Richterliche Revolution im Mietrecht
Freitag, 2. März 2012 | Autor: Michael
Folgenden Hinweisbeschluss erhielt ich heute:
“Das Gericht folgt nicht der wohl überwiegend (noch) vertretenen Auffassung zum alten Mietrecht vor dem Jahre 2001, dass der Mieter darlegungs- und beweisbelastet ist für das Vorliegen eines behaupteten Mangels an der Mietwohnung.”
Ich rückte meine Brille zurecht. Nicht verlesen. Es geht weiter:
“Gem. § 535 Abs. 1 BGB ist es eine Hauptpflicht des Vermieters, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren und diese dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Zustand geeigneten Zustand zu erhalten. Mit anderen Worten: Der Vermieter muss gewährleisten, dass die Mietsache sich während der Mietzeit in einem Zustand befindet, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Dann aber kann im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast bzw. der erhöhten Substanziierungspflicht lediglich folgendes gelten:
Der Mieter muss zunächst einmal darlegen, worin er konkret einen Mangel sieht. Sodann ist der Vermieter gemäß § 535 Abs.1 BGB darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Sache mangelfrei ist und nicht diejenigen Mängel aufweist, den der Mieter behauptet.”
Konkret: dem Gericht genügt es, wenn der Mieter behauptet, die Räume in der Wohnung würden nicht 20 Grad warm. Das bloße Bestreiten durch den Vermieter genüge nicht: die “Hauptdarlegungslast” sei auf seiner Seite mit der Konsequenz, dass nun der Vermieter für die mangelfreie (warme) Wohnung beweisbelastet ist und auch den Vorschuss für den Sachverständigen zahlen muss.
Das ist, gelinde gesagt, neu. Einhellige Meinung (unabhängig von der Frage des Maßes der Substantiierung, wie etwa zuletzt vom BGH im Beschluss vom 25.10.2011, VIII ZR 125/11, erörtert) war, dass der Mieter das Vorliegen eines Mangels darlegen und beweisen muss. Von diesem Grundsatz gab es Ausnahmen bei komplizierten Verursachungsfragen (Fogging; Schimmel usw – dort wird nach Herrschaftssphären differenziert). Bei der Beheizbarkeit einer Wohnung gab es keine Beweislastumkehr (siehe auch BGH NZM 2004, 776).
Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf macht also die Tore weit auf für eine mieterfreundliche Mängelwelt (Beschluss vom 21.2.2012, 409 C 192/11). Mal gucken was daraus wird.
Thema: Allgemein, Rechtliches | 4 Kommentare



