Honorarvergütung und Erstattung durch den Prozessgegner im Zivilprozess
Sonntag, 20. Mai 2012 | Autor: Michael
Bis vor wenigen Jahren hielt ich es – offen gesagt – für absurd, Honorarvergütungen etwa aufgrund von Stundenvereinbarungen im Obsiegensfalle beim Prozessgegner gelten zu machen. Amerikanische Verhältnisse haben wir halt noch nicht – dort sind Zwangsvergleiche dann an der Tagesordnung, wenn die Anwaltskosten irgendwann den Streitwert erreichen oder gar überschreiten.
Ich habe jedoch erfahren, dass selbst deutsche Gerichte es mittlerweile anders sehen. Zwar kann von einer herrschenden Meinung nicht ansatzweise die Rede sein – doch gibt es einige Oberlandesgerichte, die jedenfalls in schwierigen und komplexen Fällen und auch dann, wenn die komplizierte anwaltliche Tätigkeit nur von Fachanwälten zu leisten ist, die regelmäßig gegenüber ihren Mandanten auf Stundenbasis liquidieren, Ausnahmen annehmen.
Vereinbart also der Anwalt mit seinem Mandanten etwa einen Stundensatz von 250 Euro zu Beginn des Mandates und entwickelt sich dies auch aufgrund eines hochkomplizierten Sachverhaltes aufwendig, so kann der Mandant nach der offenbar im Vordringen begriffenen Auffassung den beispielsweise 80stündigen Aufwand – 20000 Euro – auch dann (den Prozesssieg unterstellt) beim Gegner als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend machen, wenn die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz streitwertabhängig beispielsweise nur 6000 Euro betragen hätten. Entsprechendes ist etwa einer eher unbekannt gebliebenen Entscheidung des OLG Koblenz vom 29.5.2008 (2 U 1620/06) (bei: juris) zu entnehmen, wo der zweite Leitsatz lautet:
War die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Erb- und Steuerrechts aufweist, angesichts der beharrlichen Weigerung des Testamentsvollstreckers ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, erforderlich, kann der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers auch Rechtsanwaltskosten geltend machen, die nicht auf der Abrechnung nach BRAGO (a.F.), sondern auf Stundenlohnbasis erfolgten, wenn es sich um einen komplexen und sehr schwierigen Fall handelte.
Eine ähnliche Tendenz läßt sich einer neueren Entscheidung des OLG München (Urteil v. 21.7.2010, 7 U 1879/10, bei: juris) entnehmen.
Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch ist dann nicht im Rahmen des Kostenverfahrens gem. §§ 91ff ZPO durchzusetzen, sondern als Hauptsacheklage. Abzuwarten bleibt, ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzen wird – momentan sind einige Verfahren vor dem LG Hamburg und OLG Hamburg anhängig, in denen die Frage nach der Erstattungsfähigkeit von Honorarvergütungskosten eine Rolle spielt.
Diese Rechtsfrage hat ganz erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit in jeder Hinsicht – um so mehr erstaunt, dass dieses Feld auch in den Kommentaren zum RVG nur sehr dürftig bearbeitet wird.


Interessante Entwicklung – vielen Dank für den Hinweis.
Nur eine kleine Korrekturanmerkung: Das Aktenzeichen der zitierten Entscheidung des OLG Koblenz lautet 2 U 1620/06. Wegen solcher Schreibfehler, die auch mir öfters passieren und die man inzwischen selbst in Kommentaren und Aufsätzen häufig findet, schätze ich sehr, wenn man – wie Sie – “lang” zitiert, also mit Entscheidungsdatum *und* Aktenzeichen.
Interessanter Beitrag. Das Urteil des OLG Koblenz wurde bezüglich des Aktenzeichens falsch zitiert. Richtig ist “2 U 1620/06″
Immerhin: wenn man nach diesem az sucht, kommt man an diesem Blog kaum vorbei!
Danke! Korrigiert (spät aber nie…).