. Überzeugen Sie mich vom Gegenteil. Und mit Gebühren (Ihr letzter Absatz) hat das nichts aber auch gar nichts zu tun.

    @ ballmann: so auch meine Antenne. :-)

  4. 4
    ballmann 

    legal – legitim – Stilgefühl

  5. 5
    Michael 

    Harburg und Bergedorf sind benachbarte Bezirke. Ich finde auch, es geht nicht, somehow, kann es aber nicht wirklich begründen. Ich gönne Herrn Stello jeden Cent der Gebühren, zumal ich ihn auch durchaus schätze – aber um die Gebühren geht es überhaupt gar nicht; übrigens sicher auch Kury nicht, den ich als absolut korrekten Mann erlebt habe (anders als manch andere Hamburger Strafverteididger). Kurys Begründung halte ich allerdings für falsch. Für mich ist es wohl auch eher eine Stilfrage.

  6. 6
    doppelfish 

    Ahja, “Bedürfnisse der Rechtspflege”. Nicht, daß der Gefallen daran findet und Verteidiger wird.

  7. 7
    Michael 

    Genau. Und zack gibt es keine Richter mehr. Außer unserem Herrn Ballmann latürnich.:-)

  8. 8
    Erforderlich 

    “Für mich ist es wohl auch eher eine Stilfrage.”

    Wenn das Ihre einzigen nicht unerheblichen Bedenken sind, dürfte es Sie wohl nicht überraschen, wenn das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen die Genehmigung erteilt.

    Warum sollte es auch nicht? Er ist (fach- und) rechtskundig (oder war es zumindest beim Ablegen beider Staatsexamen), hat eine persönliche Beziehung zum Beschuldigten und genießt das Vertrauen des Beschuldigten. Auf der anderen Seite steht da… hm?

    Selbst wenn man annehmen könnte, die Zielgruppe beider AG-Bezirke wäre teilweise deckungsgleich. Was hat das mit dem Verfahren zu tun? Die Genehmigung bezieht sich ja immer nur auf das eine Verfahren.

    Wo wird die Unparteilichkeit des Richters in späteren Verfahren beschädigt oder zumindest in Frage gestellt? Kann man davon ausgehen, dass ein Richter, der einen Angeklagten verteidigt hat, später stets pro Angeklagten entscheiden wird? Wohl kaum. Als gestandener Jurist ist ein geistiger Rollenwechsel sicherlich nicht permanent, das ergebnisoffene Denken & Diskutieren von verschiedenen Standpunkten aus ist ja wohl die Basis der Juristerei.

    Oder wird durch eine einzige Verteidigung das Ansehen des Richters bzw. der Richterschaft gefährdet? Ebenso wohl nicht. Ich finde es persönlich eher ansehenssteigernd, wenn Richter sich auch auf die Gegenseite begeben, aber das hatte ich ja oben schon erwähnt.

    @ Herr Richter Ballmann

    Womit hätten Sie denn eine Ablehnung des Antrags begründet?

  9. 9
    ballmann 

    “Womit hätten Sie denn eine Ablehnung des Antrags begründet?”

    Ich räume ein, formaljuristisch wirds schwierig.
    Bevor ich mich endgültig festlege:
    Bin ortsfremd, deshalb:
    Ist der Angeklagte auch Richter ?
    Welches Delikt ist angeklagt ?

  10. 10
    Michael 

    @ ballmann: Richterverteidiger und Angeklagter sind befreundet; ich meine, ein Umweltdelikt.

    @ Erforderlich: Jaja, juristisch ist es nicht klar. Ich hätte es trotzdem nicht gemacht. Es gibt Gründe, warum man ihm verboten hätte, im selben Amtsgerichtsbezirk als Verteidiger aufzutreten; diese Gründe gelten in schwächerer Form auch für den unmittelbaren Nachbarbezirk. Ich denke einfach, die Überzeugungskraft seines in der Hauptverhandlung verkündeten Strafurteils gegenüber den Angeklagten leidet, wenn man/Öffentlichkeit weiß, dass derselbe Richter Wochen vorher als Strafverteidiger vielleicht komplett anders argumentiert hat, sei es beim Strafmaß oder bei der Frage der Täterschaft oder sonstwas. Damit leidet nicht seine Unabhängigkeit, sondern sein Berufsbild und das Bild der Öffentlichkeit über ihn. Formal mögen Sie, Erforderlich, ja Recht haben. Ein Dienstvergehen ist es sicher nicht. Aber das ist auch egal.

  11. 11
    ballmann 

    in England gab/gibt es eine Tradition:
    Gerät ein Labour-Politiker in einen Verdacht, nimmt er sich einen Verteidiger von den Torries (und umgekehrt)

    “hat eine persönliche Beziehung zum Beschuldigten”

    Das ist für eine sachgemäße Verteidigung eher schädlich.
    Ich würde meine frühere Verlobte nicht verteidigen wollen (die stellt aber auch nichts an,…hoffe ich)

  12. 12
    Michael 

    Ich habe schon das Problem, Freunde und Bekannte zu verteidigen. Tue ich aus Prinzip nie. Herr Stello sah das bereits anders.

  13. Ich meine, dass hier Verstöße gegen die §§ 4, 41 I Richtergesetz vorliegen. Dass § 4 II die Verteidigertätigkeit nicht nennt, spricht für ein Verbot. Und dass zur Verteidigung auch Rechtsrat im Sinne von § 41 I gehört, liegt auf der Hand. Selbst bei fehlender Entgeltlichkeit hat der Verteidiger die Pflicht, einseitig zu sein, und das wiederum ist mit § 25 Richtergesetz nicht vereinbar.

  14. 14
    Michael 

    Guter Ansatz, aber ich habe eher Zweifel. § 4 II DRiG zählt Ausnahmen vom Prinzip der Gewaltenteilung auf (§ 4 I DRiG), aber darum geht es hier nicht. § 41 I passt schon vom Wortlaut nicht, zumal Stello sicher unentgeltlich tätig wurde, und die richterliche Unabhängigkeit ist m.E. gar nicht tangiert, da er eben gerade keine richterliche Tätigkeit ausgeübt hat.

  15. Hier werden Paragraphen diskutiert. Es ist doch allen bekannt, dass Paragraphen lediglich Beiwerk sind zur Durchsetzung der vorab getroffenen Entscheidung.

    Liebe Juristen, versteckt euch nicht hinter den Paragraphen.

    Was der Richter macht ist im Prinzip nicht zu beanstanden. Eher das Gegenteil.

    Richter Günter Stello erfährt Lebensnähe aus eigener Erfahrung. Dazu gehören auch die negativen Seiten, wie, Beziehungen, Korruption, Widersprüche in den eigenen Entscheidungen, Neid, Lüge etc.

    Das Positive ist, dass sich Richter Günter Stelle durch seine Entscheidung, Anwalt zu spielen, der Öffentlichkeit stellt, denn es ist ein Fall von hervorragendem Interesse.

  16. Als Strafverteidiger schätze ich Herrn Amtsrichter Stello als kompetenten und fairen Vorsitzenden.

    Dennoch ist dieser Vorgang m. E. durchaus unglücklich für alle Beteiligten und die Hamburger Justiz. Das hat nichts mit Konkurrenzangst zu tun, wie von manchem hier unterstellt.

    Man stelle sich nur vor, der an der Verhandlung beteiligte Vertreter der Staatsanwaltschaft, der sich gerade mit dem engagierten Herrn Strafverteidiger Stello auf das Schönste gestritten hat, hat am folgenden Tag eine Sitzungsvertretung am AG Bergedorf. Bei Herrn Amtsrichter Stello.

    Und wäre das Ansehen der Hamburger Justiz bei einem Freispruch nicht lange mit dem wenn auch unberechtigten Makel des “Gemauschels” behaftet gewesen? Man stelle sich nur vor, bundesweite Medien sprängen auf den Fall an; der polemische Beitrag bei Spiegel-TV, etc. wäre sicher.

    Schließlich soll nun, laut Harburger Nachrichten, gegen mehrere Entlastungszeugen der Verteidigung, darunter angeblich eine Finanzrichterin und ein Polizeibeamter, wegen des Vorwurfs der uneidlichen Falschaussage ermittelt werden. Kein öffentlichkeitswirksamer Schaden für die Justiz?

    Wenn die Sache tatsächlich, wie berichtet, mit Verteidiger Stello in die zweite Instanz geht, ist erhöhtes Medieninteresse gewiss. Und Hamburger Examenskandidaten dürfen sich auf interessante, lange nicht mehr durchdachte Fragestellungen gefasst machen ;-) .

Kommentar abgeben

google