Warnung vor Schiedsleuten.
Donnerstag, 29. Januar 2009 | Autor: Michael
Gut, nicht vor allen.
Aber generell gilt:
1. Nie eine Schiedsfrau/einen Schiedsmann einen Vergleich formulieren lassen. Der ist nie vollstreckbar, und aus dem Vergleich muss man/Frau dann wieder neu losklagen. Beliebt sind Formulierungen wie “Herr A wird nie mehr Frau B verletzen”, “Die Parteien sind sich einig, dass die Äste abgeschnitten werden sollen” usw.
2. Nehmen Sie nie einen Anwalt mit zum Schiedstermin im Nachbarrecht. Sie verlieren! Oder warten Sie: wegen den Ausführungen zu 1. vielleicht doch besser. Allerdings werden Sie mit Anwalt erleben, was für eine miese Type Sie doch sind. Und Ihr Anwalt sowieso. Der heisst da auch nur “Rechtsbeistand” und sagen darf er sowieso nichts.
3. Nehmen Sie nie das Nachbarrechtsgesetz Ihres Bundeslandes mit in den Termin. Wozu? Das Gesetz wird sowieso nicht angewendet und Sie gelten nur als Besserwisser. Schiedsleute lachen Sie aus wenn Sie sich auf das Gesetz berufen. Sie selbst – die Schiedsleute – tun es nur, wenn Sie merken, ein Zwangsvergleich klappt nicht – dann berufen sie sich auf ausgedachte Normen.
4. Nehmen Sie viel Zeit mit. Unter 3 Stunden ist ein Schiedstermin nicht zu schaffen. Wenn Sie nach 2 Stunden Vergleichsgefasel gedacht haben, endlich ist alles erledigt, muss Schiedsmensch noch immer das Protokoll mit dem Vergleichstext ausfüllen. Und dann beginnt alles wieder von vorne. Und nur bis zu diesem Zeitpunkt haben Sie gedacht, Sie wären sich mit Ihrem Widersacher einig. Falsch gedacht!
5. Wundern Sie sich nicht, wenn der Schiedsleut plötzlich einen ganz anderen Sachverhalt verhandelt als von Ihnen beantragt. Geht es Ihnen etwa darum, zu verhindern, dass Ihr Nachbar wie ein wild gewordener Brutalogärtner noch einmal plötzlich Ihren halben Garten in einer Nacht- und Nebelaktion abholzt, dann bleiben Sie ruhig, wenn die Schiedsfrau/der Schiedsmann Ihnen beim Ortstermin wiederholt erläutert, es gehe wie immer um “zu hohe Pflanzen im Grenzstreifen.”
6. Ihr Anwalt – sofern er überhaupt als solcher anerkannt wird, s.o. – darf sich darauf einstellen, dass seine Verlegungsanträge verpuffen. Schiedsleute terminieren oft auf einen Mittwoch- oder Freitagabend, wohl wissend, dass Anwalt da oft nicht kann. Oder mag. Jedenfalls bringt ein Verlegungsantrag nichts; die Schiedsordnungen der Länder kennen, anders als die ZPO, so einen Unfug nicht. Und, siehe oben, ohne Anwalt geht es sowieso viel besser.
Zusammengefasst gilt also: Meiden Sie Schiedsverfahren. Sofern das Landesschlichtungsgesetz ein erfolglos durchgeführtes Schlichtungsverfahren für die Zulässigkeit einer Klage verlangt, geben Sie einfach auf. Ziehen Sie um, wenn der Nachbarbewuchs Sie zugrünt. Sollten Sie beleidigt oder verprügelt werden: haken Sie es ab. Sollten Sie die Ladung zu einem Schiedstermin bekommen, tun Sie einfach, was Ihr Nachbar will. Denn sonst kann es nur noch schlimmer kommen.


Ja, aus Anwaltssicht können das gruselige Veanstaltungen sein.
Aber bisher konnte man meist noch nach kurzer Diskussion erklären, dass man die Verhandlungen als gescheitert ansieht und um Ausstellen der Erfolgslosigkeitsbescheinigung bitten, dann war es einigermaßen schnell vorüber.
Yep. Ich habe auch schon irgendwann das Wort ergriffen und gesagt: nein. Wir möchten uns nicht vergleichen, nicht zu der vorgeschlagenen noch sonst einer Idee. Einmal kam: “Weiß eigentlich Ihre Mandantin, wie sehr Sie ihr mit sowas schaden?” Wir haben dann erst Recht schnell beendet. Befangenheitsanträge sind übrigens im Schiedsverfahren unzulässig.
:O) You made my day! Genauso erlebt, nur so schön geschrieben noch nicht gelesen. Mir hat ein Antragsgegner – Choleriker – beim Schiedstermin mal Prügel angeboten. Zugegegen, ich habe ein wenig provoziert. Aber als ich annahm und gefragt habe, hier oder draußen, bekam ich ganz schnell vom Schiedsmann meine Erfolglosigkeitsbescheinigung.
Nun – dieser Schiedsmann schien dann offenbar doch zu feige, um als Ringrichter seine Karriere fortzusetzen. Aber provozieren tut man ja auch nicht, tsts.
Schön, dass das mal jemand so niederschreibt. Ich kann nur zustimmen, dass das Schiedsverfahren in der Praxis der größte Unsinn ist. Zum Glück kann man das Verfahren auch umgehen, z.B. vorheriges Mahnverfahren bei geringen Geldforderungen.
Aber nur bei Geldforderungen, wobei das nun, siehe anderer thread, in Schleswig-Holstein sowieso abgeschafft worden ist. Jedoch für alle nachbarrechtlichen Ansprüche, Ehrverletzungen pp gilt es weiter. Und da schlägt es halt richtig zu. Uh oh.
Welch`Glück, dass Vorpommern seinem Bismarckschen Ruf immer noch gerecht wird, dass Neuerungen hier erst 100 Jahre später eintreffen.
Daher sind solche Verfahren hier – mangels gesetzlicher Grundlage – nicht existent im Nachbarrecht. Jedoch sei zu beachten, dass dafür immer noch die §§ 317-321 ZGB-DDR heranzuziehen sind.
Aber nach obiger Schilderung sollten wir uns mit dem Gesetz auch noch lange Zeit lassen, denn es gereicht wohl nur zum Nachteil (der Anwaltschaft).