Entbehrlichkeit der gerichtlichen Hinweispflicht.
Freitag, 13. Februar 2009 | Autor: Michael
Ich fürchte, nun wird es ein wenig Juristisch (§ 139 ZPO).
Ein Senat in Schleswig überraschte mich letztens mit der “Erkenntnis”, dass dann, wenn die anwaltlich vertretene Gegenseite auf einen rechtlich erheblichen Aspekt in einem Schriftsatz bereits hingewiesen hatte, zu dem die andere Partei noch nichts vorgetragen hatte, ein Hinweis des Gerichts dann regelmäßig entbehrlich sei – dies sei in Schleswig gängige Rechtsprechung aller Senate.
Nun ja. Bis zur ZPO-Novelle vertrat ich das auch immer so. Dann allerdings ließ mich der 7.Senat eben dieses OLG überrascht zurück – in einer Entscheidung vom 16.12.2004 (7 U 26/04) heißt es nämlich:
“Die Erörterungspflicht des § 139 Abs. 1 ZPO richtet sich gerade an das Gericht, sie kann nicht ersatzweise durch den Prozessgegner erfüllt werden. Zudem bieten Hinweise des Prozessgegners gerade keine hinreichende Gewähr dafür, dass die kritisierten Gesichtspunkte auch durch das Gericht tatsächlich als erheblich und ergänzungsbedürftig angesehen werden.” (bei: juris)
Nun ja. Da muss sich also bei angeblich ja allen Schleswiger Senaten plötzlich in den letzten Jahren eine Kehrtwende vollzogen haben, die an mir vorbeistrich – zumal Gegner oder ich in anderen Verfahren dort sehr wohl auch dann Hinweise erhielten, wenn die jeweils andere Partei auf relevante Umstände in den Schriftsätzen bereits hingewiesen hatte.
Der Rechthaber bleibt also leicht verwirrt zurück.


Kautschuk (indian. cao = Baum und ochu = Träne) ist ein Sammelbegriff für elastische Polymere, aus denen Gummi hergestellt wird. Kautschuk kann vulkanisiert, unvulkanisiert oder vorvulkanisiert sein (wiki)
K. kann auch in Gesetzen vorkommen (ballmann)
der BGH hats am 20.12.2007 (IX ZR 207/05) und 20.03.2008 (IX ZR 52/06) genauso gesehen…
@ballmann Allerdings. Vor allem vertreten die Kollegen Richter dazu überall etwas Unterschiedliches.
@arno nym Ja, die erstgenannte Entscheidung des BGH sieht es auch so, die zweite ist deutlich undeutlicher.
Aber für mich ist eher die örtliche Rechtsprechung maßgeblich. Nun ja.
Wohl dem, der Hinweise so rechtzeitig erhält, das er noch auf Sie reagieren kann.
Auch wenn ich mich damit hier nicht beliebt mache:
Ich finde grds. kann man von einer anwaltlich vertretenen Partei erwarten, dass sie selbst den Prozessstoff durchdringt und von sich aus auf die rechtlich relevanten Punkte eingeht – wenn die Praxis allzu oft etwas anderes beweist, dann ist das halt ggf. ein Regressfall. Wenn aber nichtmal dann die Alarmglocken schrillen, wenn schon der Gegner auf gewisse Mängel in der Anspruchsbegründung bzw. im Verteidigungsvorbringen hingewiesen hat, dann sehe ich es – jedenfalls in den Fällen, in welchen der Gegner offensichtlich Recht hat – ehrlich gesagt nicht ein, noch großartig Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben. Schließlich heißt es in § 139 ZPO: “Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei ERKENNBAR übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, (…) seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.” Wurde ein Gesichtspunkt durch die Gegenseite eingeführt, dann halte ich es grds. für ausgeschlossen, dass er übersehen wurde. Und da Anwälte nach meiner Erfahrung eher dazu neigen, unerhebliche Dinge für erheblich zu halten, als andersherum, schließe ich auch die zweite Alternative regelmäßig aus.
@5: demnach wäre ihrer Meinung nach § 139 ZPO nur anwendbar, wenn es an einem Prozessvertreter fehlt?
Das gibt der Wortlaut selbst schon mal nicht her.
Anders als Sie halte ich einen Gesichtspunkt der von der Gegenseite eingeführt wurde, gerade für einen der Fälle bei dem etwas übersehen oder für unerheblich gehalten werden kann. Das Gericht selbst wird ja wohl nichts einführen.
Der einzige andere denkbare Fall wäre, dass eine Seite selbst einen Gesichtspunkt nicht einbringt, weil sie ihn übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Da gerade hier die Erkennbarkeit mit besonderen Prblemen behaftet ist, darf beweifelt werden, dass dies Zweck der Norm ist.
Ich halte die Möglichkeit eines Regresses für subsidär, da hier eben die Hinweispflicht zwischengeschaltet ist, egal was man “erwarten kann”.
Die praktische Folge der BGH-Auffassung und der offenbar neueren Auffassung der Schleswiger OLG-Senate (keine gerichtliche Hinweispflicht wenn Gegenseite auf Vortragsmängel pp hingewiesen hat):
Manche lieben Kollegen werden mal wieder zu Gott und der Welt und zu allem seitenweise schreiben, in der Hoffnung, irgendetwas ist von Relevanz, in Panik vor der Verspätungsrüge. Na dann.