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10 Jahre sind genug ? – Zurückweisung der Berufung

Freitag, 22. Juli 2011 | Autor: Michael

Am 27. Juli 2001 hat der Gesetzgeber eine wesentliche Einschränkung des Rechtsschutzes im Zivilprozess beschlossen: die Berufung war durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere, § 522 II ZPO.

In der Folge haben die Berufungskammern und -senate von dieser ab dem 1.1.2002 in Kraft getretenen Regelung in völlig unterschiedlicher Form Gebrauch gemacht. Manche Berufungsgerichte wendeten die Norm selten an (6,4 % im OLG Bezirk Karlsruhe), andere sehr häufig (ich erinnere Bemerkungen eines Schleswiger Senatsvorsitzenden, der von weit über 80% sprach).  Absurd auch die Prognosemöglichkeiten: lud die Kammer oder der Senat zur mündlichen Verhandlung und machte mithin von der Zurückweisungsmöglichkeit nicht Gebrauch, so konnte der Berufungsführer – in der ersten Instanz unterlegen – davon ausgehen, dass die Berufung durchaus (denn § 522 II ZPO wurde ja nicht angewendet) gute Chancen haben könne. Irrtum: manchmal reiste ich an, um dann in der Verhandlung zu erfahren, dass die Berufung ja aussichtslos sei, aber man wolle doch die Sache mal verhandeln, spannende Rechtsfragen und blabla. Dem Mandanten war das dann überhaupt nicht mehr zu vermitteln.

Jetzt soll alles besser werden:  der wie so oft kurzsichtige Gesetzgeber räumt Fehler ein und will nun die Berufungszurückweisung nur noch ermöglichen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und weiter (alles kumulativ) eine mündliche Verhandlung nicht angemessen ist (siehe den Entwurf sowie die Änderung in der Version des BMJ ). Ferner ist es möglich, ab einer Beschwer von 20.000 Euro Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einzulegen.

Bei genauerer Betrachtung allerdings stellt sich die Regelung als weniger revolutionär dar als in der Begründung dargestellt. Die große Mehrzahl etwa der oft komplizierten mietrechtlichen Streitigkeiten im Wohnraummietrecht wird von der Nichtzulassungsbeschwerdemöglichkeit mangels Erreichen der Beschwer nicht Gebrauch machen können, so dass es hier bei einer Zersplitterung der Rechtsprechung bleibt (oft von Kammer zu Kammer desselben Landgerichtsbezirks unterschiedlich), die der Gesetzgeber gerade abstellen wollte.  Wann eine mündliche Verhandlung “angemessen” sein soll, wird sicherlich bald das Bundesverfassungsgericht beschäftigen – vager kann man es wohl kaum formulieren.

Konsequenter und ehrlicher wäre es gewesen, die völlig verunglückte Zurückweisungsregelung komplett zu streichen, wie auch von den Oppositionsparteien teilweise vorgeschlagen. Aber so wird es nun bald wieder eine Vielzahl von bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen geben, die sich aufgrund einer gerügten Verletzung von Art. 19 IV GG mit den neuen Wortungetümern beschäftigen werden.

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Inkompatibel.

Montag, 4. Oktober 2010 | Autor: Michael

Heute hat die Bundeskanzlerin das neue Buch von Roland Koch vorgestellt.

Man kann gewiss über die Qualität des Buches streiten. Auch kann man sich uneinig darüber sein, ob es just in dieser Zeit eines Buches bedarf, in dem ein Politiker seine eigene Grundüberzeugung definiert.

Aber es muss vollkommen unstreitig sein, dass es nicht in das Berufsbild oder die Kompetenz eines Bundeskanzlers oder Bundeskanzlerin fällt, öffentlich Bücher von wem auch immer vorzustellen. Mit der Richtlinienkompetenz des Art. 65 GG hat es nichts zu tun. Im Gegenteil: das Grundgesetz fordert gerade vom Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin “politische Rücksichtnahme und Zurückhaltung” (s. nur Weckerling-Wilhelm in: Umbach u.a., GG-Komm., Art. 69 Rdnr 16).  Zum Zurückhaltungsgebot gehört es auch, amtsfremde Tätigkeit auszuüben, die insbesondere geeignet ist, Interessenverflechtungen nach außen kundzutun.

Man könnte einwenden, die Bundeskanzlerin habe dabei in ihrer Eigenschaft als CDU-Vorsitzende gehandelt und eben nicht als Bundeskanzlerin.  Dies verkennt jedoch, dass eine solche Trennung der Ämter praktisch nicht möglich ist – wie albern wäre es denn auch, wenn sie bei ähnlichen Veranstaltungen vorab verkünden würde “ich handele hier in meiner Eigenschaft als….”.

Daher sollte es bei der Diskussion, ob es sich bei der Buchvorstellung nur um eine “nette Geste” oder mehr handelt, nicht bleiben – weniger die politische Bedeutung dieser Aktion sollte von Interesse sein als eher die verfassungsrechtliche.

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Rücktritt und Vertrauensschutz

Montag, 2. August 2010 | Autor: Michael

Es gibt Arbeitstage, die sind einfach zum Zurücktreten.

Das sind die Tage, an denen Richter kurzerhand “aus dienstlichen Gründen” ihre Verhandlungstermine verlegen, was den Plan für eine Woche schnell mal über den Haufen werfen kann. Oder es sind die Tage, an denen Mandanten zu spät oder gar nicht kommen. Auch nicht besser sind die Tage, an denen man abends nach Hause fährt und sich fragt, was man eigentlich trotz Schufterei den ganzen Tag wirklich geschafft hat.

An manchen Tagen kann man also gewisse Herren, die in der letzten Zeit zur Politik einfach keine Lust mehr hatten, etwas verstehen. Hm.

Oder vielleicht doch nicht.

Bürgermeister. Bundespräsident. Ministerpräsident. Sie werden für vier oder fünf Jahre gewählt. Das hat einen Sinn. Legislaturperioden sollen Konstanz vermitteln, für Ruhe sorgen, Vertrauen in eine gewisse Stabilität von was auch immer schaffen. Wenn jedoch die Vertrauensschaffer sich zurückziehen, weil sie beleidigt sind, keine Lust mehr haben oder ein Angebot aus der Wirtschaft bekommen haben, das sie nicht ausschlagen können, dann ist da nix mit Vertrauen. Der Begriff der “Rücktrittsgesellschaft” macht die Runde.

Die verfassungsrechtliche Sichtweise ist da eine andere. In sämtlichen (Groß-)Kommentaren zum Grundgesetz lassen die Kommentatoren keine Zweifel daran, dass es für einen wirksamen Rücktritt eines Rücktrittsgrundes nicht bedarf.

Das erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar. Wer will schon  von lustlosen, unengagierten Politikern regiert werden?

Auf den zweiten Blick spricht jedoch Einiges gegen die Rechtmäßigkeit dieser Rücktretereien. Im Wesentlichen das Rechtsstaatsprinzip, das aus einer Vielzahl von Einzelprinzipien besteht. Eines dieser Grundsätze ist

Verlässlichkeit und Vertrauensschutz in staatliches Handeln.

Es muss nicht weiter diskutiert werden, dass dieser Grundsatz von denen, die in den letzten Monaten gerückt sind, missachtet worden ist. Ich vermisse schlichtweg die verfassungsrechtliche Diskussion zu der Frage der Wirksamkeit solcher Rücktrittserklärungen… es gibt sie nicht wirklich.  Und diese Diskussion sollte geführt werden – und nicht mit dem Argument, Rücktrittsmotive seien politischer Natur und zwangsläufig nicht zu erforschen, im Keim erstickt werden.

Eine Position wäre: nein. Ohne einen näher zu definierenden Rücktrittsgrund darfst du nicht zurücktreten. Herr von Böhler, Keust, Woch und wie sie alle heißen: nein. Weisen Sie doch bitte dem Verfassungsorgan, dass Ihre Rücktrittserklärung entgegennimmt, nach, dass Sie einen legitimen Rücktrittsgrund haben.

Eine Position  wäre: ein legitimer Rücktrittsgrund liegt nur vor, falls Dienstunfähigkeit (definiert in den Beamtengesetzen) besteht. Was für Beamte gilt, muss auch für Staatsämter gelten. Politische Legitimation hin oder her – nein, es muss erst recht gelten.

Und dann mag man darüber streiten, ob für diese Position das geltende Verfassungsrecht genügt oder ob die Verfassung dafür geändert werden muss. Und auch diese Diskussion sollte geführt werden, und dabei sollte man die o.a. Rechtsgüter nicht unbeachtet lassen. Denn sonst gibt es in einem politikverdrossenen Staat irgendwann niemand mehr, der überhaupt noch da ist, um zurücktreten zu können.

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Bauen – aber nach österreichischem Recht!

Mittwoch, 14. Juli 2010 | Autor: Michael

In Österreich ticken die Uhren anders.

Der juristische Sprachgebrauch unseres Nachbarlandes ist schon eigen – so verbirgt sich hinter der Exekutionsordnung nicht etwa die Möglichkeit, Strafurteile auch mit der Guillotine zu vollstrecken.  Auch das Konsumentenschutzgesetz soll nicht den fernsehenden Teil der Bevölkerung betreffen, wie man hört.

Im privaten Baurecht gibt es gar eine Vielzahl von Vorschriften, die den Bauherrn schützen – viel mehr schützen als in Deutschland. Besonders krass ist, dass Vertragsstrafenklauseln (welche die Verzögerungsschäden am Bau betreffen) nahezu uneingeschränkt wirksam sind. Dies gilt etwa für eine vertragliche Regelung, wonach eine Vertragsstrafe von rund 70% der Auftragssumme auch dann wirksam ist, wenn der Bauherr keinen Schaden nachgewiesen hat. Bei einer Verzögerung eines Fertigstellungstermins um einige Wochen hätte die Baufirma dann bei einer Auftragssumme von z.B. 200.000 Euro  glatt 140.000 Euro zurückzuzahlen.

Vielleicht sollte man daher nur noch mit der STRABAG bauen. Hm.

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Schmerzensgeld bei verstopftem Klo.

Montag, 6. Juli 2009 | Autor: Michael

In Hannover können Mieter aufatmen. Das Amtsgericht hat ihnen in nicht zu überbietender Großzügigkeit Schmerzensgeld zugesprochen, wenn der Abfluss des Wasserklosetts verstopft ist.

“Nicht ernsthaft bestritten haben die Kläger die Behauptung der über 80jährigen Beklagten, dass die Nichtnutzbarkeit der Toilette insbesondere während der Nachtzeit zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen bis zur Schlaflosigkeit geführt hat.”

Das Amtsgericht spricht daher der Beklagten einen Schmerzensgeldbetrag von 250 Euro zu.

Nicht durchgedrungen ist sie allerdings mit ihrer Behauptung, die von ihr erlittene Pilzinfektion sowie ein Ekzem sei auf die Nichtnutzbarkeit ihrer Toilette zurückzuführen.

Überraschend, das.

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Spickmich und Verfassung.

Dienstag, 23. Juni 2009 | Autor: Michael

Vermutlich bin ich leicht verblödet.

Aber nachdem der BGH heute entschieden hat, dass Schüler auch anonym ihre Lehrer bei Spickmich bewerten dürfen, habe ich – im Nachhinein – gar nicht verstanden, wie man juristisch dazu eine andere Auffassung vertreten kann; ich hatte die Diskussion vorher nicht verfolgt.

Natürlich stehen Schülerinnen und Schülern auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu, welches bekanntlich als Schranke nur die allgemeinen Gesetze kennt. Solange also nicht wild herumbeleidigt wird,  ist alles verfassungskonform – zumal auch anonyme Äußerungen von dem Grundrecht geschützt werden.

Allenfalls … eine andere Ansicht wäre nur vertretbar, wenn man das gute alte “besondere Gewaltverhältnis” oder “Sonderstatusverhältnis” wieder aufleben lassen würde.  Aber diese Konstruktion gilt eigentlich als Fossil. Hm.

Much ado about nothing, meine ich.

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Entspannung auf der Spielplatzbank.

Sonntag, 14. Juni 2009 | Autor: Michael

Zwei neue Entscheidungen des VI. Zivilsenats dürften für Entspannung sorgen. An alle Mütter, die meinten, ihre sechsjährigen Kinder pausenlos auf dem Spielplatz kontrollieren zu müssen:

“Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von fünfeinhalb Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird” (BGH, Urt. vom 24.3.2009, VI ZR 51/08).

Noch besser wird es dann 2 Jahre später:

“Normal entwickelten Kindern im Alter von siebeneinhalb Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.”  (BGH, Urt. vom 24.3.2009, VI ZR 199/08).

Man sollte lieber nicht nachfragen, wie der Senat sich normal entwickelte Kinder vorstellt. Auch das mit dem “großen Zügen” und dem “Überblick” lässt viel Spielraum offen. Jedenfalls: für Schäden, die die Kinder in diesem Alter anrichten, stellt der Senat die Eltern im Wesentlichen frei.

Thema: Rechtliches, Spielerisches | 3 Kommentare

Endlich erlaubt: die "Rache" des Vermieters.

Samstag, 30. Mai 2009 | Autor: Michael

Selten kommt es vor, dass sich der BGH einer Mindermeinung anschließt – der für Gewerberaummiete zuständige 12. Senat hat es getan.

Nach einer Entscheidung vom 6.5.2009 darf der Vermieter insbesondere dem zahlungssäumigen Mieter bei beendetem Mietverhältnis Heizung, Strom und Wasser “abklemmen.”  Damit hat die Zeit der einstweiligen Verfügungen der Mieter, die trotz einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht ausziehen und in den Fällen einer Versorgungssperre erfolgreich ein Eilverfahren gegen ihren Vermieter angestrengt haben, ein Ende gefunden. Vermittelbar war diese herrschende Meinung in der Praxis den Vermietern ohnehin nicht wirklich.

Abzuwarten bleibt allerdings, ob dies auch die Meinung des für Wohnraum zuständigen 8. Zivilsenates in der jetzigen Besetzung sein wird. Mein Gefühl sagt irgendwie … nein. Hm.

Zur Pressemitteilung geht es hier.

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Nachts im Knast – im Dunkeln.

Montag, 18. Mai 2009 | Autor: Michael

Sollte einer der geneigten Leser aus widrigen Gründen wider Erwarten eines Tages Nutzer einer Einzelzelle in U-Haft der JVA U. werden, so sollte er sicherheitshalber seine Taschenlampe mitnehmen – sofern die Leitung der JVA dies genehmigt.

In U. jedenfalls schaltet man momentan von 00.30 bis 6.00 den Strom ab. Also: kein Radio, kein Licht, kein nix. Macht ja auch nix, meint das Ministerium:

“Eine Notbeleuchtung bestehe nicht. Lichtmessungen hätten aber ergeben, dass in den Hafträumen durchschnittlich vier bis fünf Lux Restlicht herrschten. Möbelumrisse seien schemenhaft erkennbar, so dass eine Unfallgefahr ausgeschlossen werden könne.”

Das muss doch auch reichen. Verwunderlich allerdings, dass das BVerfG das anders sah und die Entscheidung der Justizbehörde und des Oberlandesgerichts aufhob – das Grundrecht auf Informationsfreiheit sei verletzt. Und dieses Grundrecht gelte dann auch für Untersuchungshäftlinge.  Immer diese den Knastablauf störenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, tsts (BVerfG Beschl. vom 10.1.2009,  2 BvR 1229/07 – in NStZ 2009, 255).

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Berufung gegen Anerkenntnisurteil?!?

Montag, 18. Mai 2009 | Autor: Michael

Ja. Man kann es. Berufung gegen ein Anerkenntnisurteil einlegen. Aber man sollte es lassen.

Eine andere Auffassung vertrat unlängst die Geschäftsstellenmitarbeiterin eines benachbarten Amtsgerichts. Sie schickte einen Herrn zu mir, der vor dem Amtsgericht, anwaltlich nicht vertreten, vor dem Hintergrund ungünstiger prozessualer Situation den Anspruch der Gegenseite nach langem Hin und Her anerkannt hatte, wie sich aus dem Protokoll ergab. Nach – hust – etwas längerer Erläuterung der Sach- und Rechtslage folgte er dann meiner Empfehlung, gegen das Urteil kein Rechtsmittel einlegen zu wollen – theoretisch könne man es ja tun, aber die Erfolgsaussichten waren gleich Null.

Vorerst.

Denn am nächsten Tag erschien er wieder – er war nochmals bei der freundlichen Geschäftsstellendame aufgelaufen, die ihm mitteilte, er könne sehr wohl gegen das Urteil Berufung einlegen. Erneut bedurfte es etwas längerer Überzeugungskunst, ihm von dieser Idee abzuhalten (Wiederaufnahmegründe – nur die hätten überhaupt eine Berufung erfolgreich gestalten können – kamen natürlich nicht in Betracht).  Erfolgreich, dachte ich.

Vorerst.

Erneut ein Anruf, am nächsten Tag. Die auskunftsfreudige Geschäftsstellendame hatte ihm erneut mitgeteilt, dass er sehr wohl Berufung einlegen könne. So langsam begann ich, an meiner Überzeugungskraft zu zweifeln. Nochmals Erläuterung der Rechtslage. Der Kosten. Die nicht vorhandenen Chancen.

Nächster Tag. Kein Anruf mehr. Kein Besuch. Die Frage blieb allerdings: hat er nun einen anderen Kollegen aufgesucht, der dann für ihn Berufung eingelegt hat?

Thema: Berufliches, Rechtliches | 2 Kommentare

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