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Warnung vor Schiedsleuten.

Donnerstag, 29. Januar 2009 | Autor: Michael

Gut, nicht vor allen.

Aber generell gilt:

1. Nie eine Schiedsfrau/einen Schiedsmann einen Vergleich formulieren lassen. Der ist nie vollstreckbar, und aus dem Vergleich muss man/Frau dann wieder neu losklagen. Beliebt sind Formulierungen wie “Herr A wird nie mehr Frau B verletzen”, “Die Parteien sind sich einig, dass die Ąste abgeschnitten werden sollen” usw.

2.  Nehmen Sie nie einen Anwalt mit zum Schiedstermin im Nachbarrecht. Sie verlieren! Oder warten Sie: wegen den Ausführungen zu 1. vielleicht doch besser. Allerdings werden Sie mit Anwalt erleben, was für eine miese Type Sie doch sind. Und Ihr Anwalt sowieso. Der heisst da auch nur “Rechtsbeistand” und sagen darf er sowieso nichts.

3. Nehmen Sie nie das Nachbarrechtsgesetz Ihres Bundeslandes mit in den Termin. Wozu? Das Gesetz wird sowieso nicht angewendet und Sie gelten nur als Besserwisser. Schiedsleute lachen Sie aus wenn Sie sich auf das Gesetz berufen. Sie selbst – die Schiedsleute – tun es nur, wenn Sie merken, ein Zwangsvergleich klappt nicht – dann berufen sie sich auf ausgedachte Normen.

4. Nehmen Sie viel Zeit mit. Unter 3 Stunden ist ein Schiedstermin nicht zu schaffen. Wenn Sie nach 2 Stunden Vergleichsgefasel gedacht haben, endlich ist alles erledigt, muss Schiedsmensch noch immer das Protokoll mit dem Vergleichstext ausfüllen. Und dann beginnt alles wieder von vorne. Und nur bis zu diesem Zeitpunkt haben Sie gedacht, Sie wären sich mit Ihrem Widersacher einig. Falsch gedacht!

5. Wundern Sie sich nicht, wenn der Schiedsleut plötzlich einen ganz anderen Sachverhalt verhandelt als von Ihnen beantragt. Geht es Ihnen etwa darum, zu verhindern, dass Ihr Nachbar wie ein wild gewordener Brutalogärtner noch einmal plötzlich Ihren halben Garten in einer Nacht- und Nebelaktion abholzt, dann bleiben Sie ruhig, wenn die Schiedsfrau/der Schiedsmann Ihnen beim Ortstermin wiederholt erläutert, es gehe wie immer um “zu hohe Pflanzen im Grenzstreifen.”

6. Ihr Anwalt – sofern er überhaupt als solcher anerkannt wird, s.o. – darf sich darauf einstellen, dass seine Verlegungsanträge verpuffen. Schiedsleute terminieren oft auf einen Mittwoch- oder Freitagabend, wohl wissend, dass Anwalt da oft nicht kann. Oder mag. Jedenfalls bringt ein Verlegungsantrag nichts; die Schiedsordnungen der Länder kennen, anders als die ZPO, so einen Unfug nicht. Und, siehe oben, ohne Anwalt geht es sowieso viel besser.

Zusammengefasst gilt also: Meiden Sie Schiedsverfahren. Sofern das Landesschlichtungsgesetz ein erfolglos durchgeführtes Schlichtungsverfahren für die Zulässigkeit einer Klage verlangt, geben Sie einfach auf. Ziehen Sie um, wenn der Nachbarbewuchs Sie zugrünt. Sollten Sie beleidigt oder verprügelt werden: haken Sie es ab. Sollten Sie die Ladung zu einem Schiedstermin bekommen, tun Sie einfach, was Ihr Nachbar will. Denn sonst kann es nur noch schlimmer kommen.

Thema: Berufliches, Unspießiges | Beitrag kommentieren

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