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Wider den “Mietnomaden” – was daraus wurde…

Sonntag, 31. Juli 2011 | Autor: Michael

Vor eineinhalb Jahren schrub ich etwas über die wirren Absichten des Gesetzgebers im Koalitionsvertrag, das “Mietnomadentum zu bekämpfen.

Nun ist es so weit.  Die Hinterlegungsanordnung für säumige Mieter kommt, § 302a ZPO.  Danach soll der Mieter, der in Zahlungsverzug gerät und nach Kündigung und Räumungsklage in der Wohnung verbleibt, dann schneller geräumt werden, wenn er einem gerichtlichen Beschluss, die nach Zustellung der Klage anfallenden Mieten zu hinterlegen, nicht nachkommt.

Voraussetzung für den Beschluss, der dann die Wirkung eines Räumungstitels hat, sind “hohe Erfolgsaussichten” der Klage – und das muss im Strengbeweisverfahren geprüft werden, eine Glaubhaftmachung genügt nicht.

An anderer Stelle (der Beitrag erscheint bald in der ZMR) habe ich schon problematisiert, dass ich das Gesetz für sinnlos halte – nach wie vor fallen mir keine Beispiele ein, wonach das Gesetz tatsächlich dem Vermieter helfen soll. Entweder hat die Verteidigung gegen die Räumungsklage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg (weil z.B. keine Mängel gerügt werden…) – dann gibt es (hoffentlich) schnell ein Räumungsurteil, wenn das Gericht angemessen zeitnah terminiert. Wendet der Mieter hingegen Mängel der Mietsache ein, wird das Gericht ohnehin in die Beweisaufnahme einsteigen – dann gibt es bis zum Ende der Beweisaufnahme auch keine hohen Erfolgsaussichten. Auch Nuancen dazwischen, in den das Gesetz Sinn machen soll, vermag ich nicht wirklich zu erkennen – eine halbwegs funktionierende Justiz einmal vorausgesetzt….

Thema: Politisches, Rechtliches, Unlogisches | 2 Kommentare

PEBB§Y und Bausachen – oder: was erlauben Andersen?

Donnerstag, 28. Juli 2011 | Autor: Michael

Es war einmal vor einigen Jahren, als die Personalbedarfsberechnungssysteme (PEBB§Y) in der Justiz Einzug hielten. Die Wirtschaftsberatungsgesellschaft Arthur Andersen Business Consulting GmbH erstellte 2003 ein Gutachten, welches im Wesentlichen von den einzelnen Bundesländern übernommen wurde. Dort wird festgelegt, wieviel Zeit ein Justizangehöriger durchschnittlich für welche Tätigkeit benötigt. Ich erspare an dieser Stelle die Einzelheiten. Für die Zivilkammern am Landgericht etwa wurde festgelegt, dass eine Prozessakte über gewerblichen Rechtsschutz durchschnittlich in 430 Minuten, eine Mietsache in 410 Minuten, eine Verkehrsunfallsache in 700 Minuten und eine Bausache in 800 Minuten erledigt sein sollen.  Diese Zahlen wurden in manchen Bundesländern zwar bald leicht korrigiert (Bausachen nun 872 Minuten, Verkehrsunfälle 620), aber das System ist vom Grundsatz geblieben und wird, soweit ersichtlich, fleissig beachtet (zynische Töne allerdings hört man nicht nur auf den Gerichtsfluren, sondern liest sie auch im weltweiten Netz).

Ich kenne Arthur Andersen nicht. Und ich habe auch sein Gutachten nicht vollständig gelesen. Das brauche ich aber auch nicht, um festzustellen, dass PEBB§Y jedenfalls in meinen Dezernaten nicht wirklich funktioniert.

Kein Richter wäre in der Lage, die meisten meiner Bauakten, die sich in meinem Dezernat in den letzten Jahren angesammelt haben, auch nur in 14,5333333 Stunden zu bearbeiten. Sie sind dick, umfassen regelmäßig mehr als 250 Blatt aufwärts (bis zu 5000 Blatt pro Prozess) und warten alle auf einen Sachverständigen, der dann nach Erstellung des Gutachtens in einer mehrstündigen Beweisaufnahme anzuhören ist. Von dem dann zu fertigenden Urteil will ich gar nicht erst reden.  Grishambücher habe ich nie unter 5 Stunden geschafft. Und die musste ich schließlich nur lesen.

Momentan habe ich in meinem “Bestand” (u.a.) 27 Bauakten als Prozessakten vor dem Landgericht. Die dünnste ist ca. 120 Blatt stark und entwickelt sich gerade explosionsartig. Einige dümpeln im langsamen Justizfahrwasser herum, sind mitten in der Beweisaufnahme und ca. 300 Blatt dick (hier gab es schon einen ersten Termin vor der Kammer, ferner liegt ein Sachverständigengutachten vor). Hier schätze ich den richterlichen Aufwand auf zwischen 3 bis 15 h. Die meisten Akten jedoch bestehen aus mehreren Bänden, weit mehr als 500 Blatt und werden, sofern sie nicht ein Vergleich erlöst, jegliche Statistik sprengen.

Und nein, ich bin kein Einzelfall. Spricht man mit Fachanwaltskollegen (Bau- und Architektenrecht), so wird dieser Eindruck bestätigt. Jeder hat mindestens einige “Gürteltiere”, die die Statistik so nach oben ziehen, dass die Personalberechnungsdingsdas nur mit den Ohren schlackern würden.

Demzufolge sind die Baukammern, bei denen ich verhandle, nahezu alle hoffnungslos überlastet. Und das hat nichts mit der ohnehin schon bekannten Überlastung der Justiz zu tun. In einigen Verfahren, die schon Jahre dauern, gab es noch nicht einmal einen ersten Termin. In anderen Verfahren gab es zwar einen, aber seitdem hat der geneigte Rechtssuchende vom Gericht danach nie wieder etwas gehört. Die Sachen, die von den engagierten Richtern gefördert werden, sind ebenfalls schon Jahre anhängig: Gutachten, Ergänzungsgutachten, Zeugenvernehmungen usw.

Niemand wird mir einleuchtend erklären können, warum ein Verkehrsunfallprozess fast genauso lange (also nur 1/3 der Zeit weniger) als  einer meiner Bauprozesse dauern soll. Umgekehrt sind es die Arzthaftungskammern etwa des LG Lübeck oder des LG Hamburg , welche manchmal zwölfstündige Sitzungstage haben – warum wohl…

Was also erlauben Andersen?

Thema: Allgemein, Berufliches, Unlogisches | 9 Kommentare

Verzögerung der Verzögerungsrüge

Sonntag, 24. Juli 2011 | Autor: Michael

Es war einmal vor langer Zeit…. da wollte der Gesetzgeber seinen manchmal langsamen Richtern Beine machen.  Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden würde, solle entschädigt werden.  Sage und schreibe 1200 Euro pro Jahr der Verzögerung sollte der verlangsamte Bürger als Entschädigung erhalten.

Dann wurde, ein Jahr später,  diskutiert und diskutiert. Weise Frauen und Männer fragten sich, ob ein solches Gesetz denn richtig sei. Manche wandten ein, dass die Justiz aufgrund des neuen Gesetzes ja nun auch noch die Eingaben zu bearbeiten hätte, die das neue Gesetz mit sich brächte. Das würde dann ja zu einer weiteren Verzögerung führen. Andere sagten, dass ein Richter dann natürlich nur das Verfahren vorziehen würde, welches durch einen Anwalt mit einer Verzögerungsrüge überzogen werde, dafür aber dann die anderen Akten liegen lassen würde. Dritte meinten gar, einem Richter könne man gar nichts sagen – sonst wäre er ja nicht mehr unabhängig. Auch wurde argumentiert, dass niemand im Volke doch ein nur schnelles Verfahren wünschen könne – gründlich solle die Arbeit des Richters doch immer vor allem sein.

Nun, bald eineinhalb Jahre später, hört man, dass der Bundestag den Gesetzentwurf im Herbst 2011 abschließend beraten will.  Immerhin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ja schon 2006 darauf verwiesen, dass die bundesdeutsche Rechtslage nicht den Anforderungen der Menschenrechtskonvention genügt (Urteil vom 8.6.2006, Nr. 75529/01, Sürmeli vs Deutschland, NJW 2006, 2389).

Nun ja: der Europäische Gerichtshof benötigte für den Erlass der Entscheidung gerade mal lächerliche fünf Jahre. Das ist doch nix in der heutigen Zeit.  Und überhaupt: wo ist denn das Gesetz, dass den Gesetzgeber zwingt, ein Gesetz innerhalb von …. usw.

Eben. Ich schreib dann mal 2015 was über das dann in Kraft getretene Gesetz. Vielleicht mit einer gewissen Verzögerung.

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Welcome to paradise.

Mittwoch, 25. Februar 2009 | Autor: Michael

Unsere Gemeinde dürfte in der nächsten Zeit eine heftige Zuwanderung erfahren. Sie will nämlich die Straßenausbaubeiträge abschaffen. Nix mehr mit Umlegung der Kosten auf die Anwohner:

http://www.bergedorfer-zeitung.de/wentorf/article17069/Soll_Steuerregen_Anlieger_entlasten.html

Ich bin beeindruckt. Endlich mal nette Gemeindevertreter. Die Tatsache, dass sowohl Gemeindeordnung als auch das Kommunalabgabengesetz wohl geändert werden müssten wenn das geschähe, lasse ich einfach mal weg.

Auch lasse ich unerwähnt, dass der Vorsitzende einer gewissen Fraktion, die die Beiträge auch abschaffen will, in unserer Straߟe wohnt und die letzten Ausbaumaߟnahmen ziemlich genau vor seiner Grundstücksgrenze endeten, noch unter dem Geltungsbereich der jetzigen Satzung.

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Entbehrlichkeit der gerichtlichen Hinweispflicht.

Freitag, 13. Februar 2009 | Autor: Michael

Ich fürchte, nun wird es ein wenig Juristisch (§ 139 ZPO).

Ein Senat in Schleswig überraschte mich letztens mit der “Erkenntnis”, dass dann, wenn die anwaltlich vertretene Gegenseite auf einen rechtlich erheblichen Aspekt in einem Schriftsatz bereits hingewiesen hatte, zu dem die andere Partei noch nichts vorgetragen hatte, ein Hinweis des Gerichts dann regelmäߟig entbehrlich sei – dies sei in Schleswig gängige Rechtsprechung aller Senate.

Nun ja. Bis zur ZPO-Novelle vertrat ich das auch immer so. Dann allerdings lieߟ mich der 7.Senat eben dieses OLG überrascht zurück – in einer Entscheidung vom 16.12.2004 (7 U 26/04) heißt es nämlich:

“Die Erörterungspflicht des § 139 Abs. 1 ZPO richtet sich gerade an das Gericht, sie kann nicht ersatzweise durch den Prozessgegner erfüllt werden. Zudem bieten Hinweise des Prozessgegners gerade keine hinreichende Gewähr dafür, dass die kritisierten Gesichtspunkte auch durch das Gericht tatsächlich als erheblich und ergänzungsbedürftig angesehen werden.”  (bei: juris)

Nun ja. Da muss sich also bei angeblich ja allen Schleswiger Senaten plötzlich in den letzten Jahren eine Kehrtwende vollzogen haben, die an mir vorbeistrich – zumal Gegner oder ich in anderen Verfahren dort sehr wohl auch dann Hinweise erhielten, wenn die jeweils andere Partei auf relevante Umstände in den Schriftsätzen bereits hingewiesen hatte.

Der Rechthaber bleibt also leicht verwirrt zurück.

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"Wir befinden den Angeklagten."

Montag, 2. Februar 2009 | Autor: Michael

.. ja für was??”

Hab gestern mal in “Law and Order” reingelugt. Ziemlich chaotischer Handlungsablauf. Und der Schluss erst. Die Jury erscheint, der speaker sagt: “Wir befinden den Angeklagten.”

Schnitt. Dann kam der Ausblender. Und das war es dann. Fortsetzung folgt nicht.

Sollte jemand irgendwie das Ende der gestrigen Folge erfahren haben, wäre ich für eine kurze Nachricht dankbar.

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Bund und Länder klagen gerichtskostenfrei.

Freitag, 30. Januar 2009 | Autor: Michael

§ 2 S. 1 des Gerichtskostengesetzes lautet in Absatz 1:

“In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. ”

Eine erstaunliche Privilegierung – hinsichtlich der Gerichtskosten also spielen Bund und Länder ihre eigene Rechtsschutzversicherung. Sie dürfen klagen und verlieren, ohne dass Gerichtskosten entstehen. So werden Prozessrisiken nicht unerheblich abgemildert. Grad mal wieder gemerkt, in einem teuren Bauprozess. Tsts.

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Lebenswerk als strafmildernder Umstand – Zumwinkel II

Montag, 26. Januar 2009 | Autor: Michael

Also bei allem Verständnis, aber diese Strafzumessungserwägung halte ich für bedenklich:

“Zudem berücksichtigt das Urteil die Lebensleistung des Managers und zurückgezahlte Steuerschulden in Höhe von insgesamt 3,9 Millionen Euro seit 1997 strafmildernd. Die Staatsanwaltschaft betont in ihrem Plädoyer die €žRelation zwischen tatsächlicher Steuerzahlung und verkürzten Steuern€œ. Zumwinkel habe im Zeitraum 2002 bis 2006, in dem er rund 970.000 Euro Steuern hinterzogen hat, Beträge in zweistelligen Millionenbereich ordentlich abgeführt. ”

(http://www.welt.de/wirtschaft/article3094796/Die-kriminellen-Steuertricks-des-Klaus-Zumwinkel.html)

Die Art der Lebensführung ist nach der Rechtsprechung der Strafsenate regelmäߟig nur dann von Bedeutung für die Strafzumessung, wenn sie in Beziehung zur Tat steht. Das “Lebenswerk” allein kann schlechterdings kein Strafzumessungsaspekt sein – dies würde zu bedenklichen Differenzierungen führen, die mit Erwägungen des Gleichheitssatzes kaum vereinbar sind. ܜbersetzt heißt dies also, die Bochumer Kammer hat offenbar positiv gewürdigt, dass Herr Zumwinkel früher regelmäߟig und viel Steuern bezahlt hat (Bezug zur Tat/Lebensführung). Dieser Strafmilderungsaspekt sollte dann allerdings wohl für alle braven Steuerzahler gelten. Uiuiui.

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Gefahr auf vier Beinen.

Montag, 12. Januar 2009 | Autor: Michael

Das Gefahrhundegesetz in Schleswig-Holstein wird von den Gemeinden irgendwie leicht unterschiedlich gehandhabt. Während einige Städte und Gemeinden Vorfälle mit Hunden ignorieren, wohne ich in einer Gemeinde, die jeden Kratzer zum Anlass nimmt, dem Hund einen Maulkorb verpassen zu wollen plus Leinenzwang und was weiß ich noch alles.

Dabei ist der Gesetzeswortlaut recht eindeutig:

“Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah” gelten als gefährlich. Und das Beißen ist nun mal das Zusammenklappen zweier Kiefer, wie sinngemäߟ das Oberverwaltungsgericht schon mal entschied.

Morgen gehe ich allerdings nun zum 2.Mal in einen Termin, wo Hund definitiv freizusprechen ist. Eine 0,2 cm lange Kratzwunde wurde diagnostiziert. Zwei Millimeter lang. Gekratzt. Weil der gefährliche Hund, ein Golden Retriever, sich freute und die Frau Nachbarin auch auf 2 Beinen unerzogen stehend begrüߟte; sie hatte ihren Hund auf den Arm.

Im letzten Jahr, anlässlich eines ähnlichen Falles, hatte der Vorsitzende wütend verkündet, er habe seit langer Zeit nicht mehr so ein fehlerhaftes Verhalten einer Gemeinde im Vorverfahren erlebt. Zum Glück für die Gemeinde kam niemand. Morgen wird wohl auch wieder niemand kommen. Verstehen kann man das nur, wenn man weiß, dass der Bürgermeister Hunde hasst. Auf Kosten der Steuerzahler also dann. Also auch auf meine, fällt mir gerade auf, Gemeindebürger der ich bin. Hmpf.

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Strafrechtsunsinn zur Vergewaltigung in der Ehe.

Dienstag, 16. Dezember 2008 | Autor: Michael

1985 veröffentlichte Eckhard Horn, seines Zeichens damals Strafrechtsprofessor in Kiel, einen vielbeachteten Aufsatz in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP 1985, 265ff).

Die Folge waren zahlreiche Leserbriefe – ich erinnere noch einen, der den Aufsatz als gut gemachte Satire abtat. Allerdings: der Autor meinte es bitter ernst.

Damals war noch die nur außereheliche Vergewaltigung strafbar; vergewaltigt der Ehemann seine Frau, so blieb außer einer möglichen Körperverletzung eine Nötigung nach. Anders jedoch damals Horn in seinem Aufsatz

Nötigung des Ehegatten zum Beischlaf – strafbar?

Horn erörtert die Problematik der Strafbarkeit einer Nötigung zum ehelichen Beischlaf gemäß StGB § 177 oder StGB § 240. StGB § 177, also die Vergewaltigung, greife bei Eheleuten nicht ein. Das war damals ja noch zutreffend, hat sich dann vernünftigerweise in der Folge geändert. Er meint aber, auch eine Nötigung gem. StGB § 240 könne nicht bestraft werden, und nun wird es absurd:

Aus der Pflicht der Ehefrau zur ehelichen Lebensgemeinschaft könne die Rechtspflicht zum Beischlaf hergeleitet werden, die eine Nötigung hierzu rechtfertigt. Sogar Notwehr gegen den Angriff der Ehefrau durch Unterlassen des Beischlafs könne die Nötigung rechtfertigen. Also: schläft Frau nicht mit Mann und vergewaltigt Mann dann die Ehefrau, macht er sich nicht strafbar, weil er in Notwehr handelt: die Frau greift ja durch das Nixtun das Recht des Mannes auf Vollziehung des Geschlechtsverkehrs an.

Alles klar?

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