Zu Hülf. Die GbR ist grundbuchfähig.
Mittwoch, 18. Februar 2009 | Autor: Michael
Das war nach der allgemeinen Entwicklung ja zu erwarten – der BGH hat am 4.12.2008 (V ZB 74/08) so entschieden.
Und stürzt die grundbuchliche Welt in ein Chaos. Wer sich hinter der GbR Sowiesostraße im Grundbuch versteckt, wird jedenfalls aus dem Grundbuch nicht zu erfahren sein, wenn die Gesellschafter es nicht wollen und sich namentlich nicht benennen.
Was nun, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil außerhalb des Grundbuchs einem Dritten überträgt? Das ging bislang rein privatschriftlich. Muss sich auch hier die Rechtsprechung ändern?
Was ist mit dem gutgläubigen Erwerb eines GbR-Grundstücks? Geht das?
Brauchen wir nun ein GbR-Register?
Uh oh.


Fragen über Fragen! Mindestens so ein Skandal wie das mit Miss Germany (schätze ich, denn ich verstehe nichts).
Hmmmmmmmm. Für mich hört sich das auf jeden Fall nach vielen neuen Mandanten an.
einmal begonnener Unsinn konsequent zu Ende geführt …
Ja, das war das Ende der Fahnenstange. Und nun versinken wir alle im Morast.
“Jedenfalls aus dem Grundbuch” sind die von Ihnen vermissten Informationen bei den Personengesellschaften des Handelsrechts ebenfalls nicht zu entnehmen.
@Gerd:
Bei denen aber aus dem Handelsregister. Bei der GbR aber nirgends. Schließe mich Ballmann an…
So ist es. Deswegen sollte man nun darüber nachdenken, ein GbR-Register einzuführen. Mal sehen wann Berlin den Schuss hört.
Also wenn man so will ein Außen-GbR-Register?
Fraglich aber dann natürlich aber, wie man die Personengesellschaften behandeln will, die sich nicht in das Register eintragen, aber fröhlich nach außen auftreten.
Es gibt halt nichts unter der GbR?
Wollen wir wetten- als nächster Schritt kommt die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft.