Irreführende Hinweise des Zivilgerichts
Sonntag, 5. Februar 2012 | Autor: Michael
Hinweise des Zivilgerichts gem. § 139 ZPO lösen regelmäßig einen erhöhten Adrenalinschub aus. Irgendwas ist ja immer (dran). Entweder sind die Hinweise an die Gegenseite gerichtet: dann kann man sich meist entspannt zurücklehnen und sich ansehen, wie der Prozessgegner das Problem in seinem nächsten Schriftsatz löst. Oder sie richten sich an die eigene Partei – dann droht meist erhebliche Arbeit, vor allem “Nachsitzen”, was weiteren Tatsachenstoff betrifft.
Ab und zu jedoch geben Zivilrichter Hinweise, die sozusagen verpuffen. Nicht verpuffen, weil die Parteien darauf nicht reagieren und nicht weiter vortragen – nein, die Parteien schreiben sich die Finger zu dem Aspekt, den das Gericht für bedeutsam hält, wund… und im Urteil findet sich dazu kein Wort des Gerichts mehr.
So unlängst geschehen in einem Wohnungseigentumsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg St-Georg: das Gericht wies die Parteien darauf hin, dass der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümer unter Umständen sogar nichtig und nicht nur anfechtbar sein könne, weil der Beschlussinhalt nicht hinreichend bestimmt war (so wurde auf ein Sanierungskonzept Bezug genommen, welches mit dem angegebenen Datum nicht existierte – auch im Übrigen war unklar, worauf sich die geplante Mängelbeseitigung bezog). Der ordentliche Anwalt schreibt dazu viele Zeilen und zitiert fleißig Rechtsprechung und Literatur…. um dann, Monate später, nach Erhalt des Urteils, festzustellen, dass der Amtsrichter kein Wort über das Problem verlor, das ihm im Hinweisbeschluss einst noch so wichtig war. Nichts mehr dazu.
Ein Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs, da wesentliche Aspekte des Tatsachenvortrags nicht im Urteil erörter werden – aber mit welcher Konsequenz? Letztlich wird das Berufungsgericht die Sache gemäß § 538 ZPO an das Amtsgericht zurückverweisen müssen, es sei denn, das Urteil weist noch andere Fehler auf, so dass das Landgericht selbst eine eigene Sachentscheidung zu treffen hätte. Bleibt das Amtsgericht nach der Zurückverweisung im Ergebnis bei seinem Urteil, ergänzt lediglich die Begründung um den Aspekt der Nichtigkeit des Beschlusses, hat der Berufungsführer nicht viel gewonnen; es bliebe nur, eine Niederschlagung der durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten gemäß § 21 GKG zu beantragen.
Thema: Rechtliches, Unlogisches | Ein Kommentar


