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Archiv für die Kategorie » Rechtliches «

Wesentliches I: der gerichtlich bestellte Sachverständige darf das Klo der Partei benutzen.

Sonntag, 18. Dezember 2011 | Autor: Michael

Das Amtsgericht Geilenkirchen durfte sich mit der sehr wesentlichen Frage auseinandersetzen, ob der gerichtlich bestellte Sachverständige bei einem Ortstermin die Toilette im Hausmeisterbüro einer Partei benutzen durfte oder nicht. Die gegnerische Partei reichte daraufhin einen Befangenheitsantrag ein.

Im Geilenkirchener Gerichtsbezirk jedenfalls darf der Sachverständige das. Zweifel an der Unparteilichkeit würden dann nicht bestehen. Auch soweit der Sachverständige sich dort nur aufhielt, um sich aufzuwärmen, sei ihm das ohne weiteres erlaubt (AG Geilenkirchen, Beschluss vom 14.4.2011, 10 C 83/10).

Richtige Entscheidung. Ich druck mir das mal aus. Nur für den Fall, dass man mich bei einer Auswärtsbeurkundung nicht auf die “Beteiligtentoilette” lässt. So.

Thema: Menschliches, Rechtliches | 2 Kommentare

“Grober Unfug” – was ein Sachverständiger so alles darf.

Donnerstag, 11. August 2011 | Autor: Michael

Ab heute werde ich das Vokabular “grober Unfug” in mein Repertoire aufnehmen. Wenn ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ein Parteigutachten seines Kollegen mit den Worten “grober Unfug” schelten kann, ohne befangen zu sein, dann muss es mir erst recht erlaubt sein, richterliche Äußerungen in einer mündlichen Verhandlung etwa ebenso zu bewerten. Finde ich.

Im Bezirk des OLG Hamm jedenfalls scheint die Formulierung “grober Unfug” nichts Ungewöhnliches zu sein. Zwar sei eine solche Formulierung unnötig scharf und nicht hinreichend sachlich formuliert, aber es sei kein persönlicher Angriff oder keine Herabsetzung. Man lese und wundere sich (Beschluss des OLG vom 24.1.2011, 1 W 4/11, IBR 2011, 492).

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Wider den “Mietnomaden” – was daraus wurde…

Sonntag, 31. Juli 2011 | Autor: Michael

Vor eineinhalb Jahren schrub ich etwas über die wirren Absichten des Gesetzgebers im Koalitionsvertrag, das “Mietnomadentum zu bekämpfen.

Nun ist es so weit.  Die Hinterlegungsanordnung für säumige Mieter kommt, § 302a ZPO.  Danach soll der Mieter, der in Zahlungsverzug gerät und nach Kündigung und Räumungsklage in der Wohnung verbleibt, dann schneller geräumt werden, wenn er einem gerichtlichen Beschluss, die nach Zustellung der Klage anfallenden Mieten zu hinterlegen, nicht nachkommt.

Voraussetzung für den Beschluss, der dann die Wirkung eines Räumungstitels hat, sind “hohe Erfolgsaussichten” der Klage – und das muss im Strengbeweisverfahren geprüft werden, eine Glaubhaftmachung genügt nicht.

An anderer Stelle (der Beitrag erscheint bald in der ZMR) habe ich schon problematisiert, dass ich das Gesetz für sinnlos halte – nach wie vor fallen mir keine Beispiele ein, wonach das Gesetz tatsächlich dem Vermieter helfen soll. Entweder hat die Verteidigung gegen die Räumungsklage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg (weil z.B. keine Mängel gerügt werden…) – dann gibt es (hoffentlich) schnell ein Räumungsurteil, wenn das Gericht angemessen zeitnah terminiert. Wendet der Mieter hingegen Mängel der Mietsache ein, wird das Gericht ohnehin in die Beweisaufnahme einsteigen – dann gibt es bis zum Ende der Beweisaufnahme auch keine hohen Erfolgsaussichten. Auch Nuancen dazwischen, in den das Gesetz Sinn machen soll, vermag ich nicht wirklich zu erkennen – eine halbwegs funktionierende Justiz einmal vorausgesetzt….

Thema: Politisches, Rechtliches, Unlogisches | 2 Kommentare

Der plaudernde Verteidiger des Herrn Breivik

Dienstag, 26. Juli 2011 | Autor: Michael

Geir Lippestad ist der Verteidiger des Menschen, der vor wenigen Tagen mindestens 76 Menschen tötete und viele mehr verletzte.

Man kann sicherlich darüber nachdenken, ob man als Anwalt ein solches Mandat führen will, soll oder muss. Jeder Mensch hat einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verteidigung, auch der Herr Breivik. Allerdings kann man heftiger darüber nachdenken, ob der Kollege Lippestad dem öffentlichen Druck gewachsen ist, der auf ihn denknotwendig gerade einprasselt – glaubt man dem, was die Medien melden:

Die BZ etwa weiß zu berichten, dass Breivik auf dem Weg zum Haftprüfungstermin mehrfach andeutete, erschossen zu werden. Quelle: Kollege Lippestad.

Andere Quellen berichten, Lippestad halte seinen Mandanten für geisteskrank – sollte Breivik sich dieser Argumentation nicht anschliessen, so müsse “er sich einen anderen Anwalt suchen.”

Auch in Norwegen gilt die Verschwiegenheitsregelung für Rechtsanwälte (advokatforskriften vom 20.12.1996) , die gewiss auch dem Kollegen Lippestad in Fleisch und Blut übergegangen sein sollte. Erklären liessen sich die für einen Strafverteidiger unsäglichen Fehltritte nur dann, wenn der Herr Breivik ihn von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hätte. Nur: ein Mandant, den der eigene Verteidiger für geisteskrank hält, kann auch nicht wirksam rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben – und mithin erst recht keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gerade gegenüber Presseorganen.

Und dazu passt dann auch die Äußerung, der mutmassliche Massenmörder möge sich einen anderen Anwalt suchen, wenn ihm das Verteidigungskonzept nicht passe. Das jedenfalls wird gewiss kaum mit dem Mandanten abgestimmt worden sein.

Auch ein offenkundig geistesgestörter Verbrecher, der schlimmste Straftaten begangen hat, hat einen Anspruch auf ein faires Verfahren, mag man das nun wollen oder nicht.  Zu einem fairen Verfahren gehört auch ein Verteidiger, der trotz des enormen Druckes durch Presse und Öffentlichkeit zunächst einmal schlichtweg die Klappe hält.

Thema: Berufliches, Rechtliches, Unmenschliches | 9 Kommentare

Verzögerung der Verzögerungsrüge

Sonntag, 24. Juli 2011 | Autor: Michael

Es war einmal vor langer Zeit…. da wollte der Gesetzgeber seinen manchmal langsamen Richtern Beine machen.  Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden würde, solle entschädigt werden.  Sage und schreibe 1200 Euro pro Jahr der Verzögerung sollte der verlangsamte Bürger als Entschädigung erhalten.

Dann wurde, ein Jahr später,  diskutiert und diskutiert. Weise Frauen und Männer fragten sich, ob ein solches Gesetz denn richtig sei. Manche wandten ein, dass die Justiz aufgrund des neuen Gesetzes ja nun auch noch die Eingaben zu bearbeiten hätte, die das neue Gesetz mit sich brächte. Das würde dann ja zu einer weiteren Verzögerung führen. Andere sagten, dass ein Richter dann natürlich nur das Verfahren vorziehen würde, welches durch einen Anwalt mit einer Verzögerungsrüge überzogen werde, dafür aber dann die anderen Akten liegen lassen würde. Dritte meinten gar, einem Richter könne man gar nichts sagen – sonst wäre er ja nicht mehr unabhängig. Auch wurde argumentiert, dass niemand im Volke doch ein nur schnelles Verfahren wünschen könne – gründlich solle die Arbeit des Richters doch immer vor allem sein.

Nun, bald eineinhalb Jahre später, hört man, dass der Bundestag den Gesetzentwurf im Herbst 2011 abschließend beraten will.  Immerhin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ja schon 2006 darauf verwiesen, dass die bundesdeutsche Rechtslage nicht den Anforderungen der Menschenrechtskonvention genügt (Urteil vom 8.6.2006, Nr. 75529/01, Sürmeli vs Deutschland, NJW 2006, 2389).

Nun ja: der Europäische Gerichtshof benötigte für den Erlass der Entscheidung gerade mal lächerliche fünf Jahre. Das ist doch nix in der heutigen Zeit.  Und überhaupt: wo ist denn das Gesetz, dass den Gesetzgeber zwingt, ein Gesetz innerhalb von …. usw.

Eben. Ich schreib dann mal 2015 was über das dann in Kraft getretene Gesetz. Vielleicht mit einer gewissen Verzögerung.

Thema: Berufliches, Rechtliches, Unlogisches | 8 Kommentare

10 Jahre sind genug ? – Zurückweisung der Berufung

Freitag, 22. Juli 2011 | Autor: Michael

Am 27. Juli 2001 hat der Gesetzgeber eine wesentliche Einschränkung des Rechtsschutzes im Zivilprozess beschlossen: die Berufung war durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere, § 522 II ZPO.

In der Folge haben die Berufungskammern und -senate von dieser ab dem 1.1.2002 in Kraft getretenen Regelung in völlig unterschiedlicher Form Gebrauch gemacht. Manche Berufungsgerichte wendeten die Norm selten an (6,4 % im OLG Bezirk Karlsruhe), andere sehr häufig (ich erinnere Bemerkungen eines Schleswiger Senatsvorsitzenden, der von weit über 80% sprach).  Absurd auch die Prognosemöglichkeiten: lud die Kammer oder der Senat zur mündlichen Verhandlung und machte mithin von der Zurückweisungsmöglichkeit nicht Gebrauch, so konnte der Berufungsführer – in der ersten Instanz unterlegen – davon ausgehen, dass die Berufung durchaus (denn § 522 II ZPO wurde ja nicht angewendet) gute Chancen haben könne. Irrtum: manchmal reiste ich an, um dann in der Verhandlung zu erfahren, dass die Berufung ja aussichtslos sei, aber man wolle doch die Sache mal verhandeln, spannende Rechtsfragen und blabla. Dem Mandanten war das dann überhaupt nicht mehr zu vermitteln.

Jetzt soll alles besser werden:  der wie so oft kurzsichtige Gesetzgeber räumt Fehler ein und will nun die Berufungszurückweisung nur noch ermöglichen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und weiter (alles kumulativ) eine mündliche Verhandlung nicht angemessen ist (siehe den Entwurf sowie die Änderung in der Version des BMJ ). Ferner ist es möglich, ab einer Beschwer von 20.000 Euro Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einzulegen.

Bei genauerer Betrachtung allerdings stellt sich die Regelung als weniger revolutionär dar als in der Begründung dargestellt. Die große Mehrzahl etwa der oft komplizierten mietrechtlichen Streitigkeiten im Wohnraummietrecht wird von der Nichtzulassungsbeschwerdemöglichkeit mangels Erreichen der Beschwer nicht Gebrauch machen können, so dass es hier bei einer Zersplitterung der Rechtsprechung bleibt (oft von Kammer zu Kammer desselben Landgerichtsbezirks unterschiedlich), die der Gesetzgeber gerade abstellen wollte.  Wann eine mündliche Verhandlung “angemessen” sein soll, wird sicherlich bald das Bundesverfassungsgericht beschäftigen – vager kann man es wohl kaum formulieren.

Konsequenter und ehrlicher wäre es gewesen, die völlig verunglückte Zurückweisungsregelung komplett zu streichen, wie auch von den Oppositionsparteien teilweise vorgeschlagen. Aber so wird es nun bald wieder eine Vielzahl von bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen geben, die sich aufgrund einer gerügten Verletzung von Art. 19 IV GG mit den neuen Wortungetümern beschäftigen werden.

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Inkompatibel.

Montag, 4. Oktober 2010 | Autor: Michael

Heute hat die Bundeskanzlerin das neue Buch von Roland Koch vorgestellt.

Man kann gewiss über die Qualität des Buches streiten. Auch kann man sich uneinig darüber sein, ob es just in dieser Zeit eines Buches bedarf, in dem ein Politiker seine eigene Grundüberzeugung definiert.

Aber es muss vollkommen unstreitig sein, dass es nicht in das Berufsbild oder die Kompetenz eines Bundeskanzlers oder Bundeskanzlerin fällt, öffentlich Bücher von wem auch immer vorzustellen. Mit der Richtlinienkompetenz des Art. 65 GG hat es nichts zu tun. Im Gegenteil: das Grundgesetz fordert gerade vom Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin “politische Rücksichtnahme und Zurückhaltung” (s. nur Weckerling-Wilhelm in: Umbach u.a., GG-Komm., Art. 69 Rdnr 16).  Zum Zurückhaltungsgebot gehört es auch, amtsfremde Tätigkeit auszuüben, die insbesondere geeignet ist, Interessenverflechtungen nach außen kundzutun.

Man könnte einwenden, die Bundeskanzlerin habe dabei in ihrer Eigenschaft als CDU-Vorsitzende gehandelt und eben nicht als Bundeskanzlerin.  Dies verkennt jedoch, dass eine solche Trennung der Ämter praktisch nicht möglich ist – wie albern wäre es denn auch, wenn sie bei ähnlichen Veranstaltungen vorab verkünden würde “ich handele hier in meiner Eigenschaft als….”.

Daher sollte es bei der Diskussion, ob es sich bei der Buchvorstellung nur um eine “nette Geste” oder mehr handelt, nicht bleiben – weniger die politische Bedeutung dieser Aktion sollte von Interesse sein als eher die verfassungsrechtliche.

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Rücktritt und Vertrauensschutz

Montag, 2. August 2010 | Autor: Michael

Es gibt Arbeitstage, die sind einfach zum Zurücktreten.

Das sind die Tage, an denen Richter kurzerhand “aus dienstlichen Gründen” ihre Verhandlungstermine verlegen, was den Plan für eine Woche schnell mal über den Haufen werfen kann. Oder es sind die Tage, an denen Mandanten zu spät oder gar nicht kommen. Auch nicht besser sind die Tage, an denen man abends nach Hause fährt und sich fragt, was man eigentlich trotz Schufterei den ganzen Tag wirklich geschafft hat.

An manchen Tagen kann man also gewisse Herren, die in der letzten Zeit zur Politik einfach keine Lust mehr hatten, etwas verstehen. Hm.

Oder vielleicht doch nicht.

Bürgermeister. Bundespräsident. Ministerpräsident. Sie werden für vier oder fünf Jahre gewählt. Das hat einen Sinn. Legislaturperioden sollen Konstanz vermitteln, für Ruhe sorgen, Vertrauen in eine gewisse Stabilität von was auch immer schaffen. Wenn jedoch die Vertrauensschaffer sich zurückziehen, weil sie beleidigt sind, keine Lust mehr haben oder ein Angebot aus der Wirtschaft bekommen haben, das sie nicht ausschlagen können, dann ist da nix mit Vertrauen. Der Begriff der “Rücktrittsgesellschaft” macht die Runde.

Die verfassungsrechtliche Sichtweise ist da eine andere. In sämtlichen (Groß-)Kommentaren zum Grundgesetz lassen die Kommentatoren keine Zweifel daran, dass es für einen wirksamen Rücktritt eines Rücktrittsgrundes nicht bedarf.

Das erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar. Wer will schon  von lustlosen, unengagierten Politikern regiert werden?

Auf den zweiten Blick spricht jedoch Einiges gegen die Rechtmäßigkeit dieser Rücktretereien. Im Wesentlichen das Rechtsstaatsprinzip, das aus einer Vielzahl von Einzelprinzipien besteht. Eines dieser Grundsätze ist

Verlässlichkeit und Vertrauensschutz in staatliches Handeln.

Es muss nicht weiter diskutiert werden, dass dieser Grundsatz von denen, die in den letzten Monaten gerückt sind, missachtet worden ist. Ich vermisse schlichtweg die verfassungsrechtliche Diskussion zu der Frage der Wirksamkeit solcher Rücktrittserklärungen… es gibt sie nicht wirklich.  Und diese Diskussion sollte geführt werden – und nicht mit dem Argument, Rücktrittsmotive seien politischer Natur und zwangsläufig nicht zu erforschen, im Keim erstickt werden.

Eine Position wäre: nein. Ohne einen näher zu definierenden Rücktrittsgrund darfst du nicht zurücktreten. Herr von Böhler, Keust, Woch und wie sie alle heißen: nein. Weisen Sie doch bitte dem Verfassungsorgan, dass Ihre Rücktrittserklärung entgegennimmt, nach, dass Sie einen legitimen Rücktrittsgrund haben.

Eine Position  wäre: ein legitimer Rücktrittsgrund liegt nur vor, falls Dienstunfähigkeit (definiert in den Beamtengesetzen) besteht. Was für Beamte gilt, muss auch für Staatsämter gelten. Politische Legitimation hin oder her – nein, es muss erst recht gelten.

Und dann mag man darüber streiten, ob für diese Position das geltende Verfassungsrecht genügt oder ob die Verfassung dafür geändert werden muss. Und auch diese Diskussion sollte geführt werden, und dabei sollte man die o.a. Rechtsgüter nicht unbeachtet lassen. Denn sonst gibt es in einem politikverdrossenen Staat irgendwann niemand mehr, der überhaupt noch da ist, um zurücktreten zu können.

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Bauen – aber nach österreichischem Recht!

Mittwoch, 14. Juli 2010 | Autor: Michael

In Österreich ticken die Uhren anders.

Der juristische Sprachgebrauch unseres Nachbarlandes ist schon eigen – so verbirgt sich hinter der Exekutionsordnung nicht etwa die Möglichkeit, Strafurteile auch mit der Guillotine zu vollstrecken.  Auch das Konsumentenschutzgesetz soll nicht den fernsehenden Teil der Bevölkerung betreffen, wie man hört.

Im privaten Baurecht gibt es gar eine Vielzahl von Vorschriften, die den Bauherrn schützen – viel mehr schützen als in Deutschland. Besonders krass ist, dass Vertragsstrafenklauseln (welche die Verzögerungsschäden am Bau betreffen) nahezu uneingeschränkt wirksam sind. Dies gilt etwa für eine vertragliche Regelung, wonach eine Vertragsstrafe von rund 70% der Auftragssumme auch dann wirksam ist, wenn der Bauherr keinen Schaden nachgewiesen hat. Bei einer Verzögerung eines Fertigstellungstermins um einige Wochen hätte die Baufirma dann bei einer Auftragssumme von z.B. 200.000 Euro  glatt 140.000 Euro zurückzuzahlen.

Vielleicht sollte man daher nur noch mit der STRABAG bauen. Hm.

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Schmerzensgeld bei verstopftem Klo.

Montag, 6. Juli 2009 | Autor: Michael

In Hannover können Mieter aufatmen. Das Amtsgericht hat ihnen in nicht zu überbietender Großzügigkeit Schmerzensgeld zugesprochen, wenn der Abfluss des Wasserklosetts verstopft ist.

“Nicht ernsthaft bestritten haben die Kläger die Behauptung der über 80jährigen Beklagten, dass die Nichtnutzbarkeit der Toilette insbesondere während der Nachtzeit zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen bis zur Schlaflosigkeit geführt hat.”

Das Amtsgericht spricht daher der Beklagten einen Schmerzensgeldbetrag von 250 Euro zu.

Nicht durchgedrungen ist sie allerdings mit ihrer Behauptung, die von ihr erlittene Pilzinfektion sowie ein Ekzem sei auf die Nichtnutzbarkeit ihrer Toilette zurückzuführen.

Überraschend, das.

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