Home

Archiv für die Kategorie » Rechtliches «

Acht Personen auf 64 qm – zuviel.

Freitag, 16. März 2012 | Autor: Michael

Das AG Stuttgart (WuM 2012, 150ff)  musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine 64,30 qm große Wohnung acht Personen verkraften kann – oder ob es sich nicht doch um einen Fall von Überbelegung handelt.

Die Mieter waren zunächst mit zwei Kindern eingezogen. Während der fünfjährigen Mietdauer kamen noch hurtig vier weitere hinzu,  so dass die Dreizimmerwohnung schnell zu einer Sauna mutierte. Das Amtsgericht stellte “außergewöhnliche Abnutzungserscheinungen” fest – welch Wunder. Die ordentliche, fristgemäße Kündigung des Vermieters griff dann durch, auch im Rahmen der Abwägung der berechtigten Interessen entschied das Gericht zugunsten des Vermieters – dies, obwohl Ersatzwohnraum für die afghanischen Mieter kaum zu erlangen sein dürfte.

Eine vermieterfreundliche Entscheidung, die unter den festgestellten Umständen in einer norddeutschen Großstadt unter Umständen nicht ergangen wäre.

Thema: Rechtliches | Beitrag kommentieren

Richterliche Revolution im Mietrecht

Freitag, 2. März 2012 | Autor: Michael

Folgenden Hinweisbeschluss erhielt ich heute:

“Das Gericht folgt nicht der wohl überwiegend (noch) vertretenen Auffassung zum alten Mietrecht vor dem Jahre 2001, dass der Mieter darlegungs- und beweisbelastet ist für das Vorliegen eines behaupteten Mangels an der Mietwohnung.”

Ich rückte meine Brille zurecht. Nicht verlesen. Es geht weiter:

“Gem. § 535 Abs. 1 BGB ist es eine Hauptpflicht des Vermieters, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren und diese dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Zustand geeigneten Zustand zu erhalten. Mit anderen Worten: Der Vermieter muss gewährleisten, dass die Mietsache sich während der Mietzeit in einem Zustand befindet, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Dann aber kann im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast bzw. der erhöhten Substanziierungspflicht lediglich folgendes gelten:

Der Mieter muss zunächst einmal darlegen, worin er konkret einen Mangel sieht. Sodann ist der Vermieter gemäß § 535 Abs.1 BGB darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Sache mangelfrei ist und nicht diejenigen Mängel aufweist, den der Mieter behauptet.”

Konkret: dem Gericht genügt es, wenn der Mieter behauptet, die Räume in der Wohnung würden nicht 20 Grad warm. Das bloße Bestreiten durch den Vermieter genüge nicht: die “Hauptdarlegungslast” sei auf seiner Seite mit der Konsequenz, dass nun der Vermieter für die mangelfreie (warme) Wohnung beweisbelastet ist und auch den Vorschuss für den Sachverständigen zahlen muss.

Das ist, gelinde gesagt, neu.  Einhellige Meinung (unabhängig von der Frage des Maßes der Substantiierung, wie etwa zuletzt vom BGH im Beschluss vom 25.10.2011, VIII ZR 125/11, erörtert) war, dass der Mieter das Vorliegen eines Mangels darlegen und beweisen muss.  Von diesem Grundsatz gab es Ausnahmen bei komplizierten Verursachungsfragen (Fogging; Schimmel usw – dort wird nach Herrschaftssphären differenziert). Bei der Beheizbarkeit einer Wohnung gab es keine Beweislastumkehr (siehe auch BGH NZM 2004, 776).

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf macht also die Tore weit auf für eine mieterfreundliche Mängelwelt (Beschluss vom 21.2.2012, 409 C 192/11).  Mal gucken was daraus wird.

Thema: Allgemein, Rechtliches | 4 Kommentare

So fix geht das.

Montag, 13. Februar 2012 | Autor: Michael

Ein Verwaltungsrichter hat vom juristischen Leben anderen Vorstellungen als ein Zivilrichter. Vor allem geht alles langsamer. Ein Prozess dauert meistens länger (viel länger…).  Einstweilige Anordnungen oder Beschlüsse auf Anordnung aufschiebender Wirkung brauchen regelmäßig Monate – ein Zivilrichter hingegen erlässt oft noch eine einstweilige Verfügung am Tag des Antragseingangs.

Wenn es aber um die Anforderungen an Obliegenheiten der Bürger geht, dann überschlägt sich der Verwaltungsrichter geradezu. Während im Zivilprozess das Institut der Verwirkung regelmäßig frühestens nach drei Jahren greift (guckstu nur Palandt-Grüneberg, BGB,  71. Auflage § 242 Rndr. 93 a.E.), verlangen die Verwaltungsgerichte vom Betroffenen, dass er aber auch zackzack reagiert wenn er seinen Nachbarn beim Bauen erwischt: das OVG Lüneburg hat gerade die jahrzehntelange Rechtsprechung jedenfalls norddeutscher Verwaltungsgerichte bestätigt, wonach ein Nachbar seine Abwehrrechte verwirken kann, wenn er deutlich länger als einen Monat untätig bleibt, obwohl er die drohende Verletzung seiner Rechte durch ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück erkennen kann (Beschluss vom 5.7.2011, 1 LA 207/08).

So viel zum Thema “Einheit der Rechtsordnung”, was das Institut der Verwirkung betrifft.  Und sieht man sich das Aktenzeichen des OVG Lüneburg dazu an, dann brauchten die Verwaltungsgerichte für diese Entscheidung drei Jahre. Alles eine Frage der Perspektive.

Thema: Rechtliches, Unlogisches | 5 Kommentare

Jahrestag des Kriegsendes und Befangenheit

Sonntag, 12. Februar 2012 | Autor: Michael

Ein anwaltlicher Schriftsatz ging erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung beim Gericht ein. Der erboste Richter reagierte mit den Worten

“… es sei schön, dass sich der Beklagtenvertreter noch am  8.5.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes, sich die Mühe gemacht habe, einen Schriftsatz zu fertigen und diesen zum Gericht zu bringen.”

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 6.10.2011 (32 W 19/11) auf den Antrag des Beklagten hin den Richter für befangen erklärt. Es handele sich um eine gänzlich sachwidrige verbale Entgleisung, eine grobe Unsachlichkeit, die die Besorgnis der Befangenheit begründe.

Kollege Schwenker hat in seiner Anmerkung in IBR 2011, 122, die Auffassung vertreten, die Entscheidung des OLG möge zwar politisch korrekt sein, sei aber rechtlich nicht nachvollziehbar: der Richter habe keinen Zusammenhang zwischen der Prozessführung des Beklagten und dem Jahrestag des Kriegsendes hergestellt.

Das verstehe ich nicht ganz. Zwischen dem Jahrestag des Kriegsendes und der  als Kompliment zu verstehenden Tatsache, dass der Kollege “in seiner Freizeit” (Wochenende) den Schriftsatz fertigte, gibt es keinen Zusammenhang – die Andeutung, am Jahrestag des Kriegsendes würde man nicht arbeiten (aber der Kollege immerhin gleichwohl…) ist völlig unangebracht.  Verstehen könnte man es vielleicht noch, wenn der Richter den Kollegen quasi dafür gelobt hätte, wenn dieser den Schriftsatz an einem Feiertag wie Weihnachten o.ä. zu Papier gebracht hätte – aber ein solcher Tag ist der Jahrestag des Kriegsendes eben gerade nicht. Also ist es satte Ironie und nichts anderes, und dies verdient die Ablehnung.

Thema: Rechtliches, Unhöfliches. | 3 Kommentare

Diebstahl – für immer unbestraft

Donnerstag, 9. Februar 2012 | Autor: Michael

Eine Mandantin leidet unter einem, wie der Sachverständige es nennt, demenziellen Abbauprozess.

Sie betritt einen Supermarkt, legt nach und nach ein oder zwei Sachen in ihren Einkaufskorb, und verlässt den Markt – ohne zu bezahlen -  wieder durch den Eingang, stellt den Korb zurück an den Sammelplatz, geht zum Bäcker, kauft ein Brot, geht dann zu dem schon weggestellten Korb, nimmt die Sachen heraus und verlässt den Supermarkt mit den Sachen und dem gekauften Brot.

An der Tür vom Hausdetektiv angehalten, bestreitet sie, die Ware nicht bezahlt zu haben. Sie ist sicher, die Ware an der Kasse bezahlt zu haben. Details erinnert sie nicht.

Tatsächlich ist die Mandantin, erst Mitte fünfzig, mittlerweile etwas dement.  Auch der Psychiater gelangt  zu dem Ergebnis,  es sei nicht auszuschließen, dass die Mandantin das nicht mehr erinnert und daher schuldlos gehandelt hat.

Das Bundeszentralregister weist eine Vielzahl von Eintragungen auf – wegen Ladendiebstahls.  Vor der Begutachtung gab es auch schon Freiheitsstrafe “pur”.

Nun jedoch scheint sich das Blatt zu wenden. Übrigens auch für die Supermärkte im hiesigen Umfeld. Sollte sie wegen Schuldunfähigkeit im nächsten Verfahren freigesprochen werden, kann sie umsonst einkaufen gehen, solange ihr (trauriger!) Zustand das zulässt.

Thema: Allgemein, Essbares, Rechtliches | 4 Kommentare

Irreführende Hinweise des Zivilgerichts

Sonntag, 5. Februar 2012 | Autor: Michael

Hinweise des Zivilgerichts gem. § 139 ZPO lösen regelmäßig einen erhöhten Adrenalinschub aus. Irgendwas ist ja immer (dran). Entweder sind die Hinweise an die Gegenseite gerichtet: dann kann man sich meist entspannt zurücklehnen und sich ansehen, wie der Prozessgegner das Problem in seinem nächsten Schriftsatz löst. Oder sie richten sich an die eigene Partei – dann droht meist erhebliche Arbeit, vor allem “Nachsitzen”, was weiteren Tatsachenstoff betrifft.

Ab und zu jedoch geben Zivilrichter Hinweise, die sozusagen verpuffen. Nicht verpuffen, weil die Parteien darauf nicht reagieren und nicht weiter vortragen – nein, die Parteien schreiben sich die Finger zu dem Aspekt, den das Gericht für bedeutsam hält, wund… und im Urteil findet sich dazu kein Wort des Gerichts mehr.

So unlängst geschehen in einem Wohnungseigentumsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg St-Georg: das Gericht wies die Parteien darauf hin, dass der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümer unter Umständen sogar nichtig und nicht nur anfechtbar sein könne, weil der Beschlussinhalt nicht hinreichend bestimmt war (so wurde auf ein Sanierungskonzept Bezug genommen, welches mit dem angegebenen Datum nicht existierte – auch im Übrigen war unklar, worauf sich die geplante Mängelbeseitigung bezog). Der ordentliche Anwalt schreibt dazu viele Zeilen und zitiert fleißig Rechtsprechung und Literatur…. um dann, Monate später, nach Erhalt des Urteils, festzustellen, dass der Amtsrichter kein Wort über das Problem verlor, das ihm im Hinweisbeschluss einst noch so wichtig war.  Nichts mehr dazu.

Ein Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs, da wesentliche Aspekte des Tatsachenvortrags nicht im Urteil erörter werden  – aber mit welcher Konsequenz? Letztlich wird das Berufungsgericht  die Sache gemäß § 538 ZPO an das Amtsgericht zurückverweisen müssen, es sei denn, das Urteil weist noch andere Fehler auf, so dass das Landgericht selbst eine eigene Sachentscheidung zu treffen hätte. Bleibt das Amtsgericht nach der Zurückverweisung im Ergebnis bei seinem Urteil, ergänzt lediglich die Begründung um den Aspekt der Nichtigkeit des Beschlusses, hat der Berufungsführer nicht viel gewonnen;  es bliebe nur, eine Niederschlagung der durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten gemäß § 21 GKG zu beantragen.

Thema: Rechtliches, Unlogisches | Ein Kommentar

Plädoyer für ein Wortprotokoll im Zivilprozess

Freitag, 3. Februar 2012 | Autor: Michael

Aussagen eines Zeugen sollten möglichst unverfälscht im Protokoll wiedergegeben werden.

Dennoch ist es gängige Praxis, dass Richter die Aussage mit eigenen Worten wiedergeben.  In einem Termin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht haben Mandanten nun veranlasst, dass Stenographinnen zeitgleich die Beweisaufnahme mitschrieben – das Wortprotokoll liegt nun vor, parallel dazu das gerichtliche Protokoll.

Es verwundert nicht, dass die mehrstündige Zeugenvernehmung im Gerichtsprotokoll auf ca. 25 Seiten zusammengefasst ist, während das Wortprotokoll den fünffachen Umfang einnimmt. Aber es verwundert doch, dass sich im gerichtlichen Protokoll angebliche Aussagen des Zeugen wiederfinden, die er nach dem Wortprotokoll nie – nicht einmal in ähnlichem Zusammenhang getan – machte.

Man muss nicht Verfechter der Nullhypothese sein, um die Vorteile des Wortprotokolls zu erkennen.  Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, die jedoch in einem üblichen gerichtlichen Protokoll “glattgebügelt” werden.

Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3.Auflage, bringen unter Berufung auf Schmitz und Banscherus (Autoren einer BKA Forschungsreihe) folgendes, typisches Beispiel (S.352) für eine falsche Paraphrasierung (allerdings im Strafprozess – die Anforderungen gelten ebenso im Zivilprozess):

Frage: War der Geschädigte zu dem Zeitpunkt …. schon angetrunken?

Antwort: ja.

Frage:  Stark angetrunken?

Antwort: Ja, hunnertprozentig

Frage: Ja, richtig besoffen, voll?

Antwort: Ja

Protokoll: “Dabei hat der Geschädigte, der meiner Meinung nach bereits erheblich unter Alkoholeinwirkung stand, mich gesehen und zu mir gesagt, dass er mich kennen würde.”

Letztlich werden die Kosten dagegen sprechen: ein Tonbandmitschnitt etwa müsste in stunden- oder gar tagelanger Arbeit von der Geschäftsstelle zu Papier gebracht werden… Allerdings: die Wahrheitsfindung hat nun mal ihren Preis. Mag es im schlimmsten Fall mehrere hundert Euro kosten, die Bandaufzeichnung zu Papier zu bringen – das wären Kosten, die die Parteien in Kauf nehmen sollten. Dann wäre endlich Schluss mit den “Auf Frage: ….” oder “Wenn ich gefragt werde, ob… dann…” , Hinzufügungen, falschen Paraphrasierungen, Auslassungen, Modifikationen und all den Unerträglichkeiten.

Thema: Berufliches, Rechtliches, Unlogisches | 6 Kommentare

Entschleunigung im Hamburger Jugendstrafrecht

Donnerstag, 2. Februar 2012 | Autor: Michael

In wenigen Wochen geht Olof Masch in den Ruhestand. Der Bergedorfer Jugendrichter hat den Bezirk über viele Jahre geprägt – mit unorthodoxen Methoden und vielen Verbesserungsvorschlägen, die jedoch überwiegend im Hamburger Rathaus verpufften. Gerüchte besagen, er würde gern noch ein paar Jahre dranhängen… aber die Hamburger Politik möchte dies wohl nicht.

Nun ja. Man kann gespannt sein, ob es seiner Nachfolgerin/ seinem Nachfolger gelingen wird,  das Maschse Terminierungstempo durchzuhalten. Jugendgerichtstermine innerhalb weniger Wochen nach der Tat sind bei ihm keine Seltenheit.  Ich nahm vor wenigen Wochen an einer Jugendschöffengerichtsverhandlung als Nebenklägervertreter teil, bei der u.a. eine Sexualtat verhandelt wurde, die nur vier Wochen vor der Hauptverhandlung  geschehen war.  Zwar waren an diesem Tag schon andere Anklagen gegen den Heranwachsenden terminiert – aber auch die andere, ihm vorgeworfene Tat, ein Raub, war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung etwa acht Wochen alt.

So soll es eigentlich sein im Jugendstrafrecht. Irgendwie befürchte ich, dass diese Zeiten in einigen Wochen vorbei sein werden.

Thema: Rechtliches | 2 Kommentare

Elbphilharmonie und Planungsfehler

Mittwoch, 1. Februar 2012 | Autor: Michael

Glaubt man dem Hamburger Abendblatt, so ist der planende Architekt verantwortlich für die an der Rolltreppe entstandenen Risse – das soll jedenfalls das Ergebnis eines Beweisgutachtens sein, welches vom Hamburger Landgericht auf Veranlassung von Hochtief in Auftrag gegeben worden ist.

Hier geht es “nur” um einen Betrag von 1,2 Millionen Euro, der wegen dieses Mangels einbehalten worden ist. Sieht man sich die weiteren Streitpunkte an (Fassade, Dach, Bauzeitenverzögerung usw), die deutlich höhere Beträge betreffen, und guckt man sich weiter an, wie lange bereits das wegen der Rolltreppe anhängige Beweisverfahren bislang dauerte (bislang ein Jahr), so ist es eher unbegreiflich, wie selbst die Pessimisten meinen können, 2015 würde das dann wohl bis 500 Millionen teure Objekt fertiggestellt werden.  Jedenfalls eines der Verfahren, wenn nicht gar alle, ist bei der 17. Zivilkammer des LG Hamburg in der ersten Instanz anhängig – diese ist allein schon aufgrund der hochkomplizierten Bauprozesse, die ich bei ihr seit 2009 anhängig habe, extrem überlastet. Nichts anderes dürfte für die anderen Baukammern des Landgerichts gelten.

2015 wird daher noch nichts fertiggestellt sein – allein die diversen Gutachter werden noch Jahre brauchen, um die Mängel in Augenschein zu nehmen…. es sei denn, die Parteien gehen beide aufeinander zu.  Irgendwann werden diese vielleicht verstehen, dass der Gesichtsverlust aufgrund der verlorenen Jahre nicht durch irgendwelche Prozesserfolge in der Öffentlichkeit ausgeglichen werden kann.

Thema: Bauliches, Rechtliches | Beitrag kommentieren

18,8 Tage durchschnittliche Prozessdauer.

Sonntag, 22. Januar 2012 | Autor: Michael

Die Justiz des Vatikanstaates würde über das bundesdeutsche Justizbeschleunigungsgesetz, würde es dort gelten, nur müde lächeln. Die dortige Justiz benötigt für die Abarbeitung eines Verfahrens durchschnittlich 18,8 Tage und hat damit  die durchschnittliche Dauer der Verfahren im Vergleich zum Vorjahr fast halbiert (36 Tage).

Und niemand soll sagen, dies läge daran, dass es da unten keine Prozesse gäbe. Das Gegenteil ist der Fall: auf 492 Vatikanbürger kamen im letzten Jahr 640 Zivil- und 226 Strafverfahren, fast also zwei Prozesse pro Kopf pro Jahr. Das übertrifft die Prozessfreudigkeit der bundesdeutschen Bevölkerung um ein Vielfaches.

Bedenkt man zudem, dass die italienische Justiz im Schnitt drei bis fünf Jahre für ein Verfahren benötigt, ist man also hinter dem Petersplatz  sechzig bis hundertmal so schnell wie ein paar Meter weiter der italienische Straf- oder Zivilrichter.

Hm. Ich werde zukünftig versuchen, in bestimmten Fällen Gerichtsstandsvereinbarungen zu schließen… wenn das dann so einfach ginge…

Thema: Allgemein, Berufliches, Rechtliches | 3 Kommentare

google