10 Jahre sind genug ? – Zurückweisung der Berufung
Freitag, 22. Juli 2011 | Autor: Michael
Am 27. Juli 2001 hat der Gesetzgeber eine wesentliche Einschränkung des Rechtsschutzes im Zivilprozess beschlossen: die Berufung war durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere, § 522 II ZPO.
In der Folge haben die Berufungskammern und -senate von dieser ab dem 1.1.2002 in Kraft getretenen Regelung in völlig unterschiedlicher Form Gebrauch gemacht. Manche Berufungsgerichte wendeten die Norm selten an (6,4 % im OLG Bezirk Karlsruhe), andere sehr häufig (ich erinnere Bemerkungen eines Schleswiger Senatsvorsitzenden, der von weit über 80% sprach). Absurd auch die Prognosemöglichkeiten: lud die Kammer oder der Senat zur mündlichen Verhandlung und machte mithin von der Zurückweisungsmöglichkeit nicht Gebrauch, so konnte der Berufungsführer – in der ersten Instanz unterlegen – davon ausgehen, dass die Berufung durchaus (denn § 522 II ZPO wurde ja nicht angewendet) gute Chancen haben könne. Irrtum: manchmal reiste ich an, um dann in der Verhandlung zu erfahren, dass die Berufung ja aussichtslos sei, aber man wolle doch die Sache mal verhandeln, spannende Rechtsfragen und blabla. Dem Mandanten war das dann überhaupt nicht mehr zu vermitteln.
Jetzt soll alles besser werden: der wie so oft kurzsichtige Gesetzgeber räumt Fehler ein und will nun die Berufungszurückweisung nur noch ermöglichen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und weiter (alles kumulativ) eine mündliche Verhandlung nicht angemessen ist (siehe den Entwurf sowie die Änderung in der Version des BMJ ). Ferner ist es möglich, ab einer Beschwer von 20.000 Euro Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einzulegen.
Bei genauerer Betrachtung allerdings stellt sich die Regelung als weniger revolutionär dar als in der Begründung dargestellt. Die große Mehrzahl etwa der oft komplizierten mietrechtlichen Streitigkeiten im Wohnraummietrecht wird von der Nichtzulassungsbeschwerdemöglichkeit mangels Erreichen der Beschwer nicht Gebrauch machen können, so dass es hier bei einer Zersplitterung der Rechtsprechung bleibt (oft von Kammer zu Kammer desselben Landgerichtsbezirks unterschiedlich), die der Gesetzgeber gerade abstellen wollte. Wann eine mündliche Verhandlung “angemessen” sein soll, wird sicherlich bald das Bundesverfassungsgericht beschäftigen – vager kann man es wohl kaum formulieren.
Konsequenter und ehrlicher wäre es gewesen, die völlig verunglückte Zurückweisungsregelung komplett zu streichen, wie auch von den Oppositionsparteien teilweise vorgeschlagen. Aber so wird es nun bald wieder eine Vielzahl von bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen geben, die sich aufgrund einer gerügten Verletzung von Art. 19 IV GG mit den neuen Wortungetümern beschäftigen werden.
Thema: Rechtliches | Ein Kommentar



