Verzögerung der Verzögerungsrüge
Sonntag, 24. Juli 2011 | Autor: Michael
Es war einmal vor langer Zeit…. da wollte der Gesetzgeber seinen manchmal langsamen Richtern Beine machen. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden würde, solle entschädigt werden. Sage und schreibe 1200 Euro pro Jahr der Verzögerung sollte der verlangsamte Bürger als Entschädigung erhalten.
Dann wurde, ein Jahr später, diskutiert und diskutiert. Weise Frauen und Männer fragten sich, ob ein solches Gesetz denn richtig sei. Manche wandten ein, dass die Justiz aufgrund des neuen Gesetzes ja nun auch noch die Eingaben zu bearbeiten hätte, die das neue Gesetz mit sich brächte. Das würde dann ja zu einer weiteren Verzögerung führen. Andere sagten, dass ein Richter dann natürlich nur das Verfahren vorziehen würde, welches durch einen Anwalt mit einer Verzögerungsrüge überzogen werde, dafür aber dann die anderen Akten liegen lassen würde. Dritte meinten gar, einem Richter könne man gar nichts sagen – sonst wäre er ja nicht mehr unabhängig. Auch wurde argumentiert, dass niemand im Volke doch ein nur schnelles Verfahren wünschen könne – gründlich solle die Arbeit des Richters doch immer vor allem sein.
Nun, bald eineinhalb Jahre später, hört man, dass der Bundestag den Gesetzentwurf im Herbst 2011 abschließend beraten will. Immerhin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ja schon 2006 darauf verwiesen, dass die bundesdeutsche Rechtslage nicht den Anforderungen der Menschenrechtskonvention genügt (Urteil vom 8.6.2006, Nr. 75529/01, Sürmeli vs Deutschland, NJW 2006, 2389).
Nun ja: der Europäische Gerichtshof benötigte für den Erlass der Entscheidung gerade mal lächerliche fünf Jahre. Das ist doch nix in der heutigen Zeit. Und überhaupt: wo ist denn das Gesetz, dass den Gesetzgeber zwingt, ein Gesetz innerhalb von …. usw.
Eben. Ich schreib dann mal 2015 was über das dann in Kraft getretene Gesetz. Vielleicht mit einer gewissen Verzögerung.
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