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Archiv für die Kategorie » Rechtliches «

Schmerzensgeld bei verstopftem Klo.

Montag, 6. Juli 2009 | Autor: Michael

In Hannover können Mieter aufatmen. Das Amtsgericht hat ihnen in nicht zu überbietender Großzügigkeit Schmerzensgeld zugesprochen, wenn der Abfluss des Wasserklosetts verstopft ist.

“Nicht ernsthaft bestritten haben die Kläger die Behauptung der über 80jährigen Beklagten, dass die Nichtnutzbarkeit der Toilette insbesondere während der Nachtzeit zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen bis zur Schlaflosigkeit geführt hat.”

Das Amtsgericht spricht daher der Beklagten einen Schmerzensgeldbetrag von 250 Euro zu.

Nicht durchgedrungen ist sie allerdings mit ihrer Behauptung, die von ihr erlittene Pilzinfektion sowie ein Ekzem sei auf die Nichtnutzbarkeit ihrer Toilette zurückzuführen.

Überraschend, das.

Thema: Rechtliches | 5 Kommentare

Spickmich und Verfassung.

Dienstag, 23. Juni 2009 | Autor: Michael

Vermutlich bin ich leicht verblödet.

Aber nachdem der BGH heute entschieden hat, dass Schüler auch anonym ihre Lehrer bei Spickmich bewerten dürfen, habe ich – im Nachhinein – gar nicht verstanden, wie man juristisch dazu eine andere Auffassung vertreten kann; ich hatte die Diskussion vorher nicht verfolgt.

Natürlich stehen Schülerinnen und Schülern auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu, welches bekanntlich als Schranke nur die allgemeinen Gesetze kennt. Solange also nicht wild herumbeleidigt wird,  ist alles verfassungskonform – zumal auch anonyme Äußerungen von dem Grundrecht geschützt werden.

Allenfalls … eine andere Ansicht wäre nur vertretbar, wenn man das gute alte “besondere Gewaltverhältnis” oder “Sonderstatusverhältnis” wieder aufleben lassen würde.  Aber diese Konstruktion gilt eigentlich als Fossil. Hm.

Much ado about nothing, meine ich.

Thema: Rechtliches, Schulisches | 6 Kommentare

Entspannung auf der Spielplatzbank.

Sonntag, 14. Juni 2009 | Autor: Michael

Zwei neue Entscheidungen des VI. Zivilsenats dürften für Entspannung sorgen. An alle Mütter, die meinten, ihre sechsjährigen Kinder pausenlos auf dem Spielplatz kontrollieren zu müssen:

“Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von fünfeinhalb Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird” (BGH, Urt. vom 24.3.2009, VI ZR 51/08).

Noch besser wird es dann 2 Jahre später:

“Normal entwickelten Kindern im Alter von siebeneinhalb Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.”  (BGH, Urt. vom 24.3.2009, VI ZR 199/08).

Man sollte lieber nicht nachfragen, wie der Senat sich normal entwickelte Kinder vorstellt. Auch das mit dem “großen Zügen” und dem “Überblick” lässt viel Spielraum offen. Jedenfalls: für Schäden, die die Kinder in diesem Alter anrichten, stellt der Senat die Eltern im Wesentlichen frei.

Thema: Rechtliches, Spielerisches | 3 Kommentare

Endlich erlaubt: die "Rache" des Vermieters.

Samstag, 30. Mai 2009 | Autor: Michael

Selten kommt es vor, dass sich der BGH einer Mindermeinung anschließt – der für Gewerberaummiete zuständige 12. Senat hat es getan.

Nach einer Entscheidung vom 6.5.2009 darf der Vermieter insbesondere dem zahlungssäumigen Mieter bei beendetem Mietverhältnis Heizung, Strom und Wasser “abklemmen.”  Damit hat die Zeit der einstweiligen Verfügungen der Mieter, die trotz einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht ausziehen und in den Fällen einer Versorgungssperre erfolgreich ein Eilverfahren gegen ihren Vermieter angestrengt haben, ein Ende gefunden. Vermittelbar war diese herrschende Meinung in der Praxis den Vermietern ohnehin nicht wirklich.

Abzuwarten bleibt allerdings, ob dies auch die Meinung des für Wohnraum zuständigen 8. Zivilsenates in der jetzigen Besetzung sein wird. Mein Gefühl sagt irgendwie … nein. Hm.

Zur Pressemitteilung geht es hier.

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Nachts im Knast – im Dunkeln.

Montag, 18. Mai 2009 | Autor: Michael

Sollte einer der geneigten Leser aus widrigen Gründen wider Erwarten eines Tages Nutzer einer Einzelzelle in U-Haft der JVA U. werden, so sollte er sicherheitshalber seine Taschenlampe mitnehmen – sofern die Leitung der JVA dies genehmigt.

In U. jedenfalls schaltet man momentan von 00.30 bis 6.00 den Strom ab. Also: kein Radio, kein Licht, kein nix. Macht ja auch nix, meint das Ministerium:

“Eine Notbeleuchtung bestehe nicht. Lichtmessungen hätten aber ergeben, dass in den Hafträumen durchschnittlich vier bis fünf Lux Restlicht herrschten. Möbelumrisse seien schemenhaft erkennbar, so dass eine Unfallgefahr ausgeschlossen werden könne.”

Das muss doch auch reichen. Verwunderlich allerdings, dass das BVerfG das anders sah und die Entscheidung der Justizbehörde und des Oberlandesgerichts aufhob – das Grundrecht auf Informationsfreiheit sei verletzt. Und dieses Grundrecht gelte dann auch für Untersuchungshäftlinge.  Immer diese den Knastablauf störenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, tsts (BVerfG Beschl. vom 10.1.2009,  2 BvR 1229/07 – in NStZ 2009, 255).

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Berufung gegen Anerkenntnisurteil?!?

Montag, 18. Mai 2009 | Autor: Michael

Ja. Man kann es. Berufung gegen ein Anerkenntnisurteil einlegen. Aber man sollte es lassen.

Eine andere Auffassung vertrat unlängst die Geschäftsstellenmitarbeiterin eines benachbarten Amtsgerichts. Sie schickte einen Herrn zu mir, der vor dem Amtsgericht, anwaltlich nicht vertreten, vor dem Hintergrund ungünstiger prozessualer Situation den Anspruch der Gegenseite nach langem Hin und Her anerkannt hatte, wie sich aus dem Protokoll ergab. Nach – hust – etwas längerer Erläuterung der Sach- und Rechtslage folgte er dann meiner Empfehlung, gegen das Urteil kein Rechtsmittel einlegen zu wollen – theoretisch könne man es ja tun, aber die Erfolgsaussichten waren gleich Null.

Vorerst.

Denn am nächsten Tag erschien er wieder – er war nochmals bei der freundlichen Geschäftsstellendame aufgelaufen, die ihm mitteilte, er könne sehr wohl gegen das Urteil Berufung einlegen. Erneut bedurfte es etwas längerer Überzeugungskunst, ihm von dieser Idee abzuhalten (Wiederaufnahmegründe – nur die hätten überhaupt eine Berufung erfolgreich gestalten können – kamen natürlich nicht in Betracht).  Erfolgreich, dachte ich.

Vorerst.

Erneut ein Anruf, am nächsten Tag. Die auskunftsfreudige Geschäftsstellendame hatte ihm erneut mitgeteilt, dass er sehr wohl Berufung einlegen könne. So langsam begann ich, an meiner Überzeugungskraft zu zweifeln. Nochmals Erläuterung der Rechtslage. Der Kosten. Die nicht vorhandenen Chancen.

Nächster Tag. Kein Anruf mehr. Kein Besuch. Die Frage blieb allerdings: hat er nun einen anderen Kollegen aufgesucht, der dann für ihn Berufung eingelegt hat?

Thema: Berufliches, Rechtliches | 2 Kommentare

Ach so.

Montag, 4. Mai 2009 | Autor: Michael

Offenbar ist mir bei den letzten Gesetzesänderungen etwas entgangen: so ersetzt offenbar die Kenntnis von einer Personalnummer die Unterschrift unter einen Vertrag. Wahrscheinlich der neue § 126d BGB. Oder so.

“Sofern Sie und ihr Mandant uns mitteilen, dass der Vertrag unwirksam sei weil der Vertrag keine Unterschrift unsererseits enthält, können wir dies nicht nachvollziehen, für unser Vertragsverhältnis ist es zumindest unerheblich.  Unsere Mitarbeiterin  hat ihre Personalnummer in unseren Verträgen angegeben. Damit ist die Namensmitteilung des Kundenberaters eindeutig möglich. Einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es hier nicht. Der Vertrag ist für die Mindestlaufzeit von 48 Monaten voll wirksam.”

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Der tatsächliche Opferschutz im Strafprozess

Montag, 2. März 2009 | Autor: Michael

…findet nicht wirklich statt.

Daran vermögen auch die zahlreichen Opferschutzgesetze aus der letzten Zeit nicht wirklich viel zu ändern. Und auch keine Merkblätter, die Opfern von Straftaten meist schon bei der ersten Vernehmung bei der Polizei mitgegeben werden.

Typischerweise erlebt man vielmehr zumeist Folgendes:

Die Vollmacht im Ermittlungsverfahren, für die Geschädigten zur Akte gereicht, wird hartnäckig von den Ermittlungsbehörden ignoriert, ebenso wie die sicherheitshalber schon abgegebene Anschlusserklärung im Falle einer Nebenklage. Fragt man nicht alle paar Monate nach, so darf man sich nicht wundern, wenn der Mandant plötzlich, meist Monate oder gar Jahre später, mit einer Zeugenladung für “seinen” Termin – der natürlich dann auch schon in der nächsten Woche ist! – vor der anwaltlichen Tür steht. Verwirrt guckt man die eigene Post durch, um festzustellen, dass man tatsächlich natürlich keine Ladung erhalten hat. Warum auch.

Und dann geht es erst richtig los. Da nach der Strafprozessordnung auf die Terminslage des Nebenklagevertreters keine Rücksicht genommen werden darf, scheitern Verlegungsanträge in grausamer Art und Weise. Stößt man nicht auf einen verständnisvollen Richter, der auf die StPO pfeift, so muss das Opfer einer Körperverletzung bzw. eines Mißbrauchs ohne anwaltliche Hilfe in den Hauptverhandlungstermin. Ach ja – und die Ermittlungsakte hatten natürlich bis dahin schon alle, nur der Opferanwalt nicht. Und die kriegt er ja nun zumeist auch nicht mehr, da wegen der Kürze der Zeit bis zum Termin ja nun unentbehrlich.

Selbst Schuld mag man da denken, warum fragt man halt nicht alle Nas lang bei der Staatsanwaltschaft nach. Doch selbst dann. Bei Formulierung der Anklageschrift wird die Nebenklage leider oft genug übersehen. Das Gericht selbst hat meist auch keinen Anlass, beim ersten Durchblättern der Akte auf den Fehler hinzuweisen. Aber selbst wenn bis dahin alles gut läuft: geladen zum Hauptverhandlungstermin werden oft, jedenfalls bei den Amtsgerichten, wieder alle, nur der Nebenklagevertreter nicht.

Und noch eine Variante: als ich unlängst Opfer in einem Mißbrauchsfall vertrat, wussten im Hauptverhandlungstermin alle, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl zwei Wochen vor dem Termin durch Schriftsatz des Verteidigers auf das Strafmaß beschränkt worden war. Trotzdem waren die Geschädigten geladen, auch die Eltern, obwohl nach der Beschränkung des Einspruchs deren Aussagen (naturgemäß die Opfer belastend) gar nicht mehr notwendig waren. So erschienen dann brav alle zum Termin, fertig mit den Nerven und in der Erwartung, dem Täter gegenüberstehen zu müssen – nur: der kam ja sowieso nicht, wie seit Wochen bekannt. Allen anderen Verfahrensbeteiligten – Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung – bekannt. Nur mir nicht. Denn meine Akteneinsicht war, wie üblich, ca. 4 Wochen alt und eine Abschrift vom einspruchsbeschränkenden Schriftsatz des Kollegen Verteidigers hatte ich nicht erhalten.

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Zu Hülf. Die GbR ist grundbuchfähig.

Mittwoch, 18. Februar 2009 | Autor: Michael

Das war nach der allgemeinen Entwicklung ja zu erwarten – der BGH hat am 4.12.2008 (V ZB 74/08) so entschieden.

Und stürzt die grundbuchliche Welt in ein Chaos. Wer sich hinter der GbR Sowiesostraße im Grundbuch versteckt, wird jedenfalls aus dem Grundbuch nicht zu erfahren sein, wenn die Gesellschafter es nicht wollen und sich namentlich nicht benennen.

Was nun, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil außerhalb des Grundbuchs einem Dritten überträgt? Das ging bislang rein privatschriftlich. Muss sich auch hier die Rechtsprechung ändern?

Was ist mit dem gutgläubigen Erwerb eines GbR-Grundstücks? Geht das?

Brauchen wir nun ein GbR-Register?

Uh oh.

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Begeisterung am frühen Morgen.

Dienstag, 17. Februar 2009 | Autor: Michael

Keine Ahnung wer bei juris die Aufsätze zusammenfasst. Oft waren die Inhaltsangaben von Aufsätzen in anderen Zeitschriften ziemlich unsinnig und am Kern vorbei. Aber hier war ich dann doch mal begeistert und fand mich sogar wieder:

“Möbel und Mindestabstand zu Außenwänden im Wohnraummietrecht – über einen Irrtum
Kurzreferat

Verfasser geht der Frage nach, ob es im Mietrecht eine von der Rechtsprechung entwickelte Regel gibt, nach der insbesondere große Möbel nicht unmittelbar an einer Außenwand aufgestellt werden dürfen, sondern zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden einen Mindestabstand zur Wand wahren müssen. Er führt in die Problemstellung ein und erläutert anhand von Textauszügen, dass sich nach anders lautender Rechtsprechungspraxis der Achtziger Jahre inzwischen die Annahme durchgesetzt habe, dass ein Mieter keinerlei derartige Abstände einhalten müsse. Mit dieser Annahme setzt sich der Autor sodann kritisch auseinander. Er hält ihre Prämisse, wonach eine Außenwand nur dann mängelfrei sei, wenn es dort auch bei fehlendem Abstand zwischen Möbeln und Wand nicht zur Schimmelbildung komme, für falsch und begründet dies mit Hinweise auf bauphysikalische Gesetzlichkeiten und Regelwerke. Vor diesem Hintergrund referiert er die Judikatur des BGH zur Abgrenzung von Verantwortungssphären des Vermieters und Mieters und zieht sodann die Schlussfolgerungen aus seiner Auffassung, dass der Vermieter einen Wandabstand bei Möbeln in bestimmten Fällen verlangen kann. Abschließend weist er darauf hin, dass die Tendenz zur Errichtung von Passivhäusern die angesprochene Problematik weiter verschärft habe.”"

(zitiert bei: juris).

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