Wesentliches I: der gerichtlich bestellte Sachverständige darf das Klo der Partei benutzen.
Sonntag, 18. Dezember 2011 | Autor: Michael
Das Amtsgericht Geilenkirchen durfte sich mit der sehr wesentlichen Frage auseinandersetzen, ob der gerichtlich bestellte Sachverständige bei einem Ortstermin die Toilette im Hausmeisterbüro einer Partei benutzen durfte oder nicht. Die gegnerische Partei reichte daraufhin einen Befangenheitsantrag ein.
Im Geilenkirchener Gerichtsbezirk jedenfalls darf der Sachverständige das. Zweifel an der Unparteilichkeit würden dann nicht bestehen. Auch soweit der Sachverständige sich dort nur aufhielt, um sich aufzuwärmen, sei ihm das ohne weiteres erlaubt (AG Geilenkirchen, Beschluss vom 14.4.2011, 10 C 83/10).
Richtige Entscheidung. Ich druck mir das mal aus. Nur für den Fall, dass man mich bei einer Auswärtsbeurkundung nicht auf die “Beteiligtentoilette” lässt. So.


Sachverständige, die in Geilenkirchen eine Toilette aufsuchen müssen, sind per se verdächtig. So was gehört auf jeden Fall untersagt!