Seltenheit – gegen die Statistik.
Freitag, 30. Januar 2009 | Autor: Michael
Der Strafrechtler, der nicht nur ausschließlich Strafverteidiger ist, wird in seinem Leben die nachstehende Formulierung eher selten lesen, erst recht dann, wenn sie aus der Feder des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof kommt:
“Ich beantrage, auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer … des Landgerichts Hamburg vom …. Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.”
Und dieser Satz, es folgte eine kurze Begründung, war letztens in der Eingangspost des Rechthabers zu lesen. Der jubelte und freut sich auf eine Reise nach Leipzig, alsbald.
Die meisten Revisionen der Verteidigung werden als offensichtlich unbegründet verworfen – einen Termin gibt es dann nicht. Und wenn selbst die Gegenseite meint, so sehr viel Unsinn habe man – der Rechthaber also – nicht geschrieben, denn es müsse zumindest Termin anberaumt werden, dann kann der eigene Senf ( = Revisionsbegründung) so falsch nicht gewesen sein.


Auf die Revision?
Viel Spaß und Erfolg in Leipzsch.
Und dann muss man nach Leibtzsch? Nennen wir’s mal ein Unentschieden.