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Irreführende Hinweise des Zivilgerichts

Sonntag, 5. Februar 2012 | Autor: Michael

Hinweise des Zivilgerichts gem. § 139 ZPO lösen regelmäßig einen erhöhten Adrenalinschub aus. Irgendwas ist ja immer (dran). Entweder sind die Hinweise an die Gegenseite gerichtet: dann kann man sich meist entspannt zurücklehnen und sich ansehen, wie der Prozessgegner das Problem in seinem nächsten Schriftsatz löst. Oder sie richten sich an die eigene Partei – dann droht meist erhebliche Arbeit, vor allem “Nachsitzen”, was weiteren Tatsachenstoff betrifft.

Ab und zu jedoch geben Zivilrichter Hinweise, die sozusagen verpuffen. Nicht verpuffen, weil die Parteien darauf nicht reagieren und nicht weiter vortragen – nein, die Parteien schreiben sich die Finger zu dem Aspekt, den das Gericht für bedeutsam hält, wund… und im Urteil findet sich dazu kein Wort des Gerichts mehr.

So unlängst geschehen in einem Wohnungseigentumsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg St-Georg: das Gericht wies die Parteien darauf hin, dass der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümer unter Umständen sogar nichtig und nicht nur anfechtbar sein könne, weil der Beschlussinhalt nicht hinreichend bestimmt war (so wurde auf ein Sanierungskonzept Bezug genommen, welches mit dem angegebenen Datum nicht existierte – auch im Übrigen war unklar, worauf sich die geplante Mängelbeseitigung bezog). Der ordentliche Anwalt schreibt dazu viele Zeilen und zitiert fleißig Rechtsprechung und Literatur…. um dann, Monate später, nach Erhalt des Urteils, festzustellen, dass der Amtsrichter kein Wort über das Problem verlor, das ihm im Hinweisbeschluss einst noch so wichtig war.  Nichts mehr dazu.

Ein Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs, da wesentliche Aspekte des Tatsachenvortrags nicht im Urteil erörter werden  – aber mit welcher Konsequenz? Letztlich wird das Berufungsgericht  die Sache gemäß § 538 ZPO an das Amtsgericht zurückverweisen müssen, es sei denn, das Urteil weist noch andere Fehler auf, so dass das Landgericht selbst eine eigene Sachentscheidung zu treffen hätte. Bleibt das Amtsgericht nach der Zurückverweisung im Ergebnis bei seinem Urteil, ergänzt lediglich die Begründung um den Aspekt der Nichtigkeit des Beschlusses, hat der Berufungsführer nicht viel gewonnen;  es bliebe nur, eine Niederschlagung der durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten gemäß § 21 GKG zu beantragen.

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Plädoyer für ein Wortprotokoll im Zivilprozess

Freitag, 3. Februar 2012 | Autor: Michael

Aussagen eines Zeugen sollten möglichst unverfälscht im Protokoll wiedergegeben werden.

Dennoch ist es gängige Praxis, dass Richter die Aussage mit eigenen Worten wiedergeben.  In einem Termin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht haben Mandanten nun veranlasst, dass Stenographinnen zeitgleich die Beweisaufnahme mitschrieben – das Wortprotokoll liegt nun vor, parallel dazu das gerichtliche Protokoll.

Es verwundert nicht, dass die mehrstündige Zeugenvernehmung im Gerichtsprotokoll auf ca. 25 Seiten zusammengefasst ist, während das Wortprotokoll den fünffachen Umfang einnimmt. Aber es verwundert doch, dass sich im gerichtlichen Protokoll angebliche Aussagen des Zeugen wiederfinden, die er nach dem Wortprotokoll nie – nicht einmal in ähnlichem Zusammenhang getan – machte.

Man muss nicht Verfechter der Nullhypothese sein, um die Vorteile des Wortprotokolls zu erkennen.  Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, die jedoch in einem üblichen gerichtlichen Protokoll “glattgebügelt” werden.

Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3.Auflage, bringen unter Berufung auf Schmitz und Banscherus (Autoren einer BKA Forschungsreihe) folgendes, typisches Beispiel (S.352) für eine falsche Paraphrasierung (allerdings im Strafprozess – die Anforderungen gelten ebenso im Zivilprozess):

Frage: War der Geschädigte zu dem Zeitpunkt …. schon angetrunken?

Antwort: ja.

Frage:  Stark angetrunken?

Antwort: Ja, hunnertprozentig

Frage: Ja, richtig besoffen, voll?

Antwort: Ja

Protokoll: “Dabei hat der Geschädigte, der meiner Meinung nach bereits erheblich unter Alkoholeinwirkung stand, mich gesehen und zu mir gesagt, dass er mich kennen würde.”

Letztlich werden die Kosten dagegen sprechen: ein Tonbandmitschnitt etwa müsste in stunden- oder gar tagelanger Arbeit von der Geschäftsstelle zu Papier gebracht werden… Allerdings: die Wahrheitsfindung hat nun mal ihren Preis. Mag es im schlimmsten Fall mehrere hundert Euro kosten, die Bandaufzeichnung zu Papier zu bringen – das wären Kosten, die die Parteien in Kauf nehmen sollten. Dann wäre endlich Schluss mit den “Auf Frage: ….” oder “Wenn ich gefragt werde, ob… dann…” , Hinzufügungen, falschen Paraphrasierungen, Auslassungen, Modifikationen und all den Unerträglichkeiten.

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Der Anwalt mit den ungewaschenen Füßen

Donnerstag, 2. Februar 2012 | Autor: Michael

Neulich beim Oberlandesgericht:

Ein Kollege aus den neuen Bundesländern bemerkte Folgendes, an den Autor dieser Zeilen gerichtet:

“Sie sollten sich die Füße waschen, damit Sie alles mitbekommen, was hier besprochen wird!”

Vorausgegangen war ein leises Intermezzo zwischen einem anderen Kollegen und dem Vorsitzenden, das für mich akustisch nicht verständlich war – als ich darauf hinwies, dass ich es nicht verstanden hatte, fiel sodann der Ausruf des Kollegen aus Mecklenburg-Vorpommern.

Ich bin nach wie vor etwas irritiert über die fehlende Kenntnis der Funktion des Sinnesorgans “Ohr” des Kollegen.  Hat jemand ähnliche Probleme mit den Füßen? Ich grübel noch.

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Paradoxon auf der Amtsgerichtstoilette

Donnerstag, 26. Januar 2012 | Autor: Michael

Und das sieht dann so aus:

Gesehen und ignoriert auf dem Klo des Amtsgerichts Winsen/Luhe.

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“Mietnomaden” – der (vorläufige) Schluss der Geschichte…

Samstag, 14. Januar 2012 | Autor: Michael

Für die beiden Mieter, welche mit allen nur denkbaren Tricks versuchten, in der Immobilie zu bleiben, gab es letztlich kein happy end – Anfang Januar setzte der Gerichtsvollzieher vor die Tür  und tauschte die Schlösser aus.

Bis zuletzt jedoch gab es Versuche, die Räumung zu verhindern. Nachdem der Rechtspfleger den Antrag auf Einstellung der Räumungsvollstreckung abgelehnt hatte, versuchte die Mieterin mit dem Argument, sie habe von all dem nichts gewusst, ihr Mann habe sie nicht über die Betrügereien usw. informiert, nun sei er nur mit einem Rucksack ausgezogen, würde irgendwo im Wald leben und habe sie mit all den Sachen sitzen lassen, einen Aufschub zu bewirken.

Die Mandantin ließ sich davon nicht beeindrucken. Auch diese letzte Geschichte stimmte nicht, wie sich bald herausstellte. Der Mieter wurde nach der Räumung bald am Hauptbahnhof gesehen, gemeinsam mit dem Rest der Familie auf dem Weg nach Süddeutschland.

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“Mietnomadentum” – ein Nachtrag: die tote Vermieterin.

Sonntag, 1. Januar 2012 | Autor: Michael

Alle warten auf die endgültige Fassung des Mietrechtsmodernisierungsgesetzes – der Gesetzgeber denkt noch. In der Zwischenzeit passieren weiter erstaunliche Betrugsfälle – selten, aber spannend. So etwa folgender Fall, Gegenstand meiner Akten:

Es war ein Leichtes für den Mieter, in das Einfamilienhaus zu ziehen: er fälschte zunächst alten Arbeitsvertrag und eine alte Arbeitsbescheinigung so, dass der Vermieter irrig davon ausging, der Mieter hätte aktuell ein Arbeitseinkommen von 4800 Euro brutto. Seit einem Jahr jedoch war der Mieter arbeitslos. Kaum eingezogen, zahlte der Mieter…. nichts. Nicht eine Monatsmiete. Kaution? Fehlanzeige.

Der Vermieter focht den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und klagte auf Räumung. Sechs Monate nach Einzug lag dann das Urteil (der Mieter hatte die Räumungsklage anerkannt…) vor. Freiwilliger Auszug nun? Erneute Fehlanzeige. Knapp zwei Wochen vor dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Räumungstermin erscheint der Mieter beim Rechtspfleger und beantragt Räumungssschutz – mit dem Argument, der Auszug Anfang Januar wäre unverhältnismäßig, da man ja zum 1. Februar einen neuen Wohnsitz habe. Dem Rechtspfleger präsentiert der Mieter einen wenige Tage zuvor unterschriebenen Mietvertrag – mit seiner Unterschrift und der Unterschrift einer vermeintlichen (neuen) Vermieterin.

Der Rechtspfleger ist beeindruckt – ein “schlüssiger Vortrag”, wie er schreibt und ankündigt, dem Räumungsschutzantrag stattzugeben. Das hätte für den Vermieter einen weiteren Einnahmeverlust von einigen tausend Euro bedeutet, ein neuer Räumungstermin wäre frühestens 2-3 Monate später anberaumt worden.

Komisch an dem neuen Mietvertrag  über das neue Mietobjekt war nur zunächst, dass der Mieter für eine Vierzimmerwohnung in Darmstadt nur 500 Euro Miete zahlen sollte – und 50 Euro monatliche Nebenkosten. Auch hatte die Handschrift im Mietvertrag (Namen, Adressen pp) eine erstaunliche Ähnlichkeit mit der Schrift des Räumungsschuldners… der also anders als in der Praxis üblich den Mietvertrag selbst vorbereitet hätte.  Dem Rechtspfleger war das offenbar nicht aufgefallen.

Die Mandantin recherchierte weiter. Und fand heraus, dass die angebliche Vermieterin des neuen Mietvertrages zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung Ende 2011 bereits fast drei Jahre tot war. Währenddessen präsentiert der Räumungsschuldner dem Rechtspfleger weitere “Emailkorrespondenz” zwischen der toten Vermieterin und dem Räumungsschuldner, nur wenige Tage alt, in der die “Vermieterin” dem Mieter angeblich ankündigt, einem Einzug zum 1.2. stände nichts im Wege.

Dem Rechtspfleger reicht die Lügerei  – er lehnt nun den Räumungsschutzantrag ab.  Auch hier gilt: das geplante neue Gesetz hätte hier nichts geändert, eine Hinterlegunganordnung hätte nichts beschleunigt. Nur eine beschleunigte Justiz wäre allein in der Lage, dem Vermieter zu helfen.

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Wider den “Mietnomaden” – was daraus wurde…

Sonntag, 31. Juli 2011 | Autor: Michael

Vor eineinhalb Jahren schrub ich etwas über die wirren Absichten des Gesetzgebers im Koalitionsvertrag, das “Mietnomadentum zu bekämpfen.

Nun ist es so weit.  Die Hinterlegungsanordnung für säumige Mieter kommt, § 302a ZPO.  Danach soll der Mieter, der in Zahlungsverzug gerät und nach Kündigung und Räumungsklage in der Wohnung verbleibt, dann schneller geräumt werden, wenn er einem gerichtlichen Beschluss, die nach Zustellung der Klage anfallenden Mieten zu hinterlegen, nicht nachkommt.

Voraussetzung für den Beschluss, der dann die Wirkung eines Räumungstitels hat, sind “hohe Erfolgsaussichten” der Klage – und das muss im Strengbeweisverfahren geprüft werden, eine Glaubhaftmachung genügt nicht.

An anderer Stelle (der Beitrag erscheint bald in der ZMR) habe ich schon problematisiert, dass ich das Gesetz für sinnlos halte – nach wie vor fallen mir keine Beispiele ein, wonach das Gesetz tatsächlich dem Vermieter helfen soll. Entweder hat die Verteidigung gegen die Räumungsklage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg (weil z.B. keine Mängel gerügt werden…) – dann gibt es (hoffentlich) schnell ein Räumungsurteil, wenn das Gericht angemessen zeitnah terminiert. Wendet der Mieter hingegen Mängel der Mietsache ein, wird das Gericht ohnehin in die Beweisaufnahme einsteigen – dann gibt es bis zum Ende der Beweisaufnahme auch keine hohen Erfolgsaussichten. Auch Nuancen dazwischen, in den das Gesetz Sinn machen soll, vermag ich nicht wirklich zu erkennen – eine halbwegs funktionierende Justiz einmal vorausgesetzt….

Thema: Politisches, Rechtliches, Unlogisches | 2 Kommentare

PEBB§Y und Bausachen – oder: was erlauben Andersen?

Donnerstag, 28. Juli 2011 | Autor: Michael

Es war einmal vor einigen Jahren, als die Personalbedarfsberechnungssysteme (PEBB§Y) in der Justiz Einzug hielten. Die Wirtschaftsberatungsgesellschaft Arthur Andersen Business Consulting GmbH erstellte 2003 ein Gutachten, welches im Wesentlichen von den einzelnen Bundesländern übernommen wurde. Dort wird festgelegt, wieviel Zeit ein Justizangehöriger durchschnittlich für welche Tätigkeit benötigt. Ich erspare an dieser Stelle die Einzelheiten. Für die Zivilkammern am Landgericht etwa wurde festgelegt, dass eine Prozessakte über gewerblichen Rechtsschutz durchschnittlich in 430 Minuten, eine Mietsache in 410 Minuten, eine Verkehrsunfallsache in 700 Minuten und eine Bausache in 800 Minuten erledigt sein sollen.  Diese Zahlen wurden in manchen Bundesländern zwar bald leicht korrigiert (Bausachen nun 872 Minuten, Verkehrsunfälle 620), aber das System ist vom Grundsatz geblieben und wird, soweit ersichtlich, fleissig beachtet (zynische Töne allerdings hört man nicht nur auf den Gerichtsfluren, sondern liest sie auch im weltweiten Netz).

Ich kenne Arthur Andersen nicht. Und ich habe auch sein Gutachten nicht vollständig gelesen. Das brauche ich aber auch nicht, um festzustellen, dass PEBB§Y jedenfalls in meinen Dezernaten nicht wirklich funktioniert.

Kein Richter wäre in der Lage, die meisten meiner Bauakten, die sich in meinem Dezernat in den letzten Jahren angesammelt haben, auch nur in 14,5333333 Stunden zu bearbeiten. Sie sind dick, umfassen regelmäßig mehr als 250 Blatt aufwärts (bis zu 5000 Blatt pro Prozess) und warten alle auf einen Sachverständigen, der dann nach Erstellung des Gutachtens in einer mehrstündigen Beweisaufnahme anzuhören ist. Von dem dann zu fertigenden Urteil will ich gar nicht erst reden.  Grishambücher habe ich nie unter 5 Stunden geschafft. Und die musste ich schließlich nur lesen.

Momentan habe ich in meinem “Bestand” (u.a.) 27 Bauakten als Prozessakten vor dem Landgericht. Die dünnste ist ca. 120 Blatt stark und entwickelt sich gerade explosionsartig. Einige dümpeln im langsamen Justizfahrwasser herum, sind mitten in der Beweisaufnahme und ca. 300 Blatt dick (hier gab es schon einen ersten Termin vor der Kammer, ferner liegt ein Sachverständigengutachten vor). Hier schätze ich den richterlichen Aufwand auf zwischen 3 bis 15 h. Die meisten Akten jedoch bestehen aus mehreren Bänden, weit mehr als 500 Blatt und werden, sofern sie nicht ein Vergleich erlöst, jegliche Statistik sprengen.

Und nein, ich bin kein Einzelfall. Spricht man mit Fachanwaltskollegen (Bau- und Architektenrecht), so wird dieser Eindruck bestätigt. Jeder hat mindestens einige “Gürteltiere”, die die Statistik so nach oben ziehen, dass die Personalberechnungsdingsdas nur mit den Ohren schlackern würden.

Demzufolge sind die Baukammern, bei denen ich verhandle, nahezu alle hoffnungslos überlastet. Und das hat nichts mit der ohnehin schon bekannten Überlastung der Justiz zu tun. In einigen Verfahren, die schon Jahre dauern, gab es noch nicht einmal einen ersten Termin. In anderen Verfahren gab es zwar einen, aber seitdem hat der geneigte Rechtssuchende vom Gericht danach nie wieder etwas gehört. Die Sachen, die von den engagierten Richtern gefördert werden, sind ebenfalls schon Jahre anhängig: Gutachten, Ergänzungsgutachten, Zeugenvernehmungen usw.

Niemand wird mir einleuchtend erklären können, warum ein Verkehrsunfallprozess fast genauso lange (also nur 1/3 der Zeit weniger) als  einer meiner Bauprozesse dauern soll. Umgekehrt sind es die Arzthaftungskammern etwa des LG Lübeck oder des LG Hamburg , welche manchmal zwölfstündige Sitzungstage haben – warum wohl…

Was also erlauben Andersen?

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Verzögerung der Verzögerungsrüge

Sonntag, 24. Juli 2011 | Autor: Michael

Es war einmal vor langer Zeit…. da wollte der Gesetzgeber seinen manchmal langsamen Richtern Beine machen.  Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden würde, solle entschädigt werden.  Sage und schreibe 1200 Euro pro Jahr der Verzögerung sollte der verlangsamte Bürger als Entschädigung erhalten.

Dann wurde, ein Jahr später,  diskutiert und diskutiert. Weise Frauen und Männer fragten sich, ob ein solches Gesetz denn richtig sei. Manche wandten ein, dass die Justiz aufgrund des neuen Gesetzes ja nun auch noch die Eingaben zu bearbeiten hätte, die das neue Gesetz mit sich brächte. Das würde dann ja zu einer weiteren Verzögerung führen. Andere sagten, dass ein Richter dann natürlich nur das Verfahren vorziehen würde, welches durch einen Anwalt mit einer Verzögerungsrüge überzogen werde, dafür aber dann die anderen Akten liegen lassen würde. Dritte meinten gar, einem Richter könne man gar nichts sagen – sonst wäre er ja nicht mehr unabhängig. Auch wurde argumentiert, dass niemand im Volke doch ein nur schnelles Verfahren wünschen könne – gründlich solle die Arbeit des Richters doch immer vor allem sein.

Nun, bald eineinhalb Jahre später, hört man, dass der Bundestag den Gesetzentwurf im Herbst 2011 abschließend beraten will.  Immerhin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ja schon 2006 darauf verwiesen, dass die bundesdeutsche Rechtslage nicht den Anforderungen der Menschenrechtskonvention genügt (Urteil vom 8.6.2006, Nr. 75529/01, Sürmeli vs Deutschland, NJW 2006, 2389).

Nun ja: der Europäische Gerichtshof benötigte für den Erlass der Entscheidung gerade mal lächerliche fünf Jahre. Das ist doch nix in der heutigen Zeit.  Und überhaupt: wo ist denn das Gesetz, dass den Gesetzgeber zwingt, ein Gesetz innerhalb von …. usw.

Eben. Ich schreib dann mal 2015 was über das dann in Kraft getretene Gesetz. Vielleicht mit einer gewissen Verzögerung.

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Welcome to paradise.

Mittwoch, 25. Februar 2009 | Autor: Michael

Unsere Gemeinde dürfte in der nächsten Zeit eine heftige Zuwanderung erfahren. Sie will nämlich die Straßenausbaubeiträge abschaffen. Nix mehr mit Umlegung der Kosten auf die Anwohner:

http://www.bergedorfer-zeitung.de/wentorf/article17069/Soll_Steuerregen_Anlieger_entlasten.html

Ich bin beeindruckt. Endlich mal nette Gemeindevertreter. Die Tatsache, dass sowohl Gemeindeordnung als auch das Kommunalabgabengesetz wohl geändert werden müssten wenn das geschähe, lasse ich einfach mal weg.

Auch lasse ich unerwähnt, dass der Vorsitzende einer gewissen Fraktion, die die Beiträge auch abschaffen will, in unserer Straߟe wohnt und die letzten Ausbaumaߟnahmen ziemlich genau vor seiner Grundstücksgrenze endeten, noch unter dem Geltungsbereich der jetzigen Satzung.

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