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Spickmich und Verfassung.

Dienstag, 23. Juni 2009 | Autor: Michael

Vermutlich bin ich leicht verblödet.

Aber nachdem der BGH heute entschieden hat, dass Schüler auch anonym ihre Lehrer bei Spickmich bewerten dürfen, habe ich – im Nachhinein – gar nicht verstanden, wie man juristisch dazu eine andere Auffassung vertreten kann; ich hatte die Diskussion vorher nicht verfolgt.

Natürlich stehen Schülerinnen und Schülern auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu, welches bekanntlich als Schranke nur die allgemeinen Gesetze kennt. Solange also nicht wild herumbeleidigt wird,  ist alles verfassungskonform – zumal auch anonyme Äußerungen von dem Grundrecht geschützt werden.

Allenfalls … eine andere Ansicht wäre nur vertretbar, wenn man das gute alte “besondere Gewaltverhältnis” oder “Sonderstatusverhältnis” wieder aufleben lassen würde.  Aber diese Konstruktion gilt eigentlich als Fossil. Hm.

Much ado about nothing, meine ich.

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Thema: Rechtliches, Schulisches

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6 Kommentare

  1. 1
    Carlo 

    Wenn man – wie offenbar Sie – noch nie etwas vom BDSG gehört hat, ist man doch nicht gleich verblödet.

    Ein wenig peinlich ist es aber schon, jedenfalls für einen Anwalt.

  2. 2
    Michael 

    Interessant, Herr Carlo.

    Aber ich fürchte, es ist mir nicht peinlich. Ich hatte nämlich bereits – vage natürlich – vom BDSG gehört. Im Range steht dies unter dem Verfassungsrecht. Zwar mag es ein allgemeines Gesetz sein – aber Normadressat ist der Staat und nicht der Einzelne. Im Übrigen ist das BDSG nur unterverfassungsrechtliche Ausprägung des Persönlichkeitsrechts und damit eben gerade ein “allgemeines Gesetz”, mithin Schranke der Meinungsfreiheit – nichts anderes schrieb ich oben.

  3. 3
    der@jurist.de 

    Wenn Sie der Auffassung sind, dass das BDSG nur den Staat als Normadressat hätte, dann ist Ihnen in der Tat nahezulegen, sich das BDSG einmal näher anzuschauen. Ihre Auffassung ist nämlich falsch.

  4. 4
    ElGraf 

    Ich empfehle die Lektüre der Entscheidung. Ist auch für den datenschutzrechtlichen Laien verständlich (wenn auch nicht in allen Einzelheiten überzeugend). Dass anonyme Meinungsäußerung unter Art. 5 Abs. 1 S. 1 fällt, war übrigens alles andere allseits konsentiert.

  5. 5
    Martin 

    Hat einer hier die Entscheidung gelesen? :P

    Steht doch drin, dass das BDSG dem ganzen nicht entgegen steht, war auch schon zuvor die h.M. in der Literatur zu diesem Thema…

  1. [...] Entscheidung angenommen werden. Ich schließe mich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Rechthabers [...]

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