Rücktritt und Vertrauensschutz
Montag, 2. August 2010 | Autor: Michael
Es gibt Arbeitstage, die sind einfach zum Zurücktreten.
Das sind die Tage, an denen Richter kurzerhand “aus dienstlichen Gründen” ihre Verhandlungstermine verlegen, was den Plan für eine Woche schnell mal über den Haufen werfen kann. Oder es sind die Tage, an denen Mandanten zu spät oder gar nicht kommen. Auch nicht besser sind die Tage, an denen man abends nach Hause fährt und sich fragt, was man eigentlich trotz Schufterei den ganzen Tag wirklich geschafft hat.
An manchen Tagen kann man also gewisse Herren, die in der letzten Zeit zur Politik einfach keine Lust mehr hatten, etwas verstehen. Hm.
Oder vielleicht doch nicht.
Bürgermeister. Bundespräsident. Ministerpräsident. Sie werden für vier oder fünf Jahre gewählt. Das hat einen Sinn. Legislaturperioden sollen Konstanz vermitteln, für Ruhe sorgen, Vertrauen in eine gewisse Stabilität von was auch immer schaffen. Wenn jedoch die Vertrauensschaffer sich zurückziehen, weil sie beleidigt sind, keine Lust mehr haben oder ein Angebot aus der Wirtschaft bekommen haben, das sie nicht ausschlagen können, dann ist da nix mit Vertrauen. Der Begriff der “Rücktrittsgesellschaft” macht die Runde.
Die verfassungsrechtliche Sichtweise ist da eine andere. In sämtlichen (Groß-)Kommentaren zum Grundgesetz lassen die Kommentatoren keine Zweifel daran, dass es für einen wirksamen Rücktritt eines Rücktrittsgrundes nicht bedarf.
Das erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar. Wer will schon von lustlosen, unengagierten Politikern regiert werden?
Auf den zweiten Blick spricht jedoch Einiges gegen die Rechtmäßigkeit dieser Rücktretereien. Im Wesentlichen das Rechtsstaatsprinzip, das aus einer Vielzahl von Einzelprinzipien besteht. Eines dieser Grundsätze ist
Verlässlichkeit und Vertrauensschutz in staatliches Handeln.
Es muss nicht weiter diskutiert werden, dass dieser Grundsatz von denen, die in den letzten Monaten gerückt sind, missachtet worden ist. Ich vermisse schlichtweg die verfassungsrechtliche Diskussion zu der Frage der Wirksamkeit solcher Rücktrittserklärungen… es gibt sie nicht wirklich. Und diese Diskussion sollte geführt werden – und nicht mit dem Argument, Rücktrittsmotive seien politischer Natur und zwangsläufig nicht zu erforschen, im Keim erstickt werden.
Eine Position wäre: nein. Ohne einen näher zu definierenden Rücktrittsgrund darfst du nicht zurücktreten. Herr von Böhler, Keust, Woch und wie sie alle heißen: nein. Weisen Sie doch bitte dem Verfassungsorgan, dass Ihre Rücktrittserklärung entgegennimmt, nach, dass Sie einen legitimen Rücktrittsgrund haben.
Eine Position wäre: ein legitimer Rücktrittsgrund liegt nur vor, falls Dienstunfähigkeit (definiert in den Beamtengesetzen) besteht. Was für Beamte gilt, muss auch für Staatsämter gelten. Politische Legitimation hin oder her – nein, es muss erst recht gelten.
Und dann mag man darüber streiten, ob für diese Position das geltende Verfassungsrecht genügt oder ob die Verfassung dafür geändert werden muss. Und auch diese Diskussion sollte geführt werden, und dabei sollte man die o.a. Rechtsgüter nicht unbeachtet lassen. Denn sonst gibt es in einem politikverdrossenen Staat irgendwann niemand mehr, der überhaupt noch da ist, um zurücktreten zu können.
Thema: Politisches, Rechtliches | 3 Kommentare

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