Home

Archiv für die Kategorie » Unlogisches «

Ein Berlusconi gewinnt und verjährt immer.

Sonntag, 26. Februar 2012 | Autor: Michael

Und wieder einmal hat er es geschafft. Wenn er so weitermacht, wird er tatsächlich nie verurteilt. Vermutlich zahlte er einem italienischen Anwaltskollegen 600.000 Euro dafür, dass dieser eine Falschaussage machte. Hilft alles nix:

Nach einem fünfjährigen Prozess sah sich eine Mailänder Gericht nicht in der Lage, ein Urteil zu fällen, weil das Aussagedelikt vor 10 Tagen verjährt sei.

Ich nehme Wetten an, dass auch die anderen noch drei laufenden Verfahren nicht zu seiner Verurteilung führen werden.

Thema: Unlogisches | Ein Kommentar

Bettina Wulff ist noch im Amt. Eine verfassungsrechtliche Warnung.

Freitag, 17. Februar 2012 | Autor: Michael

Anerkanntermaßen kommt dem Amt der “First Lady” eine große Bedeutung zu. Sie tritt mit dem Bundespräsidenten gemeinsam auf. Und gemeinsam ab (Irrtum: siehe unten).  In der Zwischenzeit werden Stiftungen gegründet und kranke Kinder getätschelt.

An anderer Stelle ist allen Ernstes die Auffassung vertreten worden, die Präsidentingattin wäre kein Verfassungsorgan. Diese Ansicht ist – bei allem Verständnis – nicht vertretbar. Auch die Ehefrau des Bundespräsidenten repräsentiert die Bundesrepublik nach außen, berät ihren Gatten in allen Fragen (auch den finanziellen Dingen) und ist stets an seiner Seite. Ein Fehltritt ihrerseits kann dem Land genauso schaden wie ein Fehltritt des Bundespräsidenten selbst. Sie ist sozusagen eine Institution. Nicht ohne Grund erscheint daher auch Bettina Wulff auf der halboffiziellen homepage des Bundespräsidenten.

Sie ist daher nach zutreffender Ansicht als Verfassungsorgan anzusehen. Dann aber endet ihre Amtszeit keineswegs automatisch mit dem Amt des Bundespräsidenten.  Das Recht des Rücktritts vom Amt des höchsten Staatsoberhaupts  ist ein höchstpersönliches Recht; es kann nur vom jeweiligen Amtsinhaber ausgeübt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Gattin.  Aus diesem Grunde sollte Frau Wulff ebenfalls zurücktreten. Die bloße Vorstellung, in einem Monat würde dieses Land von zwei Repräsentantinnen repräsentiert, lässt mich erschaudern. Man stelle sich etwa das Kompetenzgerangel beim UNICEF-Neujahrsgespräch vor. Aber Moment. Vielleicht bekommen wir ja auch bald eine Bundespräsidentin. Dann würde – Gleichberechtigung sei Dank – auch der Ehegatte dieses Land repräsentieren…  in diesem Land, in dem Mann und Frau ja bekanntlich nicht nur auf dem Papier gleiche Rechte haben, sicherlich kein Problem. Dann würden beispielsweise ein Herr von der Leyen gemeinsam mit Frau Wulff….

Lassen wir das. Dieses Land braucht Klarheit. Ich erwarte nun Ihren Rücktritt, Frau Wulff.

Thema: Unlogisches | 4 Kommentare

So fix geht das.

Montag, 13. Februar 2012 | Autor: Michael

Ein Verwaltungsrichter hat vom juristischen Leben anderen Vorstellungen als ein Zivilrichter. Vor allem geht alles langsamer. Ein Prozess dauert meistens länger (viel länger…).  Einstweilige Anordnungen oder Beschlüsse auf Anordnung aufschiebender Wirkung brauchen regelmäßig Monate – ein Zivilrichter hingegen erlässt oft noch eine einstweilige Verfügung am Tag des Antragseingangs.

Wenn es aber um die Anforderungen an Obliegenheiten der Bürger geht, dann überschlägt sich der Verwaltungsrichter geradezu. Während im Zivilprozess das Institut der Verwirkung regelmäßig frühestens nach drei Jahren greift (guckstu nur Palandt-Grüneberg, BGB,  71. Auflage § 242 Rndr. 93 a.E.), verlangen die Verwaltungsgerichte vom Betroffenen, dass er aber auch zackzack reagiert wenn er seinen Nachbarn beim Bauen erwischt: das OVG Lüneburg hat gerade die jahrzehntelange Rechtsprechung jedenfalls norddeutscher Verwaltungsgerichte bestätigt, wonach ein Nachbar seine Abwehrrechte verwirken kann, wenn er deutlich länger als einen Monat untätig bleibt, obwohl er die drohende Verletzung seiner Rechte durch ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück erkennen kann (Beschluss vom 5.7.2011, 1 LA 207/08).

So viel zum Thema “Einheit der Rechtsordnung”, was das Institut der Verwirkung betrifft.  Und sieht man sich das Aktenzeichen des OVG Lüneburg dazu an, dann brauchten die Verwaltungsgerichte für diese Entscheidung drei Jahre. Alles eine Frage der Perspektive.

Thema: Rechtliches, Unlogisches | 5 Kommentare

Noch Fragen zur Mietrechtsreform?

Freitag, 10. Februar 2012 | Autor: Michael

Am 1.9.2001 trat das Mietrechtsreformgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes war es, ein übersichtliches und verständliches Mietrecht zu schaffen.  Paragrafen sollten zusammengefasst werden, der Bürger sollte das Mietrecht verstehen, ohne gleich einen Anwalt bemühen zu müssen.

Mehr als zehn Jahre danach stehen wir vor dem soundsovielten Mietrechtsreformänderungsgesetz.  Ein Entwurf, der aus Sicht des Laien, der keinen Anwalt bemühen will, als gelungen bezeichnet werden muss.  Der Anspruch des Vermieters auf Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird in wenigen lächerlichen Paragrafen kodifiziert – in den §§ 555a bis 555f BGB. Ein Musterbeispiel gesetzgeberischer Transparenz. Allein die Legaldefinitionen in Paragraf Fünfhundertfünfundfünzig Bee sind schon ohne weiteres für einen Laien verständlich:

“Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen zur Verbesserung der Mietsache oder sonstiger Gebäudeteile,
1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie oder nicht erneuerbare Primärenergie
nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
2. durch die auf sonstige Weise nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart
oder das Klima nachhaltig geschützt wird…”

Ich verstehe also gar nicht, warum sich Juristen schon jetzt die Finger wund geschrieben haben, um zu definieren, was Endenergie bzw. nicht erneuerbare Primärenergie wirklich ist – um nur ein Beispiel zu nennen, wenn das alles für den Laien (der juristisch unkundige Mieter, auf den der BGH in den Nebenkostenabrechnungsentscheidungen so gerne abstellt..) so klar verständlich ist. Denn das Gesetz ist ja für Otto Normalverbraucher geschrieben. Also den, der nicht erneuerbare Primärenergie verbraucht. Oder so. Noch Fragen?

Thema: Unlogisches | Ein Kommentar

Irreführende Hinweise des Zivilgerichts

Sonntag, 5. Februar 2012 | Autor: Michael

Hinweise des Zivilgerichts gem. § 139 ZPO lösen regelmäßig einen erhöhten Adrenalinschub aus. Irgendwas ist ja immer (dran). Entweder sind die Hinweise an die Gegenseite gerichtet: dann kann man sich meist entspannt zurücklehnen und sich ansehen, wie der Prozessgegner das Problem in seinem nächsten Schriftsatz löst. Oder sie richten sich an die eigene Partei – dann droht meist erhebliche Arbeit, vor allem “Nachsitzen”, was weiteren Tatsachenstoff betrifft.

Ab und zu jedoch geben Zivilrichter Hinweise, die sozusagen verpuffen. Nicht verpuffen, weil die Parteien darauf nicht reagieren und nicht weiter vortragen – nein, die Parteien schreiben sich die Finger zu dem Aspekt, den das Gericht für bedeutsam hält, wund… und im Urteil findet sich dazu kein Wort des Gerichts mehr.

So unlängst geschehen in einem Wohnungseigentumsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg St-Georg: das Gericht wies die Parteien darauf hin, dass der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümer unter Umständen sogar nichtig und nicht nur anfechtbar sein könne, weil der Beschlussinhalt nicht hinreichend bestimmt war (so wurde auf ein Sanierungskonzept Bezug genommen, welches mit dem angegebenen Datum nicht existierte – auch im Übrigen war unklar, worauf sich die geplante Mängelbeseitigung bezog). Der ordentliche Anwalt schreibt dazu viele Zeilen und zitiert fleißig Rechtsprechung und Literatur…. um dann, Monate später, nach Erhalt des Urteils, festzustellen, dass der Amtsrichter kein Wort über das Problem verlor, das ihm im Hinweisbeschluss einst noch so wichtig war.  Nichts mehr dazu.

Ein Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs, da wesentliche Aspekte des Tatsachenvortrags nicht im Urteil erörter werden  – aber mit welcher Konsequenz? Letztlich wird das Berufungsgericht  die Sache gemäß § 538 ZPO an das Amtsgericht zurückverweisen müssen, es sei denn, das Urteil weist noch andere Fehler auf, so dass das Landgericht selbst eine eigene Sachentscheidung zu treffen hätte. Bleibt das Amtsgericht nach der Zurückverweisung im Ergebnis bei seinem Urteil, ergänzt lediglich die Begründung um den Aspekt der Nichtigkeit des Beschlusses, hat der Berufungsführer nicht viel gewonnen;  es bliebe nur, eine Niederschlagung der durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten gemäß § 21 GKG zu beantragen.

Thema: Rechtliches, Unlogisches | Ein Kommentar

Plädoyer für ein Wortprotokoll im Zivilprozess

Freitag, 3. Februar 2012 | Autor: Michael

Aussagen eines Zeugen sollten möglichst unverfälscht im Protokoll wiedergegeben werden.

Dennoch ist es gängige Praxis, dass Richter die Aussage mit eigenen Worten wiedergeben.  In einem Termin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht haben Mandanten nun veranlasst, dass Stenographinnen zeitgleich die Beweisaufnahme mitschrieben – das Wortprotokoll liegt nun vor, parallel dazu das gerichtliche Protokoll.

Es verwundert nicht, dass die mehrstündige Zeugenvernehmung im Gerichtsprotokoll auf ca. 25 Seiten zusammengefasst ist, während das Wortprotokoll den fünffachen Umfang einnimmt. Aber es verwundert doch, dass sich im gerichtlichen Protokoll angebliche Aussagen des Zeugen wiederfinden, die er nach dem Wortprotokoll nie – nicht einmal in ähnlichem Zusammenhang getan – machte.

Man muss nicht Verfechter der Nullhypothese sein, um die Vorteile des Wortprotokolls zu erkennen.  Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, die jedoch in einem üblichen gerichtlichen Protokoll “glattgebügelt” werden.

Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3.Auflage, bringen unter Berufung auf Schmitz und Banscherus (Autoren einer BKA Forschungsreihe) folgendes, typisches Beispiel (S.352) für eine falsche Paraphrasierung (allerdings im Strafprozess – die Anforderungen gelten ebenso im Zivilprozess):

Frage: War der Geschädigte zu dem Zeitpunkt …. schon angetrunken?

Antwort: ja.

Frage:  Stark angetrunken?

Antwort: Ja, hunnertprozentig

Frage: Ja, richtig besoffen, voll?

Antwort: Ja

Protokoll: “Dabei hat der Geschädigte, der meiner Meinung nach bereits erheblich unter Alkoholeinwirkung stand, mich gesehen und zu mir gesagt, dass er mich kennen würde.”

Letztlich werden die Kosten dagegen sprechen: ein Tonbandmitschnitt etwa müsste in stunden- oder gar tagelanger Arbeit von der Geschäftsstelle zu Papier gebracht werden… Allerdings: die Wahrheitsfindung hat nun mal ihren Preis. Mag es im schlimmsten Fall mehrere hundert Euro kosten, die Bandaufzeichnung zu Papier zu bringen – das wären Kosten, die die Parteien in Kauf nehmen sollten. Dann wäre endlich Schluss mit den “Auf Frage: ….” oder “Wenn ich gefragt werde, ob… dann…” , Hinzufügungen, falschen Paraphrasierungen, Auslassungen, Modifikationen und all den Unerträglichkeiten.

Thema: Berufliches, Rechtliches, Unlogisches | 6 Kommentare

Der Anwalt mit den ungewaschenen Füßen

Donnerstag, 2. Februar 2012 | Autor: Michael

Neulich beim Oberlandesgericht:

Ein Kollege aus den neuen Bundesländern bemerkte Folgendes, an den Autor dieser Zeilen gerichtet:

“Sie sollten sich die Füße waschen, damit Sie alles mitbekommen, was hier besprochen wird!”

Vorausgegangen war ein leises Intermezzo zwischen einem anderen Kollegen und dem Vorsitzenden, das für mich akustisch nicht verständlich war – als ich darauf hinwies, dass ich es nicht verstanden hatte, fiel sodann der Ausruf des Kollegen aus Mecklenburg-Vorpommern.

Ich bin nach wie vor etwas irritiert über die fehlende Kenntnis der Funktion des Sinnesorgans “Ohr” des Kollegen.  Hat jemand ähnliche Probleme mit den Füßen? Ich grübel noch.

Thema: Menschliches, Unlogisches | 8 Kommentare

Paradoxon auf der Amtsgerichtstoilette

Donnerstag, 26. Januar 2012 | Autor: Michael

Und das sieht dann so aus:

Gesehen und ignoriert auf dem Klo des Amtsgerichts Winsen/Luhe.

Thema: Berufliches, Lesbares, Unlogisches | 3 Kommentare

“Mietnomaden” – der (vorläufige) Schluss der Geschichte…

Samstag, 14. Januar 2012 | Autor: Michael

Für die beiden Mieter, welche mit allen nur denkbaren Tricks versuchten, in der Immobilie zu bleiben, gab es letztlich kein happy end – Anfang Januar setzte der Gerichtsvollzieher vor die Tür  und tauschte die Schlösser aus.

Bis zuletzt jedoch gab es Versuche, die Räumung zu verhindern. Nachdem der Rechtspfleger den Antrag auf Einstellung der Räumungsvollstreckung abgelehnt hatte, versuchte die Mieterin mit dem Argument, sie habe von all dem nichts gewusst, ihr Mann habe sie nicht über die Betrügereien usw. informiert, nun sei er nur mit einem Rucksack ausgezogen, würde irgendwo im Wald leben und habe sie mit all den Sachen sitzen lassen, einen Aufschub zu bewirken.

Die Mandantin ließ sich davon nicht beeindrucken. Auch diese letzte Geschichte stimmte nicht, wie sich bald herausstellte. Der Mieter wurde nach der Räumung bald am Hauptbahnhof gesehen, gemeinsam mit dem Rest der Familie auf dem Weg nach Süddeutschland.

Thema: Rechtliches, Unlogisches | Ein Kommentar

“Mietnomadentum” – ein Nachtrag: die tote Vermieterin.

Sonntag, 1. Januar 2012 | Autor: Michael

Alle warten auf die endgültige Fassung des Mietrechtsmodernisierungsgesetzes – der Gesetzgeber denkt noch. In der Zwischenzeit passieren weiter erstaunliche Betrugsfälle – selten, aber spannend. So etwa folgender Fall, Gegenstand meiner Akten:

Es war ein Leichtes für den Mieter, in das Einfamilienhaus zu ziehen: er fälschte zunächst alten Arbeitsvertrag und eine alte Arbeitsbescheinigung so, dass der Vermieter irrig davon ausging, der Mieter hätte aktuell ein Arbeitseinkommen von 4800 Euro brutto. Seit einem Jahr jedoch war der Mieter arbeitslos. Kaum eingezogen, zahlte der Mieter…. nichts. Nicht eine Monatsmiete. Kaution? Fehlanzeige.

Der Vermieter focht den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und klagte auf Räumung. Sechs Monate nach Einzug lag dann das Urteil (der Mieter hatte die Räumungsklage anerkannt…) vor. Freiwilliger Auszug nun? Erneute Fehlanzeige. Knapp zwei Wochen vor dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Räumungstermin erscheint der Mieter beim Rechtspfleger und beantragt Räumungssschutz – mit dem Argument, der Auszug Anfang Januar wäre unverhältnismäßig, da man ja zum 1. Februar einen neuen Wohnsitz habe. Dem Rechtspfleger präsentiert der Mieter einen wenige Tage zuvor unterschriebenen Mietvertrag – mit seiner Unterschrift und der Unterschrift einer vermeintlichen (neuen) Vermieterin.

Der Rechtspfleger ist beeindruckt – ein “schlüssiger Vortrag”, wie er schreibt und ankündigt, dem Räumungsschutzantrag stattzugeben. Das hätte für den Vermieter einen weiteren Einnahmeverlust von einigen tausend Euro bedeutet, ein neuer Räumungstermin wäre frühestens 2-3 Monate später anberaumt worden.

Komisch an dem neuen Mietvertrag  über das neue Mietobjekt war nur zunächst, dass der Mieter für eine Vierzimmerwohnung in Darmstadt nur 500 Euro Miete zahlen sollte – und 50 Euro monatliche Nebenkosten. Auch hatte die Handschrift im Mietvertrag (Namen, Adressen pp) eine erstaunliche Ähnlichkeit mit der Schrift des Räumungsschuldners… der also anders als in der Praxis üblich den Mietvertrag selbst vorbereitet hätte.  Dem Rechtspfleger war das offenbar nicht aufgefallen.

Die Mandantin recherchierte weiter. Und fand heraus, dass die angebliche Vermieterin des neuen Mietvertrages zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung Ende 2011 bereits fast drei Jahre tot war. Währenddessen präsentiert der Räumungsschuldner dem Rechtspfleger weitere “Emailkorrespondenz” zwischen der toten Vermieterin und dem Räumungsschuldner, nur wenige Tage alt, in der die “Vermieterin” dem Mieter angeblich ankündigt, einem Einzug zum 1.2. stände nichts im Wege.

Dem Rechtspfleger reicht die Lügerei  – er lehnt nun den Räumungsschutzantrag ab.  Auch hier gilt: das geplante neue Gesetz hätte hier nichts geändert, eine Hinterlegunganordnung hätte nichts beschleunigt. Nur eine beschleunigte Justiz wäre allein in der Lage, dem Vermieter zu helfen.

Thema: Rechtliches, Unlogisches | 7 Kommentare

google