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10 Jahre sind genug ? – Zurückweisung der Berufung

Freitag, 22. Juli 2011 | Autor: Michael

Am 27. Juli 2001 hat der Gesetzgeber eine wesentliche Einschränkung des Rechtsschutzes im Zivilprozess beschlossen: die Berufung war durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere, § 522 II ZPO.

In der Folge haben die Berufungskammern und -senate von dieser ab dem 1.1.2002 in Kraft getretenen Regelung in völlig unterschiedlicher Form Gebrauch gemacht. Manche Berufungsgerichte wendeten die Norm selten an (6,4 % im OLG Bezirk Karlsruhe), andere sehr häufig (ich erinnere Bemerkungen eines Schleswiger Senatsvorsitzenden, der von weit über 80% sprach).  Absurd auch die Prognosemöglichkeiten: lud die Kammer oder der Senat zur mündlichen Verhandlung und machte mithin von der Zurückweisungsmöglichkeit nicht Gebrauch, so konnte der Berufungsführer – in der ersten Instanz unterlegen – davon ausgehen, dass die Berufung durchaus (denn § 522 II ZPO wurde ja nicht angewendet) gute Chancen haben könne. Irrtum: manchmal reiste ich an, um dann in der Verhandlung zu erfahren, dass die Berufung ja aussichtslos sei, aber man wolle doch die Sache mal verhandeln, spannende Rechtsfragen und blabla. Dem Mandanten war das dann überhaupt nicht mehr zu vermitteln.

Jetzt soll alles besser werden:  der wie so oft kurzsichtige Gesetzgeber räumt Fehler ein und will nun die Berufungszurückweisung nur noch ermöglichen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und weiter (alles kumulativ) eine mündliche Verhandlung nicht angemessen ist (siehe den Entwurf sowie die Änderung in der Version des BMJ ). Ferner ist es möglich, ab einer Beschwer von 20.000 Euro Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einzulegen.

Bei genauerer Betrachtung allerdings stellt sich die Regelung als weniger revolutionär dar als in der Begründung dargestellt. Die große Mehrzahl etwa der oft komplizierten mietrechtlichen Streitigkeiten im Wohnraummietrecht wird von der Nichtzulassungsbeschwerdemöglichkeit mangels Erreichen der Beschwer nicht Gebrauch machen können, so dass es hier bei einer Zersplitterung der Rechtsprechung bleibt (oft von Kammer zu Kammer desselben Landgerichtsbezirks unterschiedlich), die der Gesetzgeber gerade abstellen wollte.  Wann eine mündliche Verhandlung “angemessen” sein soll, wird sicherlich bald das Bundesverfassungsgericht beschäftigen – vager kann man es wohl kaum formulieren.

Konsequenter und ehrlicher wäre es gewesen, die völlig verunglückte Zurückweisungsregelung komplett zu streichen, wie auch von den Oppositionsparteien teilweise vorgeschlagen. Aber so wird es nun bald wieder eine Vielzahl von bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen geben, die sich aufgrund einer gerügten Verletzung von Art. 19 IV GG mit den neuen Wortungetümern beschäftigen werden.

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Ich bin es nicht.

Mittwoch, 23. Februar 2011 | Autor: Michael

Ein offenbar in Berlin ansässiges callcenter meldet sich bei Ihnen, um Ihnen in meinem Namen Ware anzudrehen?

Heute erhielt mein Büro eine Vielzahl von Anrufen Betroffener.  Auch an dieser Stelle:

ich habe damit nichts zu tun.

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Inkompatibel.

Montag, 4. Oktober 2010 | Autor: Michael

Heute hat die Bundeskanzlerin das neue Buch von Roland Koch vorgestellt.

Man kann gewiss über die Qualität des Buches streiten. Auch kann man sich uneinig darüber sein, ob es just in dieser Zeit eines Buches bedarf, in dem ein Politiker seine eigene Grundüberzeugung definiert.

Aber es muss vollkommen unstreitig sein, dass es nicht in das Berufsbild oder die Kompetenz eines Bundeskanzlers oder Bundeskanzlerin fällt, öffentlich Bücher von wem auch immer vorzustellen. Mit der Richtlinienkompetenz des Art. 65 GG hat es nichts zu tun. Im Gegenteil: das Grundgesetz fordert gerade vom Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin “politische Rücksichtnahme und Zurückhaltung” (s. nur Weckerling-Wilhelm in: Umbach u.a., GG-Komm., Art. 69 Rdnr 16).  Zum Zurückhaltungsgebot gehört es auch, amtsfremde Tätigkeit auszuüben, die insbesondere geeignet ist, Interessenverflechtungen nach außen kundzutun.

Man könnte einwenden, die Bundeskanzlerin habe dabei in ihrer Eigenschaft als CDU-Vorsitzende gehandelt und eben nicht als Bundeskanzlerin.  Dies verkennt jedoch, dass eine solche Trennung der Ämter praktisch nicht möglich ist – wie albern wäre es denn auch, wenn sie bei ähnlichen Veranstaltungen vorab verkünden würde “ich handele hier in meiner Eigenschaft als….”.

Daher sollte es bei der Diskussion, ob es sich bei der Buchvorstellung nur um eine “nette Geste” oder mehr handelt, nicht bleiben – weniger die politische Bedeutung dieser Aktion sollte von Interesse sein als eher die verfassungsrechtliche.

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Kaffee und Kuchen.

Freitag, 20. August 2010 | Autor: Michael

Über die letzten Jahrzehnte hat sich das Warensortiment bei Tankstellen deutlich erweitert. Dienstleistung rules.  Ging es vor vielen Jahren dort nur darum, Benzin oder Diesel zu zapfen so gleicht das Angebot dort mittlerweile einem Supermarkt.

Ähnliches wird bald die deutsche Anwaltschaft erfahren. Das ungeliebteste Kind in der deutschen Richterschaft, nämlich die Rechtsschutzversicherungen, befragen ihre Versicherungsnehmer per Fragebögenaktionen danach, ob sie, die Mandanten, mit dem Rechtsanwalt, den sie aufsuchten, zufrieden waren.

Die Frage “Wie zufrieden waren Sie mit Ihrem Rechtsanwalt” lässt sich per Ankreuzen noch recht schnell beantworten : es gibt immerhin fünf Smilies zur Auswahl, von “vollkommen zufrieden” bis “gar nicht zufrieden”. Schwieriger wird es dann mit der Beantwortung der offenen Frage “Gab es etwas,  womit Sie besonders zufrieden waren?”.

Hm. Es geht, wohlgemerkt, um die Mandantenperspektive. Als ich den Fragebogen zum ersten Mal las, war ich spontan froh, dass wir seit kurzer Zeit einen niegelnagelneuen Kaffeeluxusautomaten unser Eigen nennen können. Die Vorstellung, ein Mandant könnte sich bei seiner Rechtsschutzversicherung über die schlechte Qualität unseres Kaffees beschweren, machte mir doch plötzlich für eine Sekunde Sorgen. Gut, das ist also kein Problem. Man will es ja dem Mandanten Recht machen. Aber was ist mit der sonstigen Versorgung? Immerhin, im Wartezimmer liegen diverse Zeitschriften, vom “Spiegel” bis zum “Stern”. Aber genügt das einem Golfspieler, einem Segler, oder gar einem Schachprofi? Wohl kaum. Ich bekam leicht feuchte Hände. Die Vorstellung, ein Herr Ballack würde sich in unsere Kanzlei verirren und nicht einmal den “Kicker” finden – aber gut, der hat und braucht sicherlich keine Rechtsschutzversicherung. Ruhig bleiben. Und sonst? Essen. Was ist mit den hungrigen Mandanten? Gewiss, unten ist ein Bäcker, aber es ist doch eine Frage der Bedienerfreundlichkeit, den Mandanten nicht mit einem kurzen Hinweis nach draußen zu schicken, sondern ihn selbstverständlich von sich also uns aus Kuchen und Torte zu kredenzen. Dann müsste die Zufriedenheit wohl gewährleistet sein.

Kann man wirklich mittags Kuchen servieren? Meine Besorgnis steigt. Nein. Ein leichtes Süppchen sollte den Smiley im Fragebogen zum Lächeln bringen. Zu wenig. Als Vorspeise, ja. Aber ein hungriger Mandant wird um 12.30 eher beleidigt sein, bleibt es bei einer mageren Suppe.

Hm. Mandantenzufriedenheit ist ein hohes Gut. Und erst recht die Zufriedenheit der Rechtsschutzversicherer mit “ihrem” Anwalt.  Wir sollten umbauen. Weitere Räume anmieten. Einen Koch einstellen. Das sollte was bringen.

Allerdings… Augenblick mal. Es wird sich vielleicht nicht ganz rechnen. Mir fällt urplötzlich wieder ein, dass es die Rechtsschutzversicherungen sind, die uns Anwälten Beratungspauschalhonorare für eine Erstberatung von 60 Euro, eine Reduzierung der Mittelgebühr auf 1,0, undundund abringen wollen als wären wir bei myhammer. Ich streiche flugs die Küche und den Koch. Nö. Und stelle dankend fest, dass man vielleicht einmal einen eigenen Fragebogen entwerfen sollte. Gute Idee eigentlich. Aber den bekommen denn die Mandanten von uns und nicht die Rechtsschutzversicherung.

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On the beach. Italienische Version.

Samstag, 7. August 2010 | Autor: Michael

Nach einigen Tagen Kultur war Entspannung angesagt.

K2 und ich beschlossen daher, dem italienischen Strandleben zu frönen. Wir hatten am Abend unserer Ankunft an der Amalfiküste bereits die ersten Erfahrungen mit den italienischen Stränden gemacht, die ich jedoch nicht allzu ernst genommen hatte. Als wir aus dem Wasser stiegen, stand neben unseren Utensilien ein Bademeister mit strengem Blick, der uns in bestem Italienisch deutlich machte, dass es so nicht ginge. Gut, wir hatten unsere Sachen in einem Strandabschnitt abgelegt, der vor Liegen und Schirmen nur so wimmelte…. und Badegäste, die den Strand ohne Liege nutzten, gab es – außer uns  – dort keine. Ich versicherte dem Meister des Strandes, dass wir am nächsten Tag ganz gewiss dort eine Liege mieten würden, zog mich rasch an, verschwand mit K2 aus dem dortigen Machtbereich und ließ mich da nie wieder blicken.

Heute sollte uns das nicht wieder passieren.

An einem Strandabschnitt angekommen, der mit grünen Sonnenschirmen und grünen Liegestühlen so dicht gepflastert war, dass das Passieren anderer Strandgäste ohne Kollision fast unmöglich war, fanden wir bald – in der dritten Reihe – einen freien Schirm mit zwei dazugehörigen Liegen. Vorsichtshalber hatte ich einen Zwanzigeuroschein mitgenommen, der nach meinen losen Berechnungen auch für ein paar Snacks und Getränke reichen sollte. Kurz nachdem wir uns ausgebreitet hatten, erschien der Meister dieses Strandabschnitts mit erhobenem Zeigefinger und schüttelndem Kopfe. Nein, ein “Ticket” für diesen Liegeplatz hatten wir nicht, aber wir waren ja willig zu bezahlen. Der Inhaber des Sandes sagte – auch er sprach hervorragendes Italienisch -, dass diese Reihe nur den Gästen des Hotels “Panorama” vorbehalten sei und dass wir mangels Tickets – hier hatte er natürlich recht – nicht Gäste desselben seien. Ich fragte ihn ganz offen, ob es denn an seinem Strand auch für uns zugängliches Grün gäbe und fand in der Tasche den Zwanziger, ihm andeutend, dass wir ohnehin vorhatten zu zahlen – etwas zu zahlen. Der Meister verwies auf einen Schirm in der letzten Reihe, dort, neben der “Signorita”, packte unsere Sachen und verbrachte uns zu einem anderen Grün mit einer Grundfläche von ca. 1,2qm, welches praktischerweise unmittelbar neben der Toilette und der Umkleide lag. Meinen Zwanziger hatte er zu diesem Zeitpunkt schon längst. Für kurze Zeit verschwand er, um dann mit einem handgeschriebenen Beleg zurückzukehren, auf dem die Nummer des Schirms, das Datum und als Quittungsbetrag “20 Euro” eingetragen war.

Wir gingen baden. Vom Wasser aus zählten wir die Schirme und rechneten. Allein das frische Grün fand sich 25 x 8 mal, also 200 mal, pro Schirm 20 Euro macht 4000 Euro pro Tag… insgesamt gab es 8 Strandabschnitte, das macht 32.000 Euro pro Tag, im Monat also ca. eine Million Euro für den Ort. Das läppert sich.

Übrigens hatten wir keine Probleme damit, vom Meer aus die Schirme zu zählen. Es war nämlich leer. Nur wir und ein paar vereinzelte Italiener badeten, alle anderen 3195 Badegäste befanden sich auf  ihren Liegen oder standen am Strand und starrten auf die See, letzteres vermutlich dann wohl doch kostenlos.

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Rücktritt und Vertrauensschutz

Montag, 2. August 2010 | Autor: Michael

Es gibt Arbeitstage, die sind einfach zum Zurücktreten.

Das sind die Tage, an denen Richter kurzerhand “aus dienstlichen Gründen” ihre Verhandlungstermine verlegen, was den Plan für eine Woche schnell mal über den Haufen werfen kann. Oder es sind die Tage, an denen Mandanten zu spät oder gar nicht kommen. Auch nicht besser sind die Tage, an denen man abends nach Hause fährt und sich fragt, was man eigentlich trotz Schufterei den ganzen Tag wirklich geschafft hat.

An manchen Tagen kann man also gewisse Herren, die in der letzten Zeit zur Politik einfach keine Lust mehr hatten, etwas verstehen. Hm.

Oder vielleicht doch nicht.

Bürgermeister. Bundespräsident. Ministerpräsident. Sie werden für vier oder fünf Jahre gewählt. Das hat einen Sinn. Legislaturperioden sollen Konstanz vermitteln, für Ruhe sorgen, Vertrauen in eine gewisse Stabilität von was auch immer schaffen. Wenn jedoch die Vertrauensschaffer sich zurückziehen, weil sie beleidigt sind, keine Lust mehr haben oder ein Angebot aus der Wirtschaft bekommen haben, das sie nicht ausschlagen können, dann ist da nix mit Vertrauen. Der Begriff der “Rücktrittsgesellschaft” macht die Runde.

Die verfassungsrechtliche Sichtweise ist da eine andere. In sämtlichen (Groß-)Kommentaren zum Grundgesetz lassen die Kommentatoren keine Zweifel daran, dass es für einen wirksamen Rücktritt eines Rücktrittsgrundes nicht bedarf.

Das erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar. Wer will schon  von lustlosen, unengagierten Politikern regiert werden?

Auf den zweiten Blick spricht jedoch Einiges gegen die Rechtmäßigkeit dieser Rücktretereien. Im Wesentlichen das Rechtsstaatsprinzip, das aus einer Vielzahl von Einzelprinzipien besteht. Eines dieser Grundsätze ist

Verlässlichkeit und Vertrauensschutz in staatliches Handeln.

Es muss nicht weiter diskutiert werden, dass dieser Grundsatz von denen, die in den letzten Monaten gerückt sind, missachtet worden ist. Ich vermisse schlichtweg die verfassungsrechtliche Diskussion zu der Frage der Wirksamkeit solcher Rücktrittserklärungen… es gibt sie nicht wirklich.  Und diese Diskussion sollte geführt werden – und nicht mit dem Argument, Rücktrittsmotive seien politischer Natur und zwangsläufig nicht zu erforschen, im Keim erstickt werden.

Eine Position wäre: nein. Ohne einen näher zu definierenden Rücktrittsgrund darfst du nicht zurücktreten. Herr von Böhler, Keust, Woch und wie sie alle heißen: nein. Weisen Sie doch bitte dem Verfassungsorgan, dass Ihre Rücktrittserklärung entgegennimmt, nach, dass Sie einen legitimen Rücktrittsgrund haben.

Eine Position  wäre: ein legitimer Rücktrittsgrund liegt nur vor, falls Dienstunfähigkeit (definiert in den Beamtengesetzen) besteht. Was für Beamte gilt, muss auch für Staatsämter gelten. Politische Legitimation hin oder her – nein, es muss erst recht gelten.

Und dann mag man darüber streiten, ob für diese Position das geltende Verfassungsrecht genügt oder ob die Verfassung dafür geändert werden muss. Und auch diese Diskussion sollte geführt werden, und dabei sollte man die o.a. Rechtsgüter nicht unbeachtet lassen. Denn sonst gibt es in einem politikverdrossenen Staat irgendwann niemand mehr, der überhaupt noch da ist, um zurücktreten zu können.

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Bauen – aber nach österreichischem Recht!

Mittwoch, 14. Juli 2010 | Autor: Michael

In Österreich ticken die Uhren anders.

Der juristische Sprachgebrauch unseres Nachbarlandes ist schon eigen – so verbirgt sich hinter der Exekutionsordnung nicht etwa die Möglichkeit, Strafurteile auch mit der Guillotine zu vollstrecken.  Auch das Konsumentenschutzgesetz soll nicht den fernsehenden Teil der Bevölkerung betreffen, wie man hört.

Im privaten Baurecht gibt es gar eine Vielzahl von Vorschriften, die den Bauherrn schützen – viel mehr schützen als in Deutschland. Besonders krass ist, dass Vertragsstrafenklauseln (welche die Verzögerungsschäden am Bau betreffen) nahezu uneingeschränkt wirksam sind. Dies gilt etwa für eine vertragliche Regelung, wonach eine Vertragsstrafe von rund 70% der Auftragssumme auch dann wirksam ist, wenn der Bauherr keinen Schaden nachgewiesen hat. Bei einer Verzögerung eines Fertigstellungstermins um einige Wochen hätte die Baufirma dann bei einer Auftragssumme von z.B. 200.000 Euro  glatt 140.000 Euro zurückzuzahlen.

Vielleicht sollte man daher nur noch mit der STRABAG bauen. Hm.

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Hilfe.

Mittwoch, 14. Juli 2010 | Autor: Michael

Normalerweise verstehe ich unter dem Begriff “abgebrannt” eine leere Geldbörse. Aber leider kann auch die ursprüngliche Bedeutung des Wortes wieder aufleben, dies unter grausamen Umständen.

Erfahren musste dies die Familie von Carola, die mit ihrem Mann einst auch an dem Umzug dieses Blogs beteiligt war. Und nun dringend Hilfe braucht, am besten in Form von Spenden.

Mehr zu all dem findet man hier:

Thema: Allgemein, Unmenschliches | Beitrag kommentieren

Waffengleichheit im Bauprozess?

Freitag, 9. Juli 2010 | Autor: Michael

Nennen wir ihn Bürger B. Er wohnt seit 20 Jahren zur Miete. Seine Hausbank rät ihm dringend, “Eigentum zu schaffen”, damit er im Alter eine günstige Bleibe hat. B verdient als Angestellter ca. 2500 Euro netto, seine Frau verdient etwas hinzu, 2 Kinder. Die Hausbank rechnet ihm vor, dass er auch im Hinblick auf Steuervergünstigungen letztlich weniger an Darlehensbelastungen als jetzt Miete zahlen muss.

B hört auf seine Bank. Er baut. Ein Einfamilienhaus. Sein Eigenkapital, 20.000 Euro, wird komplett in den Bau gesteckt. Der Bau kostet ihn, incl. Grundstück, fast alles finanziert, 250.000 Euro. B selbst ist, da er viele Dinge in Eigenleistungen erledigt, bis tief in die Nacht am Bau, über fast ein Jahr. Endlich der Einzug. B hat gut kalkuliert – der letzte Cent ist weg, aber das Zahlenwerk stimmte.

Nach einigen Wochen werden seine Erdgeschosswände schwarz. Von unten steigt Nässe empor. Die Baufirma kommt, schüttelt den Kopf, murmelt etwas von “falschem Heizen und Lüften” und geht wieder. Für immer. B verzweifelt. Seine Kinder erkranken, die Kinderärztin spricht von Schimmel, Asthmaverdacht. B geht zu einem Anwalt. Dieser warnt ihn: ein über ein Gericht eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren könne Jahre dauern, gerade dann, wenn die Baufirma noch ihren Subunternehmern den Streit verkündet. Er rät ihm dringend zur Einholung eines Privatgutachtens eines guten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Kosten: ca. 4000 Euro,mindestens. B lacht und weint. Er habe keinen Cent mehr. Ob er nicht Prozesskostenhilfe dafür bekäme. Nein, sagt ihm der Anwalt, das bekäme er – wenn überhaupt – nur für das Beweisverfahren. Danach hätte er ja nach Jahren auch kein Urteil, nur ein Gutachten, der Prozess würde sich dann in 4 – 5 Jahren vielleicht anschließen. Nun weint B nur noch. Seine Familie auch.

Schnitt.

Ähnlicher Fall. Bürger C ist der Bauherr, bewohnt das Objekt mit Frau und Kindern. Er ist ein sehr gut verdienender Geschäftsmann. Ihm ist es egal, wieviele Gutachter er im Vorfeld beauftragen muss, um seine Ansprüche geltend machen zu können. Nach wenigen Wochen hat er alle Gutachten zusammen, nach zwei Monaten klagt er auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten gegen die Baufirma, in der Zwischenzeit lässt er die Mängel fachgerecht beseitigen. Kosten für alles: 70.000 Euro. Auch ein Zwischenumzug von einigen Wochen (Hotelaufenthalt) war für ihn finanziell kein Problem. Die Kammer des Landgerichts vernimmt die Privatgutachter und die Handwerker als Zeugen, dies in Gegenwart eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, der bei der Beweisaufnahme zugegen ist. Nach eineinhalb Jahren ist das Urteil rechtskräftig, C bekommt sein Geld von der Baufirma.

Eben.

Nein, es gibt sie nicht, die Waffengleichheit im Bauprozess. Da hilft nichts, weder die Makler- und Bauträgerverordnung noch vielleicht bei Abnahme einbehaltene 5% der Bausumme oder sonstwas.

Der Gesetzgeber sollte etwas tun. Dringend. Wenn er die Beweisverfahren schon nicht beschleunigen kann, so sollte es Verfahrenskostenhilfe für die Privatgutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger geben. Dies gilt um so mehr wenn man bedenkt, dass der Bausenat des Bundesgerichtshofs immer wieder zu Recht auf den hohen Stellenwert qualifizierter Privatgutachten und den nahezu gleichen Rang zu den Gerichtsgutachten hinweist.

Und es gibt viele Bs, die weinen. Zu viele.

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Kampf den Nomaden!

Sonntag, 3. Januar 2010 | Autor: Michael

“Mietnomadentum werden wir wirksam begegnen” heißt es im Koalitionsvertrag.

Seither fragt sich die geneigte Öffentlichkeit, wie dies denn so geschehen soll. Verschiedene Varianten – ggf. auch im Mieterauskunftsfragebogen einzuarbeiten – bieten sich an. Zum Beispiel:

1. Vermieter fragt den Mieter beim Vorstellungsgespräch, ob er ein Mietnomade sei.

Diese Möglichkeit ist nur bedingt zu empfehlen. Der Mieter könnte sich überrumpelt fühlen. Was soll er dann antworten?

2. Vermieter fragt den Mieter beim Vorstellungsgespräch unauffällig, ob dieser arabische oder afrikanische Wurzeln hat und Esel liebt.

Auch keine wirklich ernstzunehmende Variante. Was, wenn er von Natur aus Eselliebhaber ist?

3. Der Vermieter fragt den Mieter, ob er die Mietsicherheit nicht statt per Bürgschaft oder Sparbuch besser in Kamelen leistet.

Sicherlich die vernünftigste Vorgehensweise, die allerdings nur bei den Mietnomadenstämmen funktioniert, die, wie etwa Beduinen, auch Kamele halten. Klappt nicht bei anderen Nomaden, wie etwa den Burjaten.

Die Befragung des Mieters vorab scheint also nicht immer Aussicht auf Erfolg zu haben. Vermutlich wird es also nicht zu vermeiden sein, dass der eine oder andere Mietnomade durch das Fragenetz des Auskunftsbogens rutscht und so dann den Mietvertrag unterschreibt, sich dann später herausstellt, dass der Mieter auch schon einem früheren Mieter die Miete nicht gezahlt hat. Was wird die Koalition dann tun?

Es bietet sich an, ein Register zu führen. Zahlungsunwillige bzw. -unfähige Mieter sind in eine Liste aufzunehmen, mit Namen, Vornamen, Geburtsnamen und Geburtsdatum. Dieses Register ist dann für alle Vermieter einsehbar. Sollte ein Mieter es wagen, sich auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht oder ähnliche Grundrechte zu berufen, so ist auch das im Register zu vermerken. So wird Klarheit geschaffen.

P.S.: eine ernsthafte Idee wäre es, § 940a ZPO ersatzlos zu streichen. Zumindest wäre das ein Anfang. Aber ich höre schon das Geheule gewisser Interessengruppen. Uh.

Thema: Allgemein | 8 Kommentare

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