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Strafrechtsunsinn zur Vergewaltigung in der Ehe.

Dienstag, 16. Dezember 2008 | Autor: Michael

1985 veröffentlichte Eckhard Horn, seines Zeichens damals Strafrechtsprofessor in Kiel, einen vielbeachteten Aufsatz in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP 1985, 265ff).

Die Folge waren zahlreiche Leserbriefe – ich erinnere noch einen, der den Aufsatz als gut gemachte Satire abtat. Allerdings: der Autor meinte es bitter ernst.

Damals war noch die nur außereheliche Vergewaltigung strafbar; vergewaltigt der Ehemann seine Frau, so blieb außer einer möglichen Körperverletzung eine Nötigung nach. Anders jedoch damals Horn in seinem Aufsatz

Nötigung des Ehegatten zum Beischlaf – strafbar?

Horn erörtert die Problematik der Strafbarkeit einer Nötigung zum ehelichen Beischlaf gemäß StGB § 177 oder StGB § 240. StGB § 177, also die Vergewaltigung, greife bei Eheleuten nicht ein. Das war damals ja noch zutreffend, hat sich dann vernünftigerweise in der Folge geändert. Er meint aber, auch eine Nötigung gem. StGB § 240 könne nicht bestraft werden, und nun wird es absurd:

Aus der Pflicht der Ehefrau zur ehelichen Lebensgemeinschaft könne die Rechtspflicht zum Beischlaf hergeleitet werden, die eine Nötigung hierzu rechtfertigt. Sogar Notwehr gegen den Angriff der Ehefrau durch Unterlassen des Beischlafs könne die Nötigung rechtfertigen. Also: schläft Frau nicht mit Mann und vergewaltigt Mann dann die Ehefrau, macht er sich nicht strafbar, weil er in Notwehr handelt: die Frau greift ja durch das Nixtun das Recht des Mannes auf Vollziehung des Geschlechtsverkehrs an.

Alles klar?

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Thema: Rechtliches, Unlogisches

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Keine Kommentare

  1. 1
    Brandau 

    Da tun sich ja ganz neue juristische Probleme auf: Hat er ZB auch was zur Nothilfe eines Dritten zugunsten des Ehemannes gesagt?

  2. 2
    Michael 

    Genau. Nee, hat er nicht. Fragen kann man ihn ja nicht mehr, er ist seit 2004 tot. Aber ich fürchte, das hätte er auch bejaht…

  3. 3
    Niels 

    Habe gerade mal nachgeblättert. Ich habe tatsächlich einen Anfängerschein von Prof. Horn. Wenn ich mich noch richtig erinnere, hat er die Übung allerdings schon nicht mehr selbst durchgeführt, sondern von einem Assistenten halten lassen.

  4. 4
    Michael 

    Ich hab Horn auch als OLG Richter im 1. Strafsenat erlebt, da war er mit einer 1/10 Stelle tätig. Und ich hatte mal Andy Hoyer als Assi… der ist schon lange selbst Prof.

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