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Wohnfläche und Mietraumfläche.

Mittwoch, 19. November 2008 | Autor: Michael

Der von mir hochgeschätzte Herr Streyl, Vorsitzender einer Zivilkammer des LG Krefelds, hatte Gelegenheit, sich darüber Gedanken zu machen, ob die Formulierung im Mietvertrag “Mietraumfläche” dasselbe meint wie die oft in Mietverträgen anzutreffende Formulierung “Wohnfläche” (LG Krefeld, NZM 2008, 800f).

Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte am 24.3.2004 erstmals und dann in der Folge immer wieder entschieden, dass ein Mieter (auch für die Vergangenheit) die Miete mindern kann, wenn seine Wohnung um 10% und mehr kleiner ist als im schriftlichen Mietvertrag angegeben – wenn im Mietvertrag von “Wohnfläche” die Rede ist (z.B.: “Die Wohnfläche beträgt 100 qm”). Maßgeblich für die Berechnung der tatsächlichen Wohnfläche sind regelmäßig Wohnflächenberechnungsnormen, die im einzelnen vorschreiben, was zur “Wohnfläche” zählt und was nicht (Dachschrägen; Spitzböden!). Diese Rechtsprechung wurde bei den Amtsgerichten übrigens mit Begeisterung aufgenommen, führte sie doch zu einer weiteren nicht unerheblichen Belastung der amtsgerichtlichen Pensen.

Vermietern kann nur dringend davon abgeraten werden, die Wohnfläche im Mietvertrag im dortigen Leerfeld einzutragen. Davon hat er nix; nur Ärger. Will er aber dennoch – aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen – irgendwelche Zahlen dort eintragen, so soll er es wenigstens “Mietraumfläche” nennen. Denn Herr Streyl hat völlig recht – Wohnfläche ist nicht Mietraumfläche. So zählt ein nur z.B. 2 Meter hoher Spitzboden nicht als Wohnraum, wohl aber ist es Mietraum.

Vielleicht also haben die Vermieter nun endlich ein Einsehen mit den überlasteten Amtsrichtern, und schreiben wenigstens in ihre Verträge “Mietraumfläche” hinein. Nur so als Idee.

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Thema: Rechtliches

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3 Kommentare

  1. Tja, Krefelder halt… ;-)

  2. 2
    Michael 

    Und er referiert in Dortmund im März, Mietgerichtstag…hm…

  3. 3
    Ariane 

    Ja, Richter reissen sich anscheinend um Mehrarbeit, wenn man die Effekte obergerichtlicher Rechtsprechung betrachtet. Am Amtsgericht wird dann das Sieb genommen: aufgeblähte Mietermeinung des Mieteranwalts bleibt drin, sachliche Argumente des Vermieteranwalts fallen durch. Auch daraus resultiert wieder Mehrarbeit. Ein Grundkurs in Psychologie würde vor allem weltfremden Richtern aus heilem Umfeld vor ihrem Amtsantritt guttun.

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