Jahrestag des Kriegsendes und Befangenheit
Sonntag, 12. Februar 2012 | Autor: Michael
Ein anwaltlicher Schriftsatz ging erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung beim Gericht ein. Der erboste Richter reagierte mit den Worten
“… es sei schön, dass sich der Beklagtenvertreter noch am 8.5.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes, sich die Mühe gemacht habe, einen Schriftsatz zu fertigen und diesen zum Gericht zu bringen.”
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 6.10.2011 (32 W 19/11) auf den Antrag des Beklagten hin den Richter für befangen erklärt. Es handele sich um eine gänzlich sachwidrige verbale Entgleisung, eine grobe Unsachlichkeit, die die Besorgnis der Befangenheit begründe.
Kollege Schwenker hat in seiner Anmerkung in IBR 2011, 122, die Auffassung vertreten, die Entscheidung des OLG möge zwar politisch korrekt sein, sei aber rechtlich nicht nachvollziehbar: der Richter habe keinen Zusammenhang zwischen der Prozessführung des Beklagten und dem Jahrestag des Kriegsendes hergestellt.
Das verstehe ich nicht ganz. Zwischen dem Jahrestag des Kriegsendes und der als Kompliment zu verstehenden Tatsache, dass der Kollege “in seiner Freizeit” (Wochenende) den Schriftsatz fertigte, gibt es keinen Zusammenhang – die Andeutung, am Jahrestag des Kriegsendes würde man nicht arbeiten (aber der Kollege immerhin gleichwohl…) ist völlig unangebracht. Verstehen könnte man es vielleicht noch, wenn der Richter den Kollegen quasi dafür gelobt hätte, wenn dieser den Schriftsatz an einem Feiertag wie Weihnachten o.ä. zu Papier gebracht hätte – aber ein solcher Tag ist der Jahrestag des Kriegsendes eben gerade nicht. Also ist es satte Ironie und nichts anderes, und dies verdient die Ablehnung.
Thema: Rechtliches, Unhöfliches. | 3 Kommentare



